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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.07.2023 – 1 O 254/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin, ein Haftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Regress.
4Am 15.09.2018 verursachte der Versicherungsnehmer der Klägerin bei dem Betrieb seines Fahrzeugs T. einen Verkehrsunfall auf der P.-straße N01, H., in dem er stark alkoholisiert (1,7 Promille) und mit überhöhter Geschwindigkeit fahrend (150km/h bis 160 km/h statt erlaubter 70km/h) auf die Gegenfahrbahn geriet und dabei mit dem von der Frau R. geführten Fahrzeug K. kollidierte. Der Versicherungsnehmer der Klägerin verstarb an der Unfallstelle. Der Unfall war für Frau R. unvermeidbar. Ihre zum Unfallzeitpunkt 36-jährige Beifahrerin Frau L. (im Folgenden: Geschädigte) erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma II. Grades, Rippenserienfrakturen links und rechts, multiple Verletzungen des Bauchraums sowie der Blutgefäße, Frakturen an Händen und Füßen sowie Verletzungen der Lendenwirbelsäule in Form einer Bandscheibenzerreißung, eines inkompletten Querschnitts sowie Querfortsatz- und Dornfortsatzfrakturen. Die Beklagte, die auf der Rückbank des K. – unmittelbar hinter der Geschädigten – saß, war zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt. Ihre weitere Sitzposition ist im Einzelnen streitig.
5Die Beklagte erlitt bei dem Unfall einen vierfachen Ellenbogenbruch, einen Speichenbruch und ein angebrochenes Becken rechts.
6Die Klägerin, die für die Schäden der Geschädigten im Außenverhältnis in vollem Umfang aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG haftet, zahlte der Geschädigten 200.000,00 € auf den Schmerzensgeldanspruch und weitere 100.000,00 € auf den Haushaltsführungsschaden, Heilkosten und sonstige vermehrte Bedürfnisse. Außerdem leistete die Klägerin Zahlungen an Dritte (Krankenversicherer der Geschädigten und Sozialversicherungsträger sowie Rechtsanwaltskosten) in Höhe von insgesamt 81.099,44 €. Die Geschädigte konnte wieder mobilisiert werden. Zurück blieben Bewegungseinschränkungen, die sich insbesondere beim Gehen bemerkbar machen und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % führen. Die Sozialversicherungsträger der Geschädigten machen fortlaufend weitere Ansprüche geltend. Die Klägerin hat Verjährungsverzichte ihnen gegenüber erklärt.
7Die Klägerin macht eine Mithaftung der Beklagten im Umfang von 70 % der an die Geschädigte gezahlten Entschädigung geltend. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte gem. § 840 Abs. 1 BGB mit ihr als Gesamtschuldnerin. Im Innenverhältnis trage die Beklagte einen Mithaftungsanteil von 70 %, da die bei der Geschädigten im Vordergrund stehenden und abgrenzbaren Verletzungen der Lendenwirbelsäule ausschließlich durch das verkehrswidrige Verhalten der Beklagten verursacht worden seien.
8Die Klägerin hat gestützt auf ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Unfallrekonstruktionsgutachten der DEKRA sowie auf ein Privatgutachten eines Ingenieurbüros für Unfallrekonstruktion behauptet, die hinter der Geschädigten sitzende Beklagte sei unfallbedingt, da sie nicht angeschnallt war, mit den Knien an die Rückenlehne des Beifahrersitzes gestoßen. Dies habe zu einer starken Belastung im Rückenbereich der Geschädigten geführt, wodurch die Wirbelsäulenverletzungen erklärbar seien. Wäre die Beklagte angeschnallt gewesen, wäre es nicht zu den massiven Verletzungen der Geschädigten im Rückenbereich gekommen. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, die Anschnallpflicht des § 21a StVO schütze auch die Mitinsassen vor Verletzungen, denn nach der Gesetzesbegründung schütze die Vorschrift auch sonstige Interessen der Allgemeinheit und damit erst recht diejenigen der Mitinsassen.
9Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 266.763,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2022 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von 70 % der künftigen Leistungen, die sie für die Geschädigte V. C. L., geboren am 00.00.0000, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.09.2018 zu erbringen hat, vollumfänglich freizustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.069,21 € freizustellen.
10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihre Haftung scheide bereits deswegen aus, weil im Rahmen der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unter Einbeziehung der alleinigen Unfallverursachung durch den Versicherungsnehmer der Klägerin und der Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens für die Insassen des K. der Verstoß gegen die Anschnallpflicht hinter dem signifikanten Verschulden des Unfallverursachers zurücktrete. Überdies fehle es an der Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht für die Verletzungen der Geschädigten. Die erlittenen Verletzungen der Geschädigten seien mit dem behaupteten Knieanprall der Beklagten nicht erklärbar. Eine Abgrenzung der Verletzungsbilder sei ohnehin nicht möglich. Zudem habe sie, die Beklagte, sich zwischen die Sitze nach vorn gebeugt und mit der Geschädigten gesprochen, die sich dabei ihr zugewandt habe. Durch dieses Nachvornebeugen und ohnehin durch den engen Fußraum im Rücksitzbereich des Kleinwagens seien ihre Knie direkt am Rücksitz gewesen. Die von dem Privatgutachter unterstellten Kräfte hätten daher auf den Sitz unabhängig von einem Anschnallen eingewirkt.
12Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 426, 840 Abs. 1 BGB bestehe nicht, denn es fehle an einem eigenen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 StGB scheide aus, denn der Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 StVO komme keine drittschützende Wirkung zu. Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, denn der Unterlassungstatbestand setze eine Rechtspflicht zum Handeln voraus, welche § 21a Abs. S. 1 StVO aber nicht begründe. Im Übrigen fehle es an dem für einen deliktischen Anspruch erforderlichen Schutzweckzusammenhang zu den von der Geschädigten bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen. Schließlich liege das bei einer unterstellten deliktischen Haftung der Beklagten erforderliche Verschulden allenfalls im Bereich leichter Fahrlässigkeit und trete hinter den gravierenden Verstoß des Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.07.2023 (Bl. 5 ff. OLG-A) Bezug genommen.
13Mit der Berufung begehrt die Klägerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten. Sie rügt die fehlerhafte Rechtsanwendung des Gerichts unter Aufrechterhaltung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
14Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.07.2023 – 1 O 254/22 – abzuändern und
151. die Beklagte zu verurteilen, an sie 266.763,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2022 zu zahlen;
162. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von 70% der künftigen Leistungen, die sie für die Geschädigte V. C. L., geb. am 00.00.0000, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.09.2018 zu erbringen hat, vollumfänglich freizustellen;
173. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.069,21 € freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, denn die Berufungsbegründung setze sich mit der zweiten, die Klageabweisung selbständig tragenden Begründung im angefochtenen Urteil nicht auseinander. Die Berufung sei aus den Gründen des angefochtenen Urteils aber auch in der Sache unbegründet.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie hinsichtlich der Anhörung der Beklagten persönlich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2024 verwiesen.
22II.
23Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
241.
25Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, §§ 517, 519 ZPO, ist ausreichend begründet worden, § 520 ZPO. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung greift die Berufungsbegründung jede der selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Ausgangsurteils an. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darlegung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger als unzutreffend bekämpft und welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muss ferner auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren betreffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 13.02.2024, VIa ZR 18/23, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 11.02.2020, VI ZB 54/19, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 07.05.2020, IX ZB 62/18, Rn. 11, juris, jeweils m.w.N.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschl. v. 13.02.2024, VIa ZR 18/23, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 07.05.2020, IX ZB 62/18, Rn. 12, juris; BGH, Beschl. v. 11.02.2020, VI ZB 54/19, Rn. 6, juris). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 25.10.2023 gerecht. Die Klägerin greift schon in der äußeren Gliederung ihrer Berufungsbegründung die Gliederung des landgerichtlichen Urteils auf und macht – ebenso wie das Landgericht in seinem 3. Gliederungspunkt – unter Ziff. 3. der Berufungsbegründung Ausführungen dazu, auf wessen Fehlverhalten die Verletzungen der Geschädigten ihrer Auffassung nach entscheidend zurückzuführen seien („Dabei soll der Verursachungsbeitrag des verstorbenen Fahrers des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs nicht in Abrede gestellt werden. Hier ist allerdings der entscheidende Punkt, dass ein Großteil der Verletzungen der Geschädigten nicht auf den massiven, vom Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs Fehler verursacht wurden, sondern aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte nicht den Sicherheitsgurt angelegt hat.“). Indem sie einerseits auf den Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers und andererseits auf die Folgen des Nichtanlegens des Gurts durch die Beklagte verweist, bringt sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, sich in dem Abschnitt mit der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge befassen zu wollen. Dass sie dabei das Stichwort „Abwägung“ nicht ausdrücklich nennt, ist unschädlich. In den folgenden Ausführungen wendet sie sich argumentativ gegen die Bewertung des Verhaltens der Beklagten als „leicht fahrlässig“. So setzt sie sich mit den Argumenten des Landgerichts auseinander, greift den Wortlaut des Urteils auf („spontan“) und führt aus, es könne die Beklagte nicht entlasten, dass sie den Sicherheitsgurt spontan für die Benutzung des Handys abgelegt habe. Eine solche Motivation lasse die Anschnallpflicht nicht entfallen. Damit stellt die Berufung die Richtigkeit der Abwägung im Ausgangsurteil insgesamt in Frage. Dass die Berufungsbegründung an dieser Stelle knapp gehalten ist, ändert ebenso wenig an ihrer Zulässigkeit wie der Umstand, dass die Klägerin ihre Ausführungen – anders als das Landgericht – nicht mit Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur unterlegt hat. Denn es bestehen weder besondere formale Anforderungen noch ist es für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschl. v. 13.02.2024, VIa ZR 18/23, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 11.02.2020, VI ZB 54/19, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 07.05.2020, IX ZB 62/18, Rn. 11, juris).
262.
27Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der von der Klägerin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs geltend gemachte Regressanspruch, §§ 426, 840 Abs. 1 BGB, steht ihr nicht zu.
28Zutreffend geht das Landgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach §§ 426, 840 Abs. 1 BGB zunächst einen eigenen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte voraussetzt. Nur wenn ein solcher Anspruch besteht und ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB zwischen der Klägerin und der Beklagten anzunehmen ist, kann die Klägerin bei der Beklagten Rückgriff nehmen.
