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Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2023 - 5 O 111/22 - im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug soll auf 53.742 € festgesetzt werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
G r ü n d e:
2Dieser Anhörungsbeschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
3I.
4Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass das Landgericht die Beklagte mit Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 53.742 € nebst (Rechtshängigkeits-)Zinsen wegen der Vorenthaltung des Besitzes der Klägerin an ihrem Pkw Q. U., amtliches Kennzeichen: N01, verurteilt hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute oder ergänzende Feststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geböten. Das Vorbringen der Berufung gibt lediglich zu folgenden Ausführungen Veranlassung:
51. Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges iHv 22.000 € zusteht, welcher nicht durch „Anrechnung“ von Gegenansprüchen vermindert wird.
6a) Der Wertersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt als Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 iVm §§ 249 ff BGB, weil der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer – im Vorprozess vor dem Landgericht Köln, Az. 17 O 193/20 (Bl. 182 ff d.LG-A.; Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 2. November 2021, Az. 4 U 171/20, Bl. 198 ff d.LG-A.) rechtskräftig ausgeurteilten – Herausgabepflicht gemäß § 985 BGB zur Last fällt.
7aa) Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten in dem Vorprozess steht die Vindikationslage fest. Der Herausgabeanspruch war im Vorprozess ausgeurteilter Streitgegenstand und keine Einrede. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Rechtskraft des Herausgabeurteils im Folgeprozess nur für Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen und auf Schadensersatz nach den §§ 987, 989 BGB Bedeutung haben soll. Der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf Herausgabe beinhaltet, dass dem Beklagten kein Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustehen kann. Ließe man ein anderes Ergebnis zu, könnte die Entscheidung in einem Folgeprozess der Sache nach auf eine Verweigerung der Herausgabepflicht und damit auf das kontradiktorische Gegenteil des im Vorprozess zuerkannten Anspruchs gestützt werden. Das wäre mit der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils unvereinbar (BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, juris Rn. 13 mwN). Die Rechtskraft des Herausgabeurteils schließt zwar nicht aus, dass die zur Herausgabe verurteilte Partei zu einem späteren Zeitpunkt ein Recht zur Verweigerung der Herausgabe erwirbt. Fehlen jedoch in diesem Zeitraum eingetretene, dafür relevante Änderungen, die geltend gemacht werden, stellt das Herausgabeurteil aber rechtskräftig fest, dass ihr ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs und bis zu dem für das Urteil maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung, kein solches Recht zustand (BGH, aaO juris Rn. 15). Derartige nachträgliche Umstände, die einer Herausgabeverpflichtung der Beklagten entgegenstehen könnten, trägt die Beklagte nicht vor.
8bb) Die Beklagte erfüllte den Herausgabeanspruch der Klägerin unstreitig nicht. Sie hat sich auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahren darauf berufen, nicht mehr im Besitz des Fahrzeuges zu sein und dessen Standort auch nicht zu kennen.
9cc) Das gesetzlich vermutete Verschulden der Beklagten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist von ihr nicht durch konkreten Tatsachenvortrag widerlegt worden. Soweit sie sich im Vorprozess wie auch im Vollstreckungsverfahren auf die Unmöglichkeit der Herausgabe berufen hat, ist sie mit der diesbezüglichen Einrede und den hierzu angeführten Tatsachen, welche bereits Gegenstand ihrer im Vorprozess rechtskräftig zurückgewiesenen Einrede gewesen sind, im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen.
10b) Der Wertersatzanspruch der Klägerin besteht, wie vom Landgericht zutreffend ausgeurteilt, in Höhe von 22.000 € und ist nicht durch Gegenrechte gemindert.
