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Oberlandesgericht Köln, 5 U 133/23

Datum:
17.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 133/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0617.5U133.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 138/21
Leitsätze:

Nimmt der Patient einen wegen kontrollbedürftiger Befunde vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft den Arzt keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.11.2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 3 O 138/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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