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Oberlandesgericht Köln, 28 Wx 14/23

Datum:
09.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 Wx 14/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0209.28WX14.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 31 T 79/22
Schlagworte:
Zulassung der Rechtsbeschwerde, Beschränkung auf einzelne Rechtsfrage, Offenlegungspflicht Jahresabschluss
Normen:
HGB § 335a Abs. 3 S. 1, 325 Abs. 1 S. 1 Richtlinie 2013/34/EU Art. 30 Abs. 1
Leitsätze:

• Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschränkung auf eine einzelne Rechtsfrage unzulässig und unwirksam, da eine Begrenzung nur hinsichtlich eines rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teils des Streitstoffs erfolgen kann.

• Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag.

• Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient.

• Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
 
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