11aa) Das Landgericht bestimmt den Wertersatzanspruch iSd § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 Fall 1 BGB im Ergebnis zutreffend im Rahmen einer Schätzung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten „Fahrzeugbewertung SCHWACKE“ (Anlage K 7, Bl. 209 ff d.LG-A.) gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Diese Auskunft des bekannten Datenbankanbieters ist auf das konkrete Fahrzeugmodell ebenso ausgerichtet, wie sie die konkreten Eigenschaften des individuellen Fahrzeugs (vornehmlich: Erstzulassungsdatum, Laufleistung, Sonderausstattung) in den Blick nimmt; sie ist daher als Grundlage für eine richterliche Schätzung des Wiederbeschaffungswertes geeignet und ausreichend. Soweit die Berufung hiergegen einwendet, es handele sich bei der Bewertung lediglich um eine Zusammenstellung von Angebotspreisen, die am Markt nicht erzielt würden, trifft dies, was dem Senat aus einer Vielzahl anderer Rechtsstreite, insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung des „Restwerts“ von Fahrzeugen im Rahmen der Aufarbeitung des sogenannten „Diesel-Skandals“, bekannt ist, nicht zu. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass der – in der „Fahrzeugbewertung“ vom 22. Februar 2022 für den „Stichtag 21.02.2020“ wiedergegebene Wiederbeschaffungswert – aus anderen Gründen unrichtig wäre. Vortrag zu einem schlechten Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt ihrer Besitzergreifung ist ebenso wenig gehalten worden wie von der Beklagten behauptet würde, dass der in der Bewertung angegebene Wert heute (wesentlich) geringer wäre. Insoweit ist dem Senat die erhebliche Steigerung der Gebrauchtwagenpreise in den letzten beiden Jahren aus einer Vielzahl anderer Rechtstreite bekannt. Die Beklagte schuldet auch nicht lediglich Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes der Klägerin auf Netto-Basis. Unabhängig von der Frage, dass in der Schwacke-Bewertung – was angesichts der Eigenschaft des als Ersatz zu beschaffenden Fahrzeuges als Gebrauchtfahrzeug nachvollziehbar ist – keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuwenden. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen Beschädigung einer Sache auf Schadensersatz.
12bb) Mit Recht und mit überzeugender Begründung (S. 8 ff UA unter 2.), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, lehnt das Landgericht die Berücksichtigung eines angeblichen Gegenanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin, der auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 8.000 € (vgl. S. 3 UA), gerichtet ist, ab. Soweit die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klägerin im Wege der Arglisteinrede gemäß § 242 BGB einen fälligen Gegenanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB entgegenzuhalten sucht, ist sie hiermit gemäß § 817 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen.
13(1) Gemäß § 812 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Zwar schließt § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung grundsätzlich nur bei einem bewussten Sittenverstoß aus; jedoch steht es vorsätzlichem Handeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, juris Rn. 14 mwN).
14(2) Ein Handeln der Beklagten in objektiv und subjektiv sittenwidriger Weise stellt das Landgericht im Ergebnis zutreffend fest. Das zwischen den Parteien am 00.00.2019 geschlossene Vertragswerk war als wucherähnliches Geschäfts nichtig gemäß § 138 Abs. 1, § 139 BGB.
15(a) Das Landgericht stellt mit Recht auf ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Beklagten in Gestalt des vereinbarten Kaufpreises von 8.000 € und dem objektiven Fahrzeugwert als Indiz für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten ab. Selbst wenn anstelle des vom Landgericht herangezogenen Wiederbeschaffungswerts gemäß der Schwacke-Bewertung lediglich der darin ausgewiesene Händler-Einkaufspreis herangezogen wird, ergibt sich ein besonders grobes Missverhältnis. Der Händlereinkaufspreis, der in der „Fahrzeugbewertung“ vom 22. Februar 2022 mit 18.650 € mitgeteilt wird (vgl. S. 4, Bl. 212 d.LG-A.), überschreitet den vereinbarten Kaufpreis um das 1,33-Fache, ohne dass es hierfür eine sachliche Rechtfertigung gäbe. Entgegen der Ansicht der Berufung kommt als Vergleichsmaßstab weder die Vereinbarung eines Bardarlehens gegen Gewährung eines Fahrnispfandrechts, noch eine andere Vereinbarung in Betracht; ebenso wenig bedarf es einer Ermittlung, ob andere Anbieter am Markt ähnliche Preise anbieten wie die Beklagte. Schließlich rechtfertigen eine angeblich besonders große Schnelligkeit von Vertragsschluss und Auskehrung des Verkaufserlöses oder die vorliegende Verknüpfung von Kauf- und Mietvertrag im Wege eines „Sale&Lease-Back“ das objektiv besonders auffällige Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen nicht.
