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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 55/24

Datum:
09.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 55/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0209.2WS55.24.00
 
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Weisung, Abstinenzweisung, Kontrollweisung, Aufklärungspflicht, Bestimmtheit
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 10
Leitsätze:

Vor der Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 StGB hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die für seine Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die Weisung zu Ziffer 3 Buchstabe d) des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 07.12.2023 aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 
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