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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 457/24

Datum:
19.08.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 457/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0819.2WS457.24.00
 
Schlagworte:
Vorabentscheidungsverfahren, Schöffenentbindung aus beruflichen Gründen, Dokumentation
Normen:
GG Art. 101 Abs.1 S.2; StPO §§ 222b, 336 S.2; GVG §§ 77 Abs.1, 54 Abs.1 und 3;
Leitsätze:

Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 i. V.m. § 54 Abs. 1 GVG getroffene Entscheidung über die Entbindung einer Schöffin ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 S. 1 GVG unter entsprechender Anwendung des § 336 S. 2 Alt. 1 StPO auch im Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b Abs. 3 StPO nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist. Willkür in diesem Sinne liegt dabei allerdings nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung der Schöffin verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Jedenfalls bei einer Schöffenentbindung aus beruflichen Gründen sind diejenigen Umstände, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen — zumindest in gedrängter Form — aktenkundig zu machen. Nur durch deren ausreichende Dokumentation ist dem Rechtsmittelgericht in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung nicht auf der Hand liegt, eine Überprüfung der Ermessensentscheidung am Maßstab der Willkür möglich. Eine Entbindungsentscheidung erweist sich als mit dem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter unvereinbar, wenn infolge einer gänzlich fehlenden Dokumentation der Entscheidungsgründe nicht erkennbar ist, dass die Vorsitzende das ihr im Rahmen der Entscheidung nach § 54 Abs. 1 GVG zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt und die dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen hat, sofern nicht eine Fallgestaltung vorliegt, in der die Gebotenheit der Entbindung offenkundig ist und sich von selbst versteht, so dass auch nur kurze Darlegungen der Gründe entbehrlich sind. Bestehen beachtliche berufliche Hinderungsgründe bei einer Schöffin nur für einzelne von insgesamt anberaumten 26 Verhandlungstagen, ist zu prüfen, ob einer solchen gesamtbetrachtend nur kurzfristigen Verhinderung auf andere Weise als durch eine Entbindung der Schöffin Rechnung getragen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit der Verschiebung der betroffenen Verhandlungstage oder deren Aufhebung unter Wahrung der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO jedenfalls zu bedenken. Dabei muss mit Blick auf das Terminierungsermessen des Vorsitzenden und die Schwierigkeiten einer sachgerechten Planung einer komplexen Hauptverhandlung mit zahlreichen Beteiligten einer solchen Vorgehensweise zwar nicht etwa im Regelfall der Vorzug gegeben werden. Wohl aber ist es zum Ausschluss einer willkürlichen Entscheidung nach § 54 Abs. 1 GVG außerhalb von Evidenzfällen grundsätzlich erforderlich, dass sich der Vorsitzende dieser eine Besetzungsänderung vermeidenden Möglichkeit bewusst ist und er wenigstens schlagwortartig dokumentiert, aus welchen Gründen er einer Entbindung des Schöffen den Vorzug gibt.

 
Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

2.

Die Kosten des Verfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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