16(bb) Die Beklagte hat auch im Berufungsrechtszug keine konkreten Umstände vorgetragen, aufgrund derer die vorgenannte Vermutung eines sittenwidrigen Handelns erschüttert wäre. Vielmehr treten – worauf das Landgericht jedenfalls im Ergebnis mit Recht hinweist – bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung des Verhaltens der Beklagten weitere Umstände hinzu, die ihr objektiv sittenwidriges Vorgehen noch verstärken (vgl. S. 9 Abs. 2 UA). Die Klägerin schloss – was der Beklagten bekannt war, ihr jedenfalls nicht verborgen geblieben sein konnte – beide Verträge unter dem Druck ihrer akuten finanziellen Notlage. Konnte sie auf die weitere Nutzung ihres Fahrzeugs nicht verzichten, standen zur Deckung eines lediglich vorübergehenden Liquiditätsbedarfs weder eine Veräußerung des Fahrzeugs, die Aufgabe des Besitzes durch Bestellung eines Fahrnispfandrechts (§ 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Auswahl. Hinzu tritt, dass § 6 des Kaufvertrags (vgl. Wiedergabe auf S. 2 des Urteils des Landgerichts Köln vom 2. September 2020, Az. 17 O 144/20, Bl. 165 d.LG-A.) umfassende Verzichte der Klägerin auf gesetzliche Rechte sowohl im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen kurzzeitigen Zahlungsverzugs als auch eine umfassende Ermächtigung der Beklagten zur Sicherstellung und Verwertung des Fahrzeugs ohne Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vorsehen. Hierdurch begab sich die Klägerin – die Wirksamkeit des von der Beklagten erstellten Vertragswerks unterstellt – wirksamen Rechtschutzes im Fall erneuten oder fortbestehenden Liquiditätsbedarfs. Es entsprach zudem nicht dem objektiven Interesse der Klägerin als Fahrzeugeigentümerin, bei gewünschter Fortführung der bisherigen Fahrzeugnutzung auch nach Ablauf der vertraglich auf sechs Monate festgelegten Mietzeit (vgl. § 4 MV, Bl. 250 d.LG-A.) ihr Fahrzeug im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung zurückzuerwerben, wobei sie in Konkurrenz mit anderen Bietern einschließlich der Beklagten treten würde. Die Teilnahme an der Versteigerung wäre für die Klägerin zugleich dadurch erschwert worden, dass der Mietvertrag jegliche Benachrichtigungspflichten seitens der Beklagten als „untunlich“ ausschließt (vgl. § 13 Buchstabe c) MV, Bl. 252 d.LG-A.) und die Klägerin auf eine Veröffentlichung „in einer Tageszeitung“ verwiesen worden wäre (§ 13 Buchstabe d) MV), wobei sowohl das konkrete Veröffentlichungsorgan als auch der genaue Zeitpunkt („frühestens 7 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses“) nicht geregelt wurden. Gegen objektiv redliches Handeln der Beklagten spricht weiter, dass sie sich im Rahmen des gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrags eine monatliche Miete iHv 680 € versprechen ließ, wodurch die Klägerin über die vertragliche Mietdauer von sechs Monaten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr“ iHv 99 € insgesamt 4.179 €, also mehr als 52 % des von der Beklagten an sie gezahlten Kaufpreises, an diese zurückzuzahlen hatte; gleichzeitig hatte sie im Hinblick auf eine „Rabattierung“ der eigentlich mit 1.096,81 € monatlich vereinbarten Miete sämtliche laufenden Kosten für die Fahrzeugnutzung zu übernehmen (vgl. § 5 iVm § 7 Buchstabe d) MV). Legt man die vereinbarte Vertragsmiete von 1.096,81 € zugrunde, hatte die Klägerin über die Vertragslaufzeit insgesamt 6.679,86 € einschließlich „Bearbeitungsgebühr“ an die Beklagte zurückzuzahlen, also mehr als 83 % des vereinbarten Kaufpreises. Dabei beruht die Vereinbarung der Miete auf einer monatlichen Höchstfahrleistung der Klägerin von 17.000 km (vgl. § 10 Buchstabe a) MV, Bl. 251 d.LG-A.), die ersichtlich keinen Bezug zu den tatsächlichen Verhältnissen aufweist. Das im September 2016 erstmals für den Straßenverkehr zugelassene Klägerfahrzeug wies im Zeitpunkt der Vereinbarungen der Parteien am 00.00.2019 eine abgelesene Laufleistung von 50.766 km auf (vgl. S. 1 MV, Bl. 250 d.LG-A.). Dies entspricht einer durchschnittlichen Fahrleistung der Klägerin von jährlich 16.922 km und monatlich 1.410 km, mithin weniger als 10 % der im Mietvertrag vereinbarten Höchstfahrleistung.
17Es kommt daher nicht darauf an, dass im Fall eines – hier seitens der Beklagten im Vorprozess eingewandten – Eigenerwerbs des Fahrzeugs im Rahmen der öffentlichen Ersteigerung nicht auf den Zufluss des Veräußerungserlöses in Höhe des Zuschlagspreises abgestellt werden kann, weil diesem Vermögenszufluss auf Seiten der Beklagten ein entsprechender Vermögensabfluss aus der eigenen Zahlungsverpflichtung gegenübersteht. Mangels konkreten Vortrags der Beklagten zu dem von ihr angeblich erzielten Weiterveräußerungserlös kann auch nicht zu ihren Lasten unterstellt werden, dass die Beklagte hierdurch einen Mehrerlös erzielen konnte. Insoweit wäre zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich für den Fall, dass der Mieter an der Auktion nicht teilnehme, zur Auskehrung des „Überschusses“ an diesen verpflichtete (vgl. § 13 Buchstabe g) MV, Bl. 252 d.LG-A.).
