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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 84/24

Datum:
20.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 84/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0620.2WS84.24.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundeskartellamtes wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.11.2023 aufgehoben, soweit die Anträge des Bundeskartellamtes auf nachträgliche Anhörung und erneute Entscheidung über die Beschwerden der Nebenbetroffenen vom 18.07.2022 zurückgewiesen worden sind. Insoweit wird die Sache zur nachträglichen Anhörung des Bundeskartellamtes und erneuten Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Die Beschwerde des Bundeskartellamtes gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird als unzulässig verworfen. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die der Nebenbetroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

 
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