29Zutreffend besteht grundsätzlich ein Anspruch der Geschädigten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 21a Abs. 1 StVO, weil § 21a Abs. 1 StVO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Vorliegend scheitert ein Anspruch der Klägerin aus Gesamtschuldnerausgleich aber daran, dass bei Abwägung der Verursachungsbeiträge der Haftungsanteil der Klägerin erheblich überwiegt und jener der Beklagten insoweit ganz zurücktritt.
30Im Einzelnen:
31a.
32Ob ein Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte besteht, kann i.E. dahinstehen. Der Senat war nicht veranlasst, aufzuklären, ob die Verletzung der Anschnallpflicht der Beklagten die seitens der Klägerin behauptete Wirbelsäulenverletzung der Geschädigten kausal verursacht hat.
33Ein eigener Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte scheitert allerdings nicht am fehlenden Schutzgesetzcharakter von § 21a Abs. 2 StVO im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
34aa.
35Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (BGH Urt. v. 14.7.2020, VI ZR 208/19, BeckRS 2020, 22976 Rn. 10; BGH, Urt. v. 18.11.2003, VI ZR 385/02, NJW 2004, 356; Sprau in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 Rn. 58). Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (BGH, Urt. v. 13.12.2011, XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800, Rn. 21; BGH, Urt. v. 18.11.2003, VI ZR 385/02, NJW 2004, 356). Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH NJW 2012, 1800; BGH NJW 2010, 3651; BGH, NJW 2004, 356, jew. mwN). Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urt. v. 13.12.2011, XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800, Rn. 21; BGH Urt. v. 22.06.2010 – VI ZR 212/09, BeckRS 2010, 17425, Rn. 26; BGH, Urt. v. 19. 2. 2008 - XI ZR 170/07, NJW 2008, 1734, Rn. 18). Schließlich muss im konkreten Fall der Schaden im Sinne des Zurechnungszusammenhanges gerade durch die Verletzung des Schutzgesetzes verursacht sein. Das setzt voraus, dass der Geschädigte zum Kreis der durch die Norm geschützten Personen gehört, das verletzte Rechtsgut oder Rechtsinteresse zu denjenigen gehört, die das Gesetz schützen will und dass sich nach Art und Entstehungsweise des Schadens die Gefahr verwirklicht hat, vor der die Norm schützen soll (BGH, Urt. v. 14.07.2020, VI ZR 208/19, Rn. 10, juris; BGH, Urt. v. 09.12.2014, VI ZR 155/14, Rn.10, juris; Sprau in: Grüneberg, § 823 Rn. 59).
36bb.
37Nach dieser Maßgabe sprechen gewichtige Gründe für den Schutzgesetzcharakter des § 21a Abs. 1 StVO, was von der Literatur überwiegend anerkannt wird, jedoch ohne nähere Begründung.
38Danach schütze die Anschnallpflicht in § 21a Absatz 1 Satz 1 StVO nicht nur denjenigen, der sich anzuschnallen hat, vielmehr würden auch die übrigen Insassen bei einem Verkehrsunfall davor bewahrt, von einer nicht angeschnallten Person verletzt zu werden (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 21a StVO (Stand: 18.07.2023), Rn. 5; Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 21a Rn. 13). Fond-Insassen, die es verabsäumen, den Gurt anzulegen, gefährdeten nicht nur sich selbst, sondern auch die vor ihnen sitzenden Personen (z.B. Rückenverletzung durch sich durch die Vorderlehne bohrendes Knie) und hafteten diesen – gegebenenfalls gesamtschuldnerisch – auf Schadenersatz (Jahnke in: Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke, a.a.O., BGB § 254 Rn. 228; ähnlich Schenke in: BeckOK StVR, 23. Ed. 15.4.2024, StVO § 21a Rn. 2),
39Der Bundesgerichtshof hatte bislang keine Veranlassung über den Schutzgesetzcharakter zu entscheiden, da er sich bislang ersichtlich nur zu Fällen der Identität von Pflichtverstoß und Schaden in einer Person verhalten hat.
40Für diesen Fall erkennt er seit 1979 in ständiger Rechtsprechung eine Haftung desjenigen an, der vorschriftswidrig den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, und lastet dem Geschädigten ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen eigenen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen an (BGH, Urt. v. 20.03.1979, VI ZR 152/78 = BGHZ 74, 25 ff.; BGH, Urt. v. 10.03.1981, VI ZR 236/79, Rn. 16, juris; BGH, Urt. v. 02.02.1982, VI ZR 296/80, BGHZ 83, 71 ff., Rn. 10; BGH, Urt. v. 12.12.2000, VI ZR 411/99, Rn. 6, juris). § 254 BGB beruhe auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss (BGH, Urt. v. 18.04.1997, V ZR 28/96, Rn. 14, juris; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 254 Rn. 1). Der nicht angeschnallte, durch einen Unfall verletzte Fahrzeuginsasse muss mitunter weitreichende Kürzungen seines Anspruchs in Kauf nehmen, wenn die Verletzungen durch Anlegen des Gurts vermieden worden wären (BGH, Urt. v. 10.03.1981, VI ZR 236/79, Rn. 13, juris: Kürzung des Ersatzanspruchs für verletzungsbedingte Schäden um 60 %).
41(1)
42Allein dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 S. 1 StVO lässt sich nicht entnehmen, ob das Gesetz lediglich zum Schutz des Anschnallpflichtigen oder ergänzend auch zum Schutz weiterer Fahrzeuginsassen besteht. Er beschränkt sich auf die schlichte Begründung der Anschnallpflicht.
