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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 10.01.2024 zum Aktenzeichen 30 F 182/22 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 10.01.2024 zum Aktenzeichen 30 F 182/21, mit welchem sein – erneutes – Ablehnungsgesuch vom 10.11.2023 gegen die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht X. als unzulässig zurückgewiesen wurde.
4II.
5Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG.
6Dabei kann offen bleiben, ob das Amtsgericht den Befangenheitsantrag des Antragstellers – was er ausdrücklich rügt – zu Recht bereits für unzulässig gehalten hat; er ist jedenfalls insgesamt unbegründet, §§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 2 ZPO.
71.
8Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. August 2014 – AnwZ 3/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, juris Rn. 5). Eine der Partei bzw. dem Verfahrensbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht; auch etwaige Verfahrensfehler im Rahmen der Verfahrensleitung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 2020 – 6 W 48/20, juris Rn. 9 mwN). Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 28 mwN).
92.
10Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hat das Amtsgericht das Befangenheitsgesuch des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 10.01.2024 – 30 F 182/22 (Bl. 2280 ff. AG-Akte), denen er sich anschließt und auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
11a) Soweit der Antragsteller rügt, dass ihm die Kosten des erfolglosen Ablehnungsgesuchs auferlegt worden seien, kann dahinstehen, ob es sich um Kosten des Rechtsstreits handelt, so dass für eine Kostenentscheidung kein Raum wäre (so Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rn. 8 mwN), oder ob die Kosten eines im Ergebnis erfolglosen Verfahrens wegen der Ablehnung eines Richters in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO grundsätzlich dem Gesuchsteller zur Last fallen (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Mai 1980 – 8 W 913/80, juris Rn. 4; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rn. 10). Jedenfalls vermag dies eine Befangenheit der abgelehnten Richterin, die diesen Beschluss – einschließlich der Kostenentscheidung – nicht erlassen hat, nicht zu begründen.
12b) Mit der weiteren Rüge, die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin sei unzureichend bzw. „[m]angelhaft“, was ebenfalls die Besorgnis ihrer Befangenheit begründe, vermag der Antragsteller ebenfalls nicht durchzudringen. Zwar kann sich die Besorgnis der Befangenheit im Einzelfall auch aus einer unzulänglichen oder unsachlichen Stellungnahme des Richters zu dem Ablehnungsantrag in der dienstlichen Äußerung ergeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. September 1997 – 6 W 140–97, NJW-RR 1998, 858, beck-online; Zöller, aaO, § 42 Rn. 24 mwN). Auch ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die dienstliche Äußerung der Richterin vorliegend denkbar knapp gefasst ist und sich auf den Verweis auf den Akteninhalt beschränkt (vgl. Bl. 2270 AG-Akte). Dies ist indes vorliegend nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller im Rahmen seines Befangenheitsantrags gerügt hat, dass über seine Eingaben und Anträge nicht zeitnah bzw. falsch entschieden worden sei, ist der pauschale Verweis auf den Akteninhalt nicht als unzulänglich zu bewerten, da sich sowohl der zeitliche Ablauf als auch die Sachbehandlung der Richterin abschließend anhand des Akteninhalts nachvollziehen lässt. Letztlich hätte es vorliegend keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedurft. Wenn sich – wie hier – die geltend gemachten Ablehnungsgründe auf aktenkundige Vorgänge beziehen, kann eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 189-190, juris Rn. 14 mwN; Zöller, aaO, § 44 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch in Ermangelung sonstiger greifbarer Anhaltspunkte nicht zu erkennen, dass es die Richterin bei Abgabe ihrer dienstlichen Äußerung zu dem Ablehnungsantrag an der gebotenen Sorgfalt hätte fehlen lassen, was wiederum als Anzeichen mangelnder Objektivität dem Antragsteller gegenüber gedeutet werden könnte. Zu welchen Umständen sich die dienstliche Stellungnahme darüber hinaus hätte verhalten sollen, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich.
13c) Was den wiederholten Verweis des Antragstellers auf die fortbestehende Gültigkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 (II-5 UF 69/19) betrifft und die Rüge abschlägiger Entscheidung über seine Ordnungsgeldanträge bzw. der Stattgabe des Eilantrags der Mutter bezüglich des Kontaktverbots, bleibt auch dies ohne Erfolg. Verfahrens- bzw. materiell-rechtliche Fehler des Richters sind nach Maßgabe der jeweiligen Prozess- oder Verfahrensordnung zu rügen und zu prüfen; sie sind – worauf das Amtsgericht im Rahmen des angegriffenen Beschlusses zutreffend verweist – grundsätzlich kein Befangenheitsgrund (Zöller, aaO, mwN). Ebenso wie bei der Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsauffassung ist auch bei fehlerhaften verfahrensleitenden Maßnahmen nicht ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61-62, juris Rn. 9 mwN). Entsprechendes gilt für – aus Sicht des Antragstellers – fehlerhafte Sachentscheidungen (Zöller, aaO, § 42 Rn. 28 mwN). Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf. Insofern merkt das Amtsgericht zutreffend an, dass die Beanstandungen des Antragstellers weitgehend – worauf der Antragsteller selbst verweist – bereits im Rahmen vorangegangener Ablehnungsgesuche vorgebracht und im Rahmen der Beschwerdeentscheidung des Senats als nicht durchgreifend bewertet wurden. Insbesondere hat der Antragsteller weiterhin nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die Abteilungsrichterin das Verfahren ungebührlich und bewusst verzögert hätte bzw. die „Strategie“ verfolgt hätte, „die Zeit so weit wie möglich zu ziehen, um über die Hauptsache nicht entscheiden zu müssen“. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 09.06.2023 – 26 WF 68/23 – darauf verwiesen, dass angesichts der offenkundig komplexen und vielschichtigen Konflikte zwischen den Eltern und der erheblichen Belastung der Kinder nicht die Rede davon sein kann, dass die Gestaltung des Verfahrens und insbesondere die Entscheidung der Richterin, ein Sachverständigengutachten einzuholen, den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung erwecken, zumal die Entbehrlichkeit der Begutachtung vom Antragsteller – nach wie vor – nicht plausibel begründet wird.
14d) Dass die vorgebrachten Beanstandungen betreffend die Sachbehandlung durch bzw. die „Einstellung“ von Herrn Richter am Amtsgericht Dr. E. sowie die behauptete Befangenheit auch aller übrigen „Gerichtspersonen der beiden Instanzen“ eine Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht zu begründen vermögen, versteht sich von selbst.
15III.
16Eine Erstattung der Kosten des Gegners findet gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht statt. Die Erhebung von Gebühren für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren ist im FamFG nicht vorgesehen.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar.