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Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.09.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 149/19 – abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, die Auflassung der im Grundbuch des Amtsgerichts Z.
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verzeichneten Grundstücke an die Kläger zu 1) bis 4) in Erbengemeinschaft zu erklären sowie die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9 00.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Wegen der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2G.
3Die Kläger sind die Schwiegertochter - Klägerin zu 1) - bzw. Enkel - Kläger zu 2) bis 4) - des Beklagten. Dieser hatte seinem im Januar 2018 verstorbenen Sohn I. M. (dem Ehemann bzw. Vater der Kläger) mit notariellem Vertrag zur Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes vom 16.12.2008 (UR-Nr. 220/2008 des Notars D. N., Anlage K 1, Bl. 11 ff. d.A.) die streitgegenständlichen Grundstücke übertragen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger als Erben des I. M. (im Folgenden: Erblasser) die erneute Übertragung der Grundstücke, nachdem der Beklagte am 19.12.2018 den Widerruf der Schenkung erklärt und in der Folge seine erneute Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erwirkt hatte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 813 ff. d.A.) Bezug genommen.
4Mit dem angefochtenen, den Klägern zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 30.09.2020 zugestellten Urteil vom 25.09.2020 (Bl. 813 ff.), auf das auch wegen der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Grundbuchänderung dergestalt zu, dass sie Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke sind. Die Rückauflassung der im Jahre 2008 an den Erblasser übertragenen Grundstücke und die damit einhergehende Grundbuchänderung sei berechtigt gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Beklagten am 19.12.2018 ein Rückforderungsrecht aus § 6 Nr. 1 f) des notariellen Übertragungsvertrags vom 16.12.2008 zugestanden habe. Obwohl der Erblasser dem Beklagten bis Ende 2009 keinen Nachweis für eine den Anforderungen von § 6 Nr. 1 f) entsprechende Regelung erbracht und der Beklagte unstreitig auch keinen entsprechenden Nachweis vom Erblasser eingefordert habe, sei das Rückforderungsrecht zur Überzeugung der Kammer weder zum Ende des Jahres 2009 noch zum Ende des Jahres 2010 erloschen. Schon nach dem Wortlaut handele es sich bei der Frist des § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrags nicht um eine Ausschlussfrist. Zwar setze diese Regelung dem Erblasser als Übernehmer des streitgegenständlichen Grundbesitzes eine Frist, binnen derer er die vereinbarten Maßnahmen umsetzen sollte, der dem Beklagten zu erbringende Nachweis hierüber sei indes an keine Form oder Frist gebunden. Abweichendes folge nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Soweit die Kläger darauf abstellten, ein Rückforderungsrecht aufgrund eines Verstoßes gegen § 6 Nr. 1 f) habe nur bis Ende 2010 ausgeübt werden können, da der Vertrag für den Fall der Rückabwicklung keine Regelung für die Vergütung geleisteter Investitionen vorsehe, vermöge dies nicht zu überzeugen. Der Einwand betreffe sämtliche weiteren Rückforderungsrechte des § 6 Nr. 1 des Übertragungsvertrages, die aber ebenfalls nicht zeitlich begrenzt seien.
5Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Genese der Vorschrift. Die Kläger seien beweisfällig dafür geblieben, dass Erblasser und Beklagter die Regelung bei Vertragsschluss als Ausschlussfrist verstanden hätten. Die Vernehmung des beurkundenden Notars N. sei insoweit für die klägerische Beweisbehauptung unergiebig gewesen. Nach dessen überzeugenden und widerspruchsfreien Bekundungen sei es Konsens zwischen den Vertragsparteien gewesen, dass der streitgegenständliche Grundbesitz im Familienbesitz verbleiben sollte, weshalb sich der Erblasser auch zu entsprechenden ehe- und erbrechtlichen Regelungen verpflichtet habe. Über die Möglichkeit eines Verstoßes gegen diese Abrede und die einzelnen Konsequenzen eines darauf gegründeten Schenkungswiderrufs sei nicht gesprochen oder auch nur nachgedacht worden. Insbesondere hätten die Parteien nicht darüber gesprochen, ob es sich bei § 6 Nr. 1 f) des Vertrages um eine Ausschlussfrist handele.
