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Oberlandesgericht Köln, 5 U 127/23

Datum:
21.08.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 127/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0821.5U127.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 49/21
Schlagworte:
Geschlossene psychiatrische Station, Pflegekraft, Befugnis, unbeaufsichtigtes Duschen, Suizid
Normen:
BGB §§ 823, 831, 280, ZPO § 286
Leitsätze:

Zur Befugnis einer Pflegekraft zur Gestattung des unbeaufsichtigten Duschens eines suizidgefährdeten Patienten auf der geschlossenen psychiatrischen Station ohne vorherige Rücksprache mit einem Arzt und zur Kausalität einer Pflichtverletzung für den eingetretenen Suizid.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.09.2023 – 11 O 49/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

              Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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