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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 319/24

Datum:
18.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 319/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0618.2WS319.24.00
 
Schlagworte:
Neufestsetzung Strafe, Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer, Gericht des ersten Rechtszugs
Normen:
Art. 313, 316p EGStGB, §§ 458, 462, 462a StPO, KCanG
Leitsätze:

Die Anwendbarkeit von § 462a Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4 StPO für die Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 u. 5 EGStGB folgt nicht mittelbar daraus, dass Art. 313 Abs. 5 EGStGB, auf den Art. 316p EGStGB verweist, die §§ 458 und 462 StPO für sinngemäß anwendbar erklärt und § 462a Abs. 1 S. 1 StPO eine Zuständigkeitsbestimmung für nach § 462 StPO zu treffende Entscheidungen enthält.

Die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB ist gesetzlich ungeregelt. Diese Lücke ist dadurch zu schließen, dass das unter Berücksichtigung bestehender Zuständigkeitsregeln sachnächste Gericht zur Entscheidung berufen ist. Zielt eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Entscheidung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils auf die Neufestsetzung einer Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe ab, besteht hierfür, da es sich um Strafzumessungsakte handelt, die Teil des Erkenntnisverfahrens und daher dem erkennenden Gericht zugewiesen sind, eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und nicht der Strafvollstreckungskammer.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 
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