6Für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 6 Nr. 2 b) eines auf § 6 Nr. 1 f) gegründeten Rückforderungsrechts sei mithin der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beklagte Kenntnis davon erlangt habe, dass der Erblasser keine Vorsorge für den Fall der Scheidung oder des Todes dergestalt getroffen hat, dass der Grundbesitz nicht aus der Familie M. abwandert. Die Kläger seien aber beweisfällig dafür geblieben, dass der Beklagte schon vor dem Tod des Erblassers im Januar 2018 hiervon erfahren habe. Aus dem Schreiben des Notars N. vom 30.08.2011 (Anl. K7, Bl 54 ff. d.A.), in dem dieser Erblasser die Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehe- und Erbvertrages darlegt, folge nichts Abweichendes, da es dem Beklagten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Kammer sei auch nicht aufgrund der Vernehmung der Zeugin GJ., der beim Amtsgericht Z. für die Familiensache betreffend die minderjährigen Kläger zu 2) bis 4) zuständigen Rechtspflegerin, davon überzeugt, dass der Beklagte bereits vor dem Tod des Erblassers wusste, dass dieser gegen die Abrede in § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrags verstoßen hatte. Zwar habe die glaubwürdige und ohne jede Belastungstendenz bekundende Zeugin den im Protokoll vom 18.09.2018 (Anl. K8 zum Schriftsatz vom 16.10.2019) festgehaltenen Inhalt bestätigt, wonach sowohl der Beklagte als auch der beurkundende Notar den Erblasser mehrfach dazu aufgefordert hätten, den nach § 6 Nr. 1 f) erforderlichen Nachweis zu erbringen. Bei dem erst nach dem Termin erstellten Protokoll handele es sich aber nicht um ein Wortprotokoll, so dass sowohl Wortwahl als auch die Vollständigkeit des Gesagten im Protokoll fehleranfällig seien, zumal sich die Kommunikation mit dem Beklagten aufgrund von dessen Hörstürzen schwierig gestaltet habe. Vor dem Hintergrund der Bekundungen des Zeugen N. sei auch nicht verständlich, warum der Beklagte in der Anhörung gesagt haben solle, der Erblasser sei auch von dem beurkundenden Notar mehrfach aufgefordert worden nachzuweisen, dass er die "Dinge geregelt" habe. Zudem sei es nach Überzeugung der Kammer auch nach dem von den Klägern gezeichneten Bild des Beklagten als Familienpatriarchen kaum vorstellbar, dass dieser - so er ernsthaft geglaubt hätte, der Erblasser hätte keine Vorsorge für den Fall der Scheidung oder seines Ablebens getroffen, dass der Hof in der Ursprungsfamilie bleibt - untätig geblieben wäre. Dies zeige auch sein Verhalten im Rechtsstreit.
7Hiergegen richtet sich die am 30.10.2020 eingelegte und - auf entsprechende Fristverlängerungen - mit einem am 10.01.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen. Das Landgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und wesentliche Aspekte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt. Zugunsten des Erblassers sei der gesamte landwirtschaftliche Betrieb mit allen Aktiva und Passiva übertragen worden, um diesen dann wenige Tage später durch einen neu abgefassten Gesellschaftsvertrag in die OC. oHG zu überführen. Mit diesem Gesellschaftsvertrag und den nachfolgenden Gesellschafterbeschlüssen hätten sich die in dem Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 vorgesehenen Auflagen, Rückforderungsrechte und sonstigen Bedingungen überholt, so dass sie keine Bedeutung mehr haben sollten. Insbesondere habe der Erblasser mit Gesellschafterbeschluss vom 06.05.2016 die Geschäftsanteile des Beklagten an der OC. oHG ohne Bedingungen und Auflagen erhalten; zudem sei der Beklagte mit Notarurkunde vom 03.08.2016 aus der OC. OHG ausgeschieden. Hierdurch sei für den Eigentumserwerb des Erblassers ein neuer Rechtsgrund geschaffen worden, für den § 6 des Vertrages vom 16.12.2008 nicht anwendbar sei. Der vorstehend geschilderte Vortrag sei auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Es handele sich um neu aufgefundene Beweismittel. Nachlässigkeit liege nicht vor, da die Kläger keine eigene Kenntnis von den Vorgängen gehabt hätten und auch die Notare N. und SQ. (Sozius und Amtsnachfolger des Zeugen N.) der Erbengemeinschaft bei der Recherche des Sachverhalts zur OC. oHG nicht behilflich gewesen seien.