18(cc) Ebenso zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die Beklagte der Einsicht in die objektive Sittenwidrigkeit ihres Handelns jedenfalls leichtfertig verschloss. Ihr kann sich als bundesweit tätiges, staatlich zugelassenes Pfandhaus (vgl. S. 2 UA) das besonderes grobe Missverhältnis zwischen dem objektiven Fahrzeugwert und dem vereinbarten Kaufpreis nur unter grober Außerachtlassung objektiver Fairnessmaßstäbe verschlossen haben. Ebenso setzt die rechtliche Bewertung der weiteren Umstände durch die Beklagte ein außergewöhnlich hohes Maß an eigennützigem, die berechtigten Interessen eines sich in aktueller wirtschaftlicher Not befindlichen Vertragspartners außer Acht lassendes Verhalten voraus.
19(2) Ein in vergleichbarer Weise iSd § 817 BGB verwerfliches Handeln der Klägerin liegt nicht vor; insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.
20(3) Soweit die Herausgabeverurteilung im Vorprozess nur unter Berücksichtigung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt ist, liegt hierin in Bezug auf das strittige Gegenrecht der Beklagten keine rechtskräftige Entscheidung.
212. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht der Beklagten auch eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 21. Februar 2020 bis zum 11. August 2021 in Höhe von täglich 59 €, mithin für 538 Tage insgesamt 31.742 € (vgl. Berechnung auf Bl. 162 d.LG-A.), zuerkannt.
22a) Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach ebenfalls als Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB, weil die Beklagte ihrer im Vorprozess rechtskräftig festgestellten Herausgabepflicht zugunsten der Klägerin unstreitig nicht nachkam, ohne dass sie sich bezüglich ihres gesetzlich vermuteten Vertretenmüssens entlastet hätte.
23b) Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hat das Landgericht unter Annahme eines sich in der Rechtsverfolgung der Klägerin in Bezug auf ihren Primäranspruch manifestierenden Nutzungswillens unter Rückgriff auf die „Klassifizierung“ der Fa. Schwacke vom 22. Februar 2022 (Anlage K 6, Bl. 208 d.LG-A.) gemäß § 287 ZPO zutreffend geschätzt. Hieraus ergibt sich für das konkrete Fahrzeugmodell mit dem konkreten Alter eine tägliche Entschädigung iHv 59 €. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Entschädigungssatz inzwischen geringer wäre.
24c) Das Landgericht verneint zutreffend ein Mitverschulden der Klägerin bei der Schadensentwicklung iSd § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. S. 13 f UA). Die Beklagte war in Bezug auf ihre Herausgabepflicht ab dem Tag der Besitzentziehung (hier: 21. Februar 2020) bösgläubige und seit Eingang der Antragsschrift der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 17 O 144/20) am 18. März 2020 (vgl. S. 3 UA des dortigen Urteils vom 2. September 2020, Bl. 166 d.LG-A.) auch verklagte Besitzerin. Sie wusste um die bei Vertragsschluss bestehenden Liquiditätsprobleme der Klägerin (vgl. S. 2, 9 UA), die im Zeitpunkt der Inbesitznahme ebenso fortbestanden wie während der gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien. Es fällt mithin allein der Beklagten zur Last, dass sie die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht durch Herausgabe des Fahrzeugs oder durch Leistung eines Vorschusses an die Klägerin zur Ersatzbeschaffung selbst begrenzte. Eine Überkompensation folgt weder aus einem Vergleich von Nutzungsausfallentschädigung und Wiederbeschaffungswert, noch im Hinblick auf die – allein von der Beklagten verschuldete – Dauer der Besitzentziehung.
253. Das Landgericht hat auch einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen mit Recht zuerkannt.
26II.
271. Eine Abänderung oder Ergänzung der Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht veranlasst. Die Anbringung des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin (Bl. 1 ff d.LG-A.) bei dem – gemäß 893 Abs. 2 ZPO unzuständigen – Landgericht Koblenz veranlasst nicht zu einer Auferlegung von Mehrkosten gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Prozesskostenhilfe-Prüfverfahren, in dem seitens des Landgerichts Koblenz die Abgabe erfolgt ist (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2022, Bl. 117 f d.LG-A.) sind keine Mehrkosten durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden.
282. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
293. Der Beklagten wird anheimgestellt, ihr Rechtsmittel zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren und zwecks Vermeidung von eventuell weiter entstehenden außergerichtlichen Kosten zurückzunehmen.