43(2)
44Aus der Gesetzesbegründung zur Einführung der allgemeinen (damals nur beschränkt geltenden) Anschnallpflicht auf Pkw-Vordersitzen ergibt sich jedoch recht deutlich, dass der Gesetzgeber die hiesige Konstellation – Verletzung von Mitinsassen durch andere, nicht angeschnallte Mitinsassen – bei Begründung der Gurtanlegepflicht im Blick hatte und die Gurtanlegepflicht (auch) vor solchen Schäden schützen sollte. In der amtlichen Begründung VkBl. 1975, 675 heißt es (wiedergegeben bei König in: Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVO § 21a Rn. 1a):
45„Es ist erwiesen, dass durch die Benutzung von Sicherheitsgurten die Zahl der Unfalltoten und Schwerverletzten erheblich gesenkt werden kann. … Maßgebende Unfallforscher sind der Ansicht, dass von 4 Autofahrern 2 noch am Leben und von 4 Schwerverletzten 3 nur leicht oder gar nicht verletzt wären, wenn sie Gurte getragen hätten. […]
46Bei der Anschnallpflicht kommt jedoch noch folgender Gesichtspunkt hinzu: Eine angeschnallte Person wird im Falle eines Unfalls nicht nur selbst vor Schaden bewahrt; sie ist vielmehr häufig in der Lage, noch sachgerecht zu reagieren. So kann uU eine weitere Schädigung dritter Personen vermieden werden. Ferner: Verletzungen können bei Autokollisionen auch dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass bei der Kollision ein Insasse gegen einen anderen geschleudert wird. Nach neueren amerikanischen Untersuchungen der Michigan-Universität war dies in 22 % von 4.000 untersuchten Autozusammenstößen der Fall.
47Die beabsichtigte Vorschrift dient also nicht nur dem Schutz der Betroffenen, sondern der Verkehrssicherheit allgemein […]“ (Hervorhebungen diesseits).
48Der weiteren Gesetzesentwicklung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch in der Folgezeit der Gurtanlegepflicht eine hohe Bedeutung bei der Verhinderung schwerer Unfallfolgen beimaß. So wurde ab 1984 die Gurtpflicht auch auf die Rücksitze von Kraftfahrzeugen ausgedehnt und ein Verwarnungsgeld für das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes auf den Vordersitzen von Kfz eingeführt; seit dem 01.07.1986 ist der Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht auf Vorder- und Rücksitzen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO bußgeldbewehrt (vgl. Hentschel, NJW 1987, 758, 762, beck-online). In der Begründung der Verordnung, BR-DrS 234/84 vom 18.05.1984, heißt es:
49„Eine Ausdehnung der Gurtanlegepflicht auf die Rücksitze ist […] gerechtfertigt. Die Schutzwirkung der Gurte auch auf den Rücksitzen ist unbestritten. Nach Schätzungen der Bundesanstalt für Straßenwesen könnten rd. 700 Tote und rd. 700 Schwerverletzte weniger als Verkehrsopfer pro Jahr beklagt werden, wenn sich alle Rücksitzinsassen angurten […].
50Im Interesse einer Verminderung der Zahl der Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr und damit auch der dadurch verursachten sozialen Kosten […] ist es daher geboten, Verstöße gegen die Gurtanlegepflicht als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren“ (BR-DrS 234/84, S. 3 f. und S. 12).
51Dem Verweis auf die vermeidbaren Toten und Schwerverletzten lässt sich zwar nicht unmittelbar entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Anschnallpflicht auf den Rücksitzen auch den Schutz von Mitinsassen intendiert hat. Es ist aber davon auszugehen, dass die in der amtlichen Begründung zur Einführung der Anschnallpflicht von 1975 hervorgehobene Gefahr, dass nicht angeschnallte Insassen gegen Mitinsassen geschleudert werden, nach wie vor gesehen wurde und dass die Ausweitung der Anschnallpflicht auch der Vermeidung dieser Gefahr dienen sollte.
52Die gleichzeitige Einführung des Verwarnungsgelds diente letztlich der Erreichung des Schutzzwecks der Norm, namentlich der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verminderung der Zahl der Toten und Schwerverletzten. Auch hiernach ist der Schutz des Mitinsassen als Verkehrsteilnehmer umfasst. Die Verordnung zur Einführung des Verwarnungsgelds findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 6 StVG zum Erlass von Vorschriften zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung zur Einführung des Verwarnungsgelds:
53„Zu diesem Regelungsbereich gehört es in erster Linie, Teilnehmer am Verkehr vor den vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgehenden Gefahren zu schützen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich der Schutz auf den Fahrzeuginsassen selbst oder einen anderen Verkehrsteilnehmer bezieht. Insoweit ist Verkehrssicherheit nicht teilbar.“
54(BR-DrS 234/84, S. 13; Hervorhebung diesseits)
55(3)
56Ein weiter persönlicher Schutzbereich entspricht auch Sinn und Zweck der StVO.