8Im Übrigen sei § 6 des Übertragungsvertrags wegen einseitiger ruinöser Belastung des Erblassers sittenwidrig und damit nichtig. Denn dort sei für den - nach Auslegung des Landgerichts unbefristet möglichen - Fall des Widerrufs kein Wertausgleich vorgesehen, obwohl dem Erblasser nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die weitere Sanierung und der Ausbau des Hofs überlassen sein sollte und dieser dafür in erheblichem Umfang Darlehensverbindlichkeiten aufgenommen habe. Die Nichtigkeit folge zugleich aus den im Übertragungsvertrag geregelten weitreichenden Verfügungsverboten. Darüber hinaus sei § 6 des Übertragungsvertrages auch nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam.
9Schließlich lägen aber auch die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrags nicht vor. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass § 6 Nr. 1 den „Widerruf einer Schenkung“ regele. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht aber unberücksichtigt gelassen, dass es angesichts der vom Erblasser übernommenen Pflichten bereits zweifelhaft sei, dass überhaupt eine Schenkung vorliege. Zudem sei durch den streitgegenständlichen Erbfall aber auch kein Grundbesitz aus der Familie M. abgewandert. Denn sowohl die Kläger zu 2) bis 4) als Enkelkinder des Beklagten als auch die Klägerin zu 1) als dessen Schwiegertochter gehörten zur Familie M..
10Vor allem aber sei das in § 6 des Vertrags geregelte Rückforderungsrecht entgegen der Auffassung der Kammer im Jahre 2018 verfristet gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz und angesichts der Regelungsarmut des Vertrages für den Fall des Widerrufs und der damit verbundenen erheblichen rechtlichen Unsicherheiten sei offenbar, dass keine der Vertragsparteien von einem Schenkungswiderruf ausgegangen sei. Es sei umso deutlicher, dass alle Vertragsparteien in einem definierten Zeithorizont hätten Klarheit haben wollen, zumal absehbar gewesen sei, dass eine Rückgabe durch eine länger dauernde Bewirtschaftung des übertragenen Hofes seitens des Erblassers immer komplexer und schwieriger werden würde. All dies zeige, dass § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrages sinnvoll nur als Ausschlussklausel verstanden werden könne. Es sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch in der Sache gerechtfertigt, das Rückforderungsrecht wegen eines Verstoßes gegen § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrages anders zu befristen als die übrigen, in der Sache ganz anders gearteten Rückforderungsrechte. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts vermöge nicht zu überzeugen, tatsächlich habe der Beklagte bei Ausübung des Rückforderungsrechtes bereits länger als ein Jahr Kenntnis vom Fehlen erb- oder familienrechtlicher Regelungen gehabt. Schließlich sei der Beklagte im Zeitpunkt des Schenkungswiderrufs wegen Verwirkung zur Geltendmachung des Rückforderungsrechtes wegen eines Verstoßes gegen § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrages nicht mehr berechtigt gewesen. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stehe auch nach der Aussage des Zeugen N. fest, dass der Beklagte mehr als einmal mit dem Erblasser über die entsprechenden erbrechtlichen Verfügungen gesprochen habe. Der Beklagte habe es damit in der Hand gehabt, die entsprechenden Nachweise einzufordern. Durch seine Untätigkeit habe er den Eindruck erweckt, der Übergang des Hofes sei für ihn endgültig.
11Die Kläger beantragen sinngemäß,
12unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 25. September 2020 - 2 O 149/19 - den Beklagten zu verurteilen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Z. verzeichneten Grundstücke
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25an die Kläger zu 1) bis 4) in Erbengemeinschaft aufzulassen und die hierzu erforderlichen Eintragungsbewilligungen abzugeben.
26Der Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen,
28hilfsweise:
29das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
30Das neue Vorbringen der Kläger - insbesondere hinsichtlich der OC. oHG - sei in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Der Vortrag der Kläger gehe auch in der Sache fehl, da es sich bei der OC. oHG um eine reine Bewirtschaftungsgesellschaft ohne Eigentum an Gebäuden und Grundvermögen gehandelt habe; der Gesellschaftsvertrag der OC. oHG habe die Regelungen des Übergabevertrages vom 16.12.2008 damit nicht „überschrieben“. Auch die Ausführungen der Kläger zur Unwirksamkeit der Rückforderungsklausel trügen nicht. Die Vertragsparteien hätten den Übertragungsvertrag nach ausführlicher anwaltlicher, notarieller und steuerlicher Beratung unterzeichnet. Die mit der Übernahme für den Erblasser verbundenen wirtschaftlichen Vorteile hätten die vermeintlichen Nachteile bei weitem überwogen. Der Erblasser sei durch den Übergabevertrag und die Rückforderungsklausel auch nicht unangemessen benachteiligt worden. Der gerade erst sanierte Hof sei bei Übergabe nicht sanierungsbedürftig gewesen. Die Renovierungsmaßnahmen seien bereits 2007 vor Übergabe auf alleinige Kosten des Beklagten durchgeführt und beendet worden. Vor diesem Hintergrund gehe auch die Auffassung der Kläger fehl, es habe sich nicht um eine Schenkung gehandelt. Die Verfügungsverbote hätten die wirtschaftliche Existenz des Erblassers nicht gefährdet und auch nicht gefährden können, da er nach dem Übernahmevertrag auf eigene Rechnung vier Grundstücke zur Kiesausbeute habe verkaufen können. Es liege schließlich auch kein Fall der Verwirkung vor, denn er habe auf die Aussage des Erblassers vertraut „es sei alles geregelt“. Auch sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
31Mit Schriftsatz vom 15.02.2024 macht der Beklagte geltend, die Erbengemeinschaft sei nicht prozessfähig, zudem stelle die Entscheidung der Erbengemeinschaft, den Prozess zu führen eine Verwaltungsentscheidung dar, die eines Mehrheitsbeschlusses bedürfe. Hierzu hätte es der Mitwirkung der minderjährigen Kläger bedurft, für die hierzu ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen, da die Klägerin zu 1) sie hierbei gemäß § 181 BGB nicht habe vertreten können. Zudem stelle die Rückauflassung durch (gemeint an) die Erbengemeinschaft ein Grundstücksgeschäft dar, zu dem gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1850 BGB die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich sei. Die Rückauflassung sei für die minderjährigen Kläger schon aufgrund der eingetragenen Belastungen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass die an der Miterbengemeinschaft beteiligte Klägerin zu 1) die Kläger zu 2) bis 4) nicht vertreten könne.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in dem Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33IG.
34Die frist- und formgemäß eingelegte und innerhalb der wiederholt verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung der Kläger ist auch in der Sache begründet.
351.
36Soweit der Beklagte die Prozessfähigkeit der Kläger zu 2) bis 4) in Zweifel zieht, verkennt er, dass die Klage und die Berufung nicht durch die nicht prozessfähige Erbengemeinschaft erhoben bzw. eingelegt worden sind, sondern die Erben jeweils nach § 2039 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft klagen. Hierzu bedarf es keines Verwaltungsbeschlusses der Erbengemeinschaft, der einzelne Miterbe ist vielmehr sogar dann zur Geltendmachung der Forderung der Miterbengemeinschaft berechtigt, wenn die Miterben die Zustimmung hierzu ausdrücklich verweigern.
