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Oberlandesgericht Köln, 28 Wx 4/24

Datum:
04.09.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 Wx 4/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0904.28WX4.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 32 T 102/23 und 32 T 103/23
Schlagworte:
Personengesellschaft, Beteiligtenfähigkeit nach Löschung, Übermaßverbot, Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, Entscheidungsreife im Rechtsbeschwerdeverfahren
Normen:
HGB § 335 Abs 1a, HGB § 335a Abs. 3 S. 2, FamFG § 8, FamFG § 74 Abs. 6 S. 1, 2
Leitsätze:

• In dem Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB bleibt eine Personengesellschaft des Handelsrechts im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren trotz einer nach Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgten Löschung im Handelsregister weiterhin beteiligtenfähig (§ 8 FamFG) um die Berechtigung der festgesetzten Ordnungsgelder in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

• Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gewähren die Höchstgrenzen gemäß § 335 Abs. 1a HGB dem Bundesamt für Justiz bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern einen weiten Ermessensspielraum. Dieser Spielraum gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenze in dem grundgesetzlich begründeten Übermaßverbot.

• Das Übermaßverbot ist jedenfalls dann verletzt, wenn die in den Jahresabschlussberichten durch einen Wirtschaftsprüfer attestierte finanzielle Situation des Unternehmens nicht ansatzweise erkennen lässt, dass die festgesetzten Ordnungsgelder ohne vollständige Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz leistbar sind und damit der Schutzbereich des Art. 12 GG berührt ist.

• Befinden sich die für eine Ermessensentscheidung benötigten Unterlagen in Form von Jahresabschlussberichten bei Akten kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 S. 1 FamFG), auch wenn diese nicht Gegenstand der angefochtenen Beschwerdeentscheidung waren.

 
Tenor:
 
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