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1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 03.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Köln vom 28.05.2024 (316 F 4/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die nach § 155c Abs. 1 FamFG erhobene Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.
41.
5Es bestehen schon erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der mit Schriftsatz vom 08.05.2024 (Bl. 1127 f. d. Akte des Amtsgerichts) erhobenen Beschleunigungsrüge:
6Nach § 155b Abs. 1 Satz 2 FamFG ist die Rüge zu begründen. Hierzu ist eine Substantiierung der Behauptung einer unangemessenen Dauer des bisherigen Verfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich (Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 155b Rn. 5). Eine solche Substantiierung ist in dem lediglich pauschalen Vortrag, die Verfahrensdauer sei mit dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot, dem Elternrecht des Kindesvaters und den Kindeswohlbelangen nicht vereinbar, nicht enthalten.
72.
8Im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar:
9a)
10Mit Beschluss vom 31.01.2023 (Bl. 447 d. Akte des Amtsgerichts) hatte das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit den beiden gemeinsamen Kindern u. a. durch eine Anordnung einer Umgangspflegschaft einstweilen geregelt. Den Antrag der Kindesmutter auf Ausschluss des angeordneten Umgangs hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.03.2023 (Bl. 524 ff. d. Akte des Amtsgerichts) zurückgewiesen. Nach Eingang des weiteren Antrags der Kindesmutter vom 21.06.2023 auf Aufhebung des Beschlusses vom 31.01.2023 hat das Amtsgericht bereits vor Eingang des weiteren Antrags des Kindesvaters vom 28.06.2023 auf Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung (Bl. 619 ff. d. Akte des Amtsgerichts) Termin zur Anhörung der Kinder auf den 26.07.2023 und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27.07.2023 bestimmt.
11Wegen der Urlaubsabwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters hat das Amtsgericht den Termin vom 27.07.2023 auf den 03.08.2023 verlegt, verbunden mit dem Hinweis, der Termin zur Anhörung der Kinder am 26.07.2023 bleibe aufrechterhalten. Wegen mitgeteilter Verhinderung der Kindesmutter hat das Amtsgericht beide Termine sodann am 19.07.2023 auf den 22.08.2023 verlegt. Wegen der erneuten Urlaubsabwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters hat das Amtsgericht den Termin vom 22.08.2023 verlegt auf den 07.09.2023. Einen Antrag der Kindesmutter auf Verlegung des Termins zur Anhörung der Kinder an diesem Tag hat das Amtsgericht abgelehnt (Bl. 757 d. Akte des Amtsgerichts).
12Nachdem die Kindesmutter die Richterin am Amtsgericht W. mit Schriftsatz vom 04.09.2023 (Bl. 761 ff. d. Akte des Amtsgerichts) wegen Befangenheit abgelehnt hatte, ist der Termin vom 07.09.2023 aufgehoben worden. Das Amtsgericht – Familiengericht – Köln hat den Befangenheitsantrag der Kindesmutter mit Beschluss vom 04.10.2023 (323 AR 22/23) zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 19.10.2023 hat der Senat mit Beschluss vom 09.11.2023 (25 WF 165/23) zurückgewiesen.
13Mit Verfügung vom 06.12.2023 hat das Amtsgericht erneut Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung der Kinder bestimmt, nunmehr auf den 16.01.2024. Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 07.12.2023 angeregt, das Verfahren aufgrund ihres erfolgten Umzugs mit den Kindern an das Amtsgericht A. abzugeben.
14Wegen Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters hat das Amtsgericht den Termin vom 16.01.2024 auf den 31.01.2024 verlegt. Mit Verfügung vom 10.01.2024 hat das Amtsgericht die Terminstunde des Termins vom 31.01.2024 wegen Verhinderung des Verfahrensbeistands verlegt. Dem Antrag der Kindesmutter vom 15.01.2024 auf Aufhebung des Termins vom 31.01.2024 (Bl. 959 ff. d. Akte des Amtsgerichts) hat das Amtsgericht nicht entsprochen.
15Aufgrund des erneuten Befangenheitsantrags der Kindesmutter vom 30.01.2024 (Bl. 1008 ff. d. Akte des Amtsgerichts) hat der Termin vom 31.01.2024 nicht stattgefunden.
16Das Amtsgericht – Familiengericht – Köln hat den weiteren Befangenheitsantrag der Kindesmutter nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 05.03.2024 (323 AR 5/24) zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses hat das Amtsgericht die Beteiligten am 06.05.2024 darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesehen werde, und eine etwaige Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht A. in Aussicht gestellt.
17Am 08.05.2024 ist sodann die Beschleunigungsrüge des Kindesvaters bei dem Amtsgericht eingegangen, welche das Amtsgericht – Familiengericht – Köln mit Beschluss vom 28.05.2024 zurückgewiesen hat.
18b)
19Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Umstand, dass über die Anträge der Kindeseltern vom 21.06.2023 bzw. 28.06.2023 bislang noch nicht entschieden worden ist, ausschließlich auf sachlichen bzw. aus dem Verfahrensverlauf und den Anträgen beider Eltern beruhenden Gründen beruht. Insbesondere hat das Amtsgericht auf entsprechende Anträge jeweils zeitnah reagiert und diese beschieden. Ob das Amtsgericht die terminierten mündlichen Verhandlungen hätte durchführen oder seine Entscheidung wegen der Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung treffen müssen, wie der Kindesvater meint, unterliegt nicht der Beurteilung des Senats. Denn das Beschwerdegericht hat nach § 155c Abs. 3 S. 3 FamFG nur zu prüfen, ob das Verfahren unter Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots durchgeführt wurde; andere Aspekte, wie die sonstige Verfahrensführung oder die inhaltliche Überprüfung der Entscheidungen des Hauptsachengerichts, sind nicht Gegenstand der Prüfung (MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 155c Rn. 16).
20II.
21Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.