57Zu berücksichtigen ist zwar, dass die StVO insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten soll. Sie dient als sachlich abgegrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (BGH, Urteil vom 09.12.2014, VI ZR 155/14, Rn. 12, beck-online; BGH, Urt. v. 28.03.2006, VI ZR 50/05, Rn. 17 ff., juris; BGH Urt. v. 14.06.2005, VI ZR 185/04, Rn. 10, juris). Für eine Reihe von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist indes anerkannt, dass diese dem Schutz von Individualinteressen, insbesondere der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums dienen (ausführliche Übersicht bei Wagner in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 691 sowie Grüneberg, ZAP 2018, 723, 726, jew. mit Nachweisen aus der Rspr.). Sie entsprechen damit einem Gesamtanliegen dieser Verordnung, durch einzelne Ge- und Verbote abstrakten und konkreten Gefahren für Leib und Leben zu begegnen (BGH, Urt. v. 28.03.2006, VI ZR 50/05, Rn. 17, juris, unter Verweis auf die Begründung zur StVO i.d.F. v. 16.11.1970, BR-Drucks. 420/70, S. 46).
58Dem Schutzgesetzcharakter des § 21 a StVO entsprechend ist auch zu berücksichtigten, dass in der Rechtsprechung des BGH die Tendenz besteht, den Vorschriften der StVO einen weiten Schutzbereich im Sinne einer drittschützenden Wirkung beizumessen, soweit die Rechtsgüter Leben und Gesundheit betroffen sind. So wurde von dem Schutzzweck des § 3 StVO in Form des Verbots, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, und des § 1 StVO, keinen „anderen” zu gefährden oder zu schädigen, auch der Schaden als gedeckt angesehen, der in engem zeitlichen Zusammenhang zum Erstunfall durch einen weiteren verkehrswidrig durch einen Dritten herbeigeführten Zusammenstoß verursacht wurde. Im Rahmen der durch diese Normen geschützten Interessen liege auch noch der Schutz vor der Gefahr, an der Unfallstelle von einem Dritten angefahren zu werden (BGH, Urt. v. 11.07.1972, VI ZR 79/71, NJW 1972, 1804, beck-online) sowie auch der Schutz vor der Gefahr, nach dem Unfall bei dem Versuch, sich über die Unfallfolgen zu informieren, auf eisglatter Fahrbahn zu stürzen und sich dabei Verletzungen zuzuziehen (BGH, Urt. v. 26.02.2013, VI ZR 116/12, Rn. 8 und 13, juris). Der Schutz aus § 20 Abs. 1 StVO sei nicht auf die aus dem öffentlichen Verkehrsmittel ausgestiegenen Fahrgäste und die zum öffentlichen Verkehrsmittel eilenden Verkehrsteilnehmer beschränkt, sondern erstrecke sich unterschiedslos auf alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren (BGH, Urt. v. 28.03.2006, VI ZR 50/05, Rn. 22, juris). Von dem Schutzzweck der Pflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO, Kraftfahrzeuge gegen unbefugte Benutzung zu sichern, seien auch die Schäden erfasst, die der Schwarzfahrer bei dem Versuch, sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen, mit dem gestohlenen Fahrzeug herbeiführt (BGH, Urt. v. 30.09.1980, VI ZR 38/79, juris). Dabei soll es entscheidend darauf ankommen, ob durch die Verletzung der jeweiligen Pflichten die herbeigeführte Gefahr voraussehbar und in nicht unerheblicher Weise erhöht wurde (BGH, Urteil vom 30.09.1980, VI ZR 38/79, Rn. 11, juris).
59(4)
60Schließlich hat den Aspekt des Drittschutzes der Gurtpflicht das Bundesverfassungsgericht bereits in einer Entscheidung vom 24.07.1986 (Az. I BvR 331/85, NJW 1987, 180) angeführt. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit Verfassungsbeschwerden zu befassen, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen die Verurteilung zur Zahlung von Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Gurtpflicht wandten. Es hat die Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit hat es auch den Schutz für/von Mitinsassen aus der Gesetzesbegründung aufgegriffen:
61„So wird ein Unfallbeteiligter, der durch den Schutz des Sicherheitsgurtes nicht oder nur leicht verletzt worden ist, eher noch sachgerecht reagieren können, wo dies erforderlich ist, um die Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Der Sicherheitsgurt kann auch dagegen schützen, daß bei einer Kollision ein Fahrzeuginsasse gegen einen anderen geschleudert wird.“
62(BVerfG, NJW 1987, 180; Hervorhebung diesseits)
63Ähnlich hat auch das OLG Hamm auf die drittschützende Wirkung des § 21a Abs. 1 StVO abgestellt und im Zusammenhang mit einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 40,00 € wegen nicht vorschriftsmäßiger Sicherung des 4jährigen Kindes in Tateinheit mit Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgeführt:
64„[…] im Falle der Nichtsicherung bzw. einer Verletzung der Anschnallpflicht kann es aufgrund des leichten Gewichtes eines Kindes bei Kollisionen, starkem Abbremsen, Ausweichmanövern oder Kurvenfahrten zu erheblichem Umher- oder sogar Herausschleudern des Kindes mit schwerstwiegenden Gesundheitsfolgen für das Kind kommen (so bereits: AG Köln, NZV 2005, 598, 599). Darüber hinaus besteht das Risiko, dass das Kind hierbei auch gegen den Führer des Kfz geschleudert wird, was wiederum die Gefahr in sich birgt, dass dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und es zu gravierenden Unfallfolgen kommen kann, in die (auch) andere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden können (so auch bereits: AG Köln, NZV 2005, 598, 599).“
65(OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013, 5 RBs 153/13, BeckRS 2013, 20935, beck-online; Hervorhebungen diesseits)
66cc.
