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Oberlandesgericht Köln, 24 U 136/20

Datum:
29.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 136/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0229.24U136.20.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.09.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -  2 O 149/19 – abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, die Auflassung der im Grundbuch des Amtsgerichts Z.

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verzeichneten Grundstücke an die Kläger zu 1) bis 4) in Erbengemeinschaft zu erklären sowie die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9 00.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Wegen der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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