37Die Klägerin zu 1) konnte die Kläger zu 2) bis 4) auch als vertretungsberechtigter Elternteil vertreten, ohne dass es zur Klageerhebung oder zur Einlegung der Berufung einer gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Insbesondere besteht entgegen der Auffassung des Beklagten keine Genehmigungspflicht gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1850 BGB. Die §§ 1850 ff. BGB gelten nicht für Akte der Prozessführung, es sei denn in der Vornahme solcher Akte kann zugleich eine materiell-rechtliche Erklärung liegen, deren Wirksamkeit nach den genannten Vorschriften zu beurteilen ist (vgl. MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 9. Aufl. 2024, § 1850 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die (ausdrückliche) Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB) ist nicht genehmigungsbedürftig (BeckOK BGB/Müller-Engels, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 1851 Rn. 3). Für die vorliegende Konstellation, in der mit der Klage bzw. dem Rechtsmittel der Berufung nur der kraft Erbfolge eingetretene Rechtszustand wiederhergestellt und eine rechtsgrundlose Bereicherung des Beklagten rückgängig gemacht werden soll, gilt nichts anderes. Im Übrigen gehört aber auch der Erwerb eines Grundstücks schon im Grundsatz nicht zu den Verfügungen im Sinne des § 1850 Nr. 1 BGB. Verfügender ist vielmehr nur derjenige, der unmittelbar infolge der vertraglichen Vereinbarungen selbst eine Einbuße an Rechten erleidet, nicht aber derjenige, der eine Begünstigung erhält. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist (MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, a.a.O., § 1850 Rn. 23, 25).
382.
39Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf (Rück-)Auflassung der in dem Berufungsantrag bezeichneten Grundstücke an die aus ihnen bestehende Erbengemeinschaft aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1. BGB zu, denn der Beklagte hat aufgrund einer Leistung der Kläger das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken infolge einer Verfristung des von ihm zuvor erklärten Schenkungswiderrufs ohne rechtlichen Grund erlangt.
40a) Der Beklagte hat durch die Auflassung an sich selbst (die er unter Ausnutzung der Vollmacht in § 6 Nr. 4 des Übertragungsvertrages erklärt hat) und die nachfolgende Eintragung im Grundbuch gemäß §§ 873 Abs. 1 BGB Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken erworben. Dies gilt unabhängig davon, dass bei der Abgabe der Rückauflassungserklärung kein Rückübertragungsanspruch bestand, weil der Schenkungswiderruf aus den nachfolgend zu erörternden Gründen wegen Verfristung unwirksam war. Der Senat legt die in § 6 Nr. 4 des Übertragungsvertrags erteilte Vollmacht nämlich dahingehend aus, dass sie allein an die tatsächliche Ausübung des Rückforderungsrechts anknüpfen und unabhängig von einem etwaigen Streit über dessen Bestehen erteilt sein sollte. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die erteilte Vollmacht den Beklagten umfassend und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur „Durchführung der Rückübertragen“ ermächtigt und zu dieser Durchführung auch die Abgabe von Grundbucherklärungen gehört. Der mit der Vollmacht erkennbar erstrebte Zweck, dem Beklagten eine unkomplizierte und allein von seinem Willen abhängige Rückübertragung zu ermöglichen, würde aber verfehlt, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht davon abhinge, dass das Rückforderungsrecht tatsächlich wirksam ausgeübt worden ist; mit einer entsprechenden Prüfung sollte das Grundbuchamt ersichtlich nicht befasst werden. Die Einigung über die Rückauflassung war auch nicht wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Beklagten unwirksam, denn es war nicht evident, dass der Schenkungswiderruf infolge Verfristung unwirksam war und ihm damit kein Rückübertragungsanspruch zustand. Vor diesem Hintergrund steht der Wirksamkeit der Vollmacht auch die Tatsache, dass die vorliegende Klage in ihrer ursprünglichen Fassung bereits bei Abschluss des Rückübertragungsvertrages am 04.12.2019 rechtshängig war, nicht entgegen.
41b) Der Beklagte hat das Eigentum auch durch eine Leistung der Kläger erlangt. Denn er hat die Rückauflassung an sich selbst als Vertreter der Kläger in Erfüllung eines ihm vermeintlich gegen diese zustehenden Rückübertragungsanspruchs erklärt.