67Angesichts des Schutzgesetzcharakters des § 21a Abs. 1 StVO bedarf es eines Rückgriffs auf die Grundsätze der Ladungssicherheit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mehr. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die mitfahrenden Personen nicht vom Ladungsbegriff erfasst werden (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 22 Rn. 2) und sich die Norm nur an den Fahrzeugführer richtet. Ein Verstoß gegen die in § 23 Abs. 1 StVO geregelten Pflichten würde daher allenfalls eine (Mit-)Haftung des für die Verkehrssicherheit verantwortlichen Fahrzeugführers begründen, nicht aber eine der Mitinsassen.
68dd.
69Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs durch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 21a Abs. 1 StVO ist im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems erforderlich und tragbar.
70Der eindeutige drittschützende Charakter des § 21a Abs. 1 StVO bedingt es, dem durch die Verletzung der Anschnallpflicht Geschädigten einen Individualanspruch zu gewähren. Dies ist die haftungsrechtliche Folge in Sachverhalten, in denen der Geschädigte nicht zugleich der Anschnallpflichtige ist.
71Besteht wie hier eine gesetzliche Vorschrift, die ein Handeln nicht nur zum Eigenschutz des Verpflichteten, sondern auch zum Schutz der Rechtsgüter Dritter verlangt, ist es nur konsequent, dem Verpflichteten im Falle eines eigenen Schadens die Verletzung der Vorschrift als Mitverschulden gegen sich selbst entgegenzuhalten und ihm im Falle der Schädigung des geschützten Dritten eine Haftung für diese Schäden aufzuerlegen.
72Die so begründete Verschuldenshaftung des vorschriftswidrig nicht angeschnallten Insassen erscheint im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems der Vorschriften des StVG und der StVO auch tragbar.
73Auch wenn regelmäßig in vergleichbaren Haftungskonstellationen ein Anspruch auch gegen den Fahrzeugführer oder andere Verkehrsteilnehmer und insofern eine Haftung aus Gefährdungshaftung mit gesetzlicher Versicherungspflicht in Betracht kommen mag, ist eine Haftung des Anschnallpflichtigen nicht systemwidrig. Die Haftung setzt Verschulden voraus und unterliegt einer Schadensursächlichkeitsprüfung.
74Der Umstand, dass Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr bei schuldhaften Pflichtverstößen für kausale, zurechenbare Schäden haften, belegt insoweit eine sich in das System einfügende Haftung (so z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.04.2010, 4 U 425/09, juris: Haftung des auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers für Schäden des dadurch zu Fall gekommenen Motorradfahrers; ebenso: LG Mönchengladbach, Urt. v. 29.03.2012, 1 O 1/06, juris).
75ee.
76Die Geschädigte gehört vorliegend auch zum Kreis der durch § 21a Abs. 1 StVO geschützten Personen. Entsprechendes gilt für das verletzte Rechtsgut. Der nach Klägervortrag unterstellte Sachverhalt wird auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.
77Der Gurt soll den Fahrzeuginsassen in seinem Sitz halten. Er, aber auch andere Fahrzeuginsassen sollen davor geschützt werden, im Fahrzeug herumgeschleudert zu werden. Davon wird auch ein Fallen des Fond-Insassen auf die Rücklehne des Beifahrers erfasst.
78Für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 21a StVO ist ohne rechtliche Bedeutung, ob die Rechtsgutverletzung noch auf weiteren kausalen Umständen beruht. Nach den Feststellungen des Privatgutachters Dr. O. (Anlage BLD 2, Bl. 74 ff. LG-A) vermochte die Rücklehne des Beifahrersitzes die Krafteinwirkung durch das Körpergewicht der Beklagten nicht aufzuhalten, weil sie insoweit aufgrund der Ausführung der inneren Konstruktion als Metallrahmen mit bloßem Drahtgeflecht nicht geeignet war, ein Eindringen der Knie der Beklagten in den Rücken der Geschädigten zu verhindern.
79ff.
80Ob der Verstoß gegen § 21 a StVO für die Rechtsgutverletzung – Wirbelsäulenverletzung - haftungsausfüllend kausal war und insoweit hier zugunsten der Klägerin der Anscheinsbeweis streitet, kann dahingestellt bleiben. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht selbst dann nicht, wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Beklagte in nicht angeschnallter Sitzposition die weiteren Rückenverletzungen im Wirbelsäulenbereich der Geschädigten (mit)verursacht hat und diese Verletzungen bei angelegtem Gurt – wenn auch nur teilweise – vermieden worden wären.
81b.
82Ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtschuldnerverhältnis scheitert, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, daran, dass im Rahmen der Haftungsverteilung nach den §§ 840 Abs. 1, 426 BGB bei einer Abwägung entsprechend § 254 BGB der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten vollständig hinter denjenigen des Versicherungsnehmers der Klägerin zurücktritt.
83aa.
84Die Voraussetzungen des § 840 Abs. 1 BGB sind vorliegend gegeben, so dass – bei unterstellter Kausalität des Gurtverstoßes – zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere Beteiligte nebeneinander – ggf. in unterschiedlichem Umfang – verantwortlich, ordnet § 840 Abs. 1 BGB für die Haftung der Beteiligten gegenüber dem Geschädigten die gesamtschuldnerische Haftung an. § 840 Abs. 1 BGB setzt zunächst voraus, dass die Verantwortlichkeit mehrerer auf unerlaubter Handlung beruht (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, § 840 Rn. 1). Das ist hier der Fall.
