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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 767/23

Datum:
13.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 767/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0213.2WS767.23.00
 
Schlagworte:
Erweiterte Einziehung, Surrogate, Einziehung nach Abtrennung, Bindungswirkung
Normen:
StPO § 423 Abs. 1 S. 2; StGB §§ 73a, 73c
Leitsätze:

Das Gericht ist nach § 423 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden. Dies bedeutet, dass eine Bindung nur für diejenigen Urteilsfeststellungen besteht, die für die Hauptsacheentscheidung tragend waren. Hierzu können grundsätzlich auch solche Feststellungen gehören, denen für die Beweiswürdigung tragende Bedeutung zugekommen ist. Ist die Beruhensfrage indes zu verneinen, weil im Hauptsacheverfahren eine für das Urteil unmaßgebliche Tatsache festgestellt worden ist, tritt eine Bindung nicht ein, so dass die Feststellungen im Einziehungsverfahren wiederholt werden müssen.

 
Tenor:

Der Beschluss der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 09.10.2023 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 22. große Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 
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