42c) Der Beklagte hat das Eigentum auch ohne rechtlichen Grund erlangt, denn ihm stand kein Rückübertragungsanspruch gegen die Kläger zu. Er hat einen einen Rückübertragungsanspruch begründenden Schenkungswiderruf nicht innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist ab Kenntniserlangung von den zur Rückforderung berechtigten Tatsachen (§ 6 Nrn. 1 f), Nr. 2 b) des Übertragungsvertrags vom 16.12.2008) erklärt.
43aa) Dem Beklagten stand allerdings zunächst ein Recht zum Schenkungswiderruf gegenüber dem Erblasser zu. Dieser hatte entgegen der ihn nach § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrages treffenden Obliegenheit unstreitig bis Ende des Jahres 2009 keine Regelung herbeiführt, durch die sichergestellt war, dass der übertragene Grundbesitz nicht in die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen einbezogen und solche Ansprüche nicht in diesen Grundbesitz geltend gemacht werden konnten und auch keine geeigneten Regelungen getroffen, die verhinderten, dass der übertragene Grundbesitz im Erbfall aus der Familie M. abwandert. Erst recht hatte der Erblasser dem Beklagten keine solche Regelung nachgewiesen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang meinen, die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 f) lägen nicht vor, weil sowohl die Kläger zu 2) bis 4) als Enkelkinder des Beklagten als auch die Klägerin zu 1) als dessen Schwiegertochter zur „Familie M.“ gehörten, liegt dies fern. Wie die Regelungen in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 1 f) aa. deutlich zeigen, ging es den Vertragsparteien darum, den Grundbesitz der „Familie M.“ in gerader Linie zu erhalten; hierzu gehört die Klägerin zu 1) als Witwe des Erblassers aber gerade nicht.
44bb) Der Beklagte hat den einen Rückübertragungsanspruch begründen Schenkungswiderruf aber nicht innerhalb der dafür vertraglich vereinbarten Frist erklärt.
45(1) Gemäß § 6 Nr. 2 b) des Übertragungsvertrages konnte der Beklagte das Verlangen auf Rückübertragung wirksam nur innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an stellen, zu dem er von den Tatsachen Kenntnis erhalten hatte, die ihn zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigten. Vor diesem Hintergrund ist die Frist zum Schenkungswiderruf mit Ablauf des Jahres 2010 - und damit vor der Erklärung des Schenkungswiderrufs durch den Beklagten im Jahr 2018 (Anl. K3, Bl. 34 ff. d.A.) - abgelaufen. Denn der Beklagte hatte mit Ablauf des Jahres 2009 Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung des Erblassers. Hierfür - und damit für den Beginn der Ausschlussfrist des § 6 Nr. 2 b) des Übertragungsvertrags - genügte es nämlich, dass der Erblasser gegenüber dem Beklagten bis zum Ende des Jahres 2009 keinen Nachweis darüber geführt hatte, eine Regelung im Sinne des § 6 Nr. 1 f) getroffen zu haben. Der Senat legt nämlich den Vertrag insoweit - anders als die Kammer - dahingehend aus, dass vom Erblasser bis zum Ende des Jahres auch der Nachweis der Erfüllung der Regelungsobliegenheit zu erbringen war.
46(2) Maßgeblich für die Auslegung ist der wirkliche Wille der Parteien wobei die Auslegung sich daran auszurichten hat, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§§ 133, 157 BGB). Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen der Vertragsparteien, bei der neben dem Erklärungswortlaut und allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 18; BGH, NJW 2022, 2030 Rn. 19).
47Anders als die Kammer misst der Senat dem Wortlaut und der Systematik von § 6 Nr. 1. f), und § 6 Nr. 2 b) des Vertrages im vorliegenden Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Zwar ist die Frist in § 6 Nr. 1 f) S. 1 geregelt, während der Nachweis erst anschließend in § 6 Nr. 1 f) S. 2, der keine explizite eigene Frist enthält, angesprochen wird. Es ist aber zu berücksichtigen, dass § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrages zwei Fälle regelt, nämlich zum einen den vorliegend maßgeblichen der bereits bestehenden Ehe und zum anderen den einer etwaigen zukünftigen Ehe des Erblassers. Die Regelung des Nachweises musste beide von § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrages erfassten Konstellationen abdecken, wobei ein konkretes Datum für letztere Konstellation anders als für den ersteren Fall noch nicht festgelegt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Befristung nicht ausdrücklich (auch) in den Passus über den vom Erblasser zu führenden Nachweis aufgenommen worden ist. Für dieses Verständnis spricht auch, dass der Vertragstext die Führung des Nachweises nicht an ein entsprechendes Verlangen des Beklagten knüpfte, sondern der Nachweis vom Erblasser vielmehr unabhängig von einem solche Verlangen des Beklagten zu führen war. Damit wurde einerseits einer Belastung des familiären Verhältnisses durch Nachfragen oder Nachforschungen des Beklagten vorgebeugt, anderseits gingen die Vertragsparteien aber offensichtlich davon aus, dass der Erblasser bis zum Ende des Jahres 2009 nicht nur die erforderlichen Regelungen getroffen, sondern auch den entsprechenden Nachweis erbracht haben würde. Hierzu fügt sich, dass die Regelung nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen N. unter besonderem Zeitdruck erfolgte, der sich seinerseits durch bevorstehende steuerliche Änderungen ergab. Ohne diesen Zeitdruck hätte sich der Beklagte die Erfüllung der Regelungsobliegenheiten durch den Erblasser vor Vertragsschluss nachweisen lassen können - wie dies gemäß § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrags, auch für eine künftige Ehe vorgesehen war. Dann spricht aber alles dafür, dass auch die für die bestehende Ehe getroffenen Regelungen zeitnah - also noch im Jahre 2009 - nachgewiesen werden sollten.
48Auch aus Sinn und Zweck des Vertrages ergibt sich kein abweichendes Verständnis. Dem Bedürfnis zur Erhaltung des Hofbestandes in Familienbesitz war durch die Obliegenheit des Erblassers Rechnung getragen, entsprechende ehe- und erbrechtliche Regelungen zu treffen. Umgekehrt hatte es der Erblasser - vorbehaltlich weiterer Rückforderungsrechte des Beklagten - in der Hand, einen Schenkungswiderruf durch den fristgerechten Nachweis, seine Obliegenheit erfüllt zu haben, auszuschließen. Die für den Schenkungswiderruf des Beklagten vorgesehene Frist war mit einem Jahr auch angemessen. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten, wegen einer Verletzung von § 6 Nr. 1 f) des Vertrages ein faktisch unbefristetes Rückforderungsrecht zur Verfügung zu haben, ist nicht erkennbar. Vielmehr mussten beide Vertragsparteien ein Interesse an einer zügigen Klärung der Frage haben, ob die Übertragung Bestand hat. Insoweit kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, in welchem Umfang und auf wessen Kosten bei Abschluss des Übertragungsvertrages bereits eine Sanierung oder Teilsanierung des Hofes stattgefunden hatte und ob und in welchem Umfang und aus welchem konkreten Grund ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden könnten. Es war bei Abschluss des auf Dauer angelegten Übertragungsvertrages absehbar - und auch gewünscht -, dass der Erblasser dauerhaft weiter Landwirtschaft betreiben und er weiter in den übertragenen landwirtschaftlichen Betrieb investieren würde. Im Übertragungsvertrag (§ 6 Nr. 3) ist aber für den Fall eines berechtigten Rückforderungsverlangens des Beklagten kein Wertausgleich vorgesehen, sondern explizit geregelt, dass dem Erblasser nur die bereits gezogenen Früchte verbleiben. Das Rückforderungsrecht gab dem Beklagten mithin ein erhebliches Druckmittel an die Hand; dies erscheint indes nur dann gerechtfertigt, wenn innerhalb einer angemessenen Frist Klarheit über seine Ausübung bestand.
49Der Senat verkennt auch nicht