85Hinsichtlich der Rückenverletzungen der Geschädigten, auf die allein die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch stützt, liegt ferner die von § 840 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Haftungsidentität vor. § 840 BGB umfasst auch die Nebentäterschaft. Verursacht allerdings jeder Nebentäter nur einen abgrenzbaren Verletzungserfolg, greift § 840 BGB mangels Haftungsidentität nicht ein (Seidel in: BeckOGK BGB, Stand: 01.04.2024, § 840 Rn. 9; Christian Katzenmeier in: NK-BGB, 4. Aufl. 2021, § 840 Rn. 9). Hinsichtlich der Rückenverletzungen der Geschädigten kann die vom Versicherungsnehmer der Klägerin verursachte Kollision nicht hinweggedacht werden, ohne dass diese entfielen. Ebenso kann nach der hier zu unterstellenden Kausalität der Verstoß der Beklagten gegen die Gurtanlegepflicht nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Rückenverletzungen entfielen. Nur in ihrem Zusammenwirken hätte danach der Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers der Klägerin einerseits und derjenige der Beklagten andererseits die eingetretene Rückenverletzung verursacht.
86Im Außenverhältnis zur Geschädigten ist mithin nach §§ 840 Abs. 1, 421 BGB die Klägerin gemäß § 7 StVG, § 823 BGB, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 VVG verpflichtet, für sämtliche Schäden aus dem Unfall vom 15.09.2018 einzustehen, somit auch für diejenigen, die aus dem normwidrigen Verhalten der Beklagten resultieren. Denn auch diese Schäden (hier unterstellt in Form der Rückenverletzungen der Geschädigten) hatten ihre (Erst-)Ursache in der vom Versicherungsnehmer verursachten Kollision und sind der Klägerin haftungsrechtlich zuzurechnen.
87bb.
88Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht vorliegend jedoch nicht, weil bei der gebotenen Abwägung nach §§ 840 Abs. 1, 426 BGB i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten vollständig hinter denjenigen des Versicherungsnehmers der Klägerin zurücktritt.
89Bei dieser Abwägung kommt es – entgegen der Ansicht der Beklagten - auf die Dauer der Verletzung der Anschnallpflicht als geeignetes Kriterium für die Abgrenzung des Verschuldensgrades nicht an. Denn die Anschnallpflicht besteht auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingtem Halten, da dies den Vorgang der Fahrt nicht unterbricht (BGH, Urt. v. 12.12.2000, VI ZR 411/99, Rn. 9 ff., juris; OLG Celle NZV 2006, 164; Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O., § 21 a, Rn. 3).
90Letztlich kommt es aber auch schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht maßgeblich darauf an, wie hoch der Verschuldensgrad der Beklagten beim Verstoß gegen die Anschnallpflicht war.
91Denn maßgeblich ist bei der Abwägung insoweit in erster Linie das Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, Urt. v. 06.12.2022, VI ZR 284/19, Rn. 23; BGH, Urt. v. 18.11.2014, KZR 15/12, Rn. 40, juris; BGH, Urt. v. 13.12.2005 VI ZR 68/04, Rn. 16, juris; BGH, Urt. v. 20.01.1998, VI ZR 59/97, juris). Während es in Fällen des Mitverschuldens des Geschädigten für die Haftungsverteilung entscheidend darauf ankommt, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urt. v. 04.11.2008, VI ZR 171/07, Rn. 15, juris; BGH, Urt. v. 20.01.1998 - VI ZR 59/97, juris Rn. 8), ist bei der Haftungsverteilung zwischen mehreren Schädigern im Innenverhältnis zu fragen, ob das Verhalten des einen oder des anderen Schädigers den Eintritt des Schadens wahrscheinlicher gemacht hat. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen (BGH, Urt. v. 10.07.2014, III ZR 441/13, Rn. 21, juris).
92Den maßgeblichen und damit hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit bedeutenderen Verursachungsbeitrag für die konkret hier in Rede stehende Wirbelsäulenverletzung hat der Versicherungsnehmer der Klägerin gesetzt, in dem er in schwerster Weise gegen die StVO verstoßen hat (erheblicher Geschwindigkeitsverstoß und hoch alkoholisiert) und dadurch in den Gegenverkehr geraten ist. Er hat dabei maßgeblich die Gesundheit der Geschädigten verletzt, wobei unstreitig – bis auf die Wirbelsäulenverletzung – alle anderen erheblichen Verletzungen der Geschädigten kausal allein auf das Verhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin zurückzuführen sind.
93Stellt man auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens ab, so ist es angesichts dieses objektiv erheblichen Verkehrsverstoßes bei hoher Kollisionsgeschwindigkeit deutlich wahrscheinlicher, dass die Geschädigte im Bauch- und Rückenbereich Verletzungen erleidet, für die der Versicherungsnehmer – ggf. auch durch Hinzutreten weiterer kausaler Umstände – haftet. Demgegenüber war es – bei isolierter Betrachtung - wesentlich unwahrscheinlicher, dass bedingt durch den fehlenden Gurt der Beklagten eine Wirbelsäulenverletzung kausal verursacht wird.
94Zur Begründung dieser Wahrscheinlichkeitswertung nimmt der Senat auf die bisher entschiedenen Fälle der Haftung des Anschnallpflichtigen im Rahmen der Berücksichtigung des eigenen Mitverschuldens Bezug.
95Fälle im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht durch den Geschädigten sind – bei Identität von Geschädigtem und Anschnallpflichtigem - vielfach Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen gewesen (vgl. Rechtsprechungsübersicht bei Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage 2021, § 25, Rn. 25.84). Die stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängende Bemessung der Haftungsquote des Unfallgegners einerseits und des gurtpflichtigen Geschädigten andererseits reicht dabei bis zu einem 100 %igen Mitverschulden des Gurtpflichtigen bezogen auf die konkret durch den Gurtpflichtverstoß verursachten Verletzungen (BGH, Urt. v. 30.09.1980, VI ZR 213/79, Rn. 18, juris; Greger in: Greger/Zwickel, a.a.O.). Haftet der Unfallverursacher nur aufgrund von § 7 Abs. 1 StVG, kann der Verstoß gegen die Anschnallpflicht bis zu einer auf die Körperschäden und deren Folgen bezogenen Mithaftungsquote von 50%, unter Umständen auch darüber hinaus führen (BGH, a.a.O.). In Ausnahmefällen kann der durch die Verletzung der Anschnallpflicht begründete Beitrag gänzlich zurücktreten.
96Dies hat der BGH in einem Fall so gesehen, in dem der stark alkoholisierte Unfallgegner (1,83 Promille) mit seinem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit zunächst rechts gegen den Bordstein, sodann in die Gegenfahrbahn geriet und hier frontal mit dem Pkw des nicht angeschnallten Geschädigten zusammenstieß (BGH, Urt. v. 20.01.1998, VI ZR 59/97, juris). Ebenso hat das OLG Karlsruhe einen solchen Ausnahmefall angenommen, wenn der Unfallgegner in einer Rechtskurve auf regennasser Fahrbahn die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca. 80 km/h überschreitet, dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, auf die Gegenfahrbahn gerät und dort in voller Fahrt mit einem ordnungsgemäß entgegenkommenden Fahrzeug frontal zusammenstößt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2009, 14 U 42/08, juris).
97Ein solcher – vergleichbarer – Ausnahmefall liegt auch hier vor mit der Folge, dass ein etwaiger, durch den Verstoß gegen die Anschnallpflicht der Beklagten begründeter Verursachungsbeitrag gegenüber dem außerordentlich schwerwiegenden Unfallbeitrag des Versicherungsnehmers der Klägerin zurücktritt. Die in der zitierten Rechtsprechung getroffenen Wertungen, die den Mitverschuldensanteil des Geschädigten zurücktreten lassen, sind auch im vorliegenden Fall anwendbar, in dem die gurtanlegepflichtige und die geschädigte Person auseinanderfallen.
98Sie gelten insbesondere für eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung hinsichtlich der jeweiligen Schadensverursachung.
99Denn vergleichbar den oben genannten Konstellationen hat der Versicherungsnehmer der Klägerin hier die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 100% überschritten und befand sich weit über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,7 Promille). Mit dieser objektiv gefährlichen Fahrweise hat der Versicherungsnehmer der Klägerin eine ungewöhnlich hohe Gefahr für schwerwiegende Unfälle begründet. In der von ihm geschaffenen Situation hat sich diese Gefahr verwirklicht, in der sich der Gurtverstoß der Beklagten – hier unterstellt – schadensbegründend (mit) ausgewirkt hat. Sein überaus gefährliches Verhalten hat das Risiko für den Eintritt eines schweren Unfalls und in der Folge auch für die Rückenverletzungen der Geschädigten erst maßgeblich begründet. Demgegenüber tritt der objektive Verursachungsbeitrag der Beklagten, der in einem bloßen Unterlassen der Erfüllung der Anschnallpflicht lag, vollständig zurück.
100Es mag zwar Fälle geben, in denen dem Gurtverstoß ein eigener maßgeblicher Mitverursachungsanteil beizumessen ist. Dies mag etwa dann in Betracht kommen, wenn der Insasse aufgrund des fehlenden Gurts bei an sich nicht rechtswidrigen und ungefährlichen Fahrmanövern auf einen anderen Fond-Insassen fällt und diesen verletzt. Mit einer derartigen Konstellation ist der vorliegende Sachverhalt nicht im Ansatz vergleichbar.
101Die Gefährlichkeit des Unterlassens der Beklagten wirkte sich hier erst aufgrund der enormen Wucht des Aufpralls des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs auf das gegnerische Fahrzeug in gravierender Weise aus.
102Ergänzend kommt hinzu, dass auch das Maß des Verschuldens des Unfallverursachers aufgrund dessen äußerst rücksichtsloser Fahrweise dasjenige der Beklagten klar überwiegt. Der Unfallverursacher hat nicht nur gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 41 Abs. 1 in Verbindung mit Zeichen 274 der Anlage 2 StVO verstoßen, sondern auch den Straftatbestand des § 315c Abs. 1 StGB verwirklicht. Demgegenüber wiegt das Verschulden der Beklagten hier nicht schwer.
103c.
104Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB durch Unterlassen (unterlassenes Anschnallen bei aus Gesetz folgender Rechtspflicht zum Handeln) herleiten kann.
105III.
106Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
107Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
108Gegenstandswert der Berufung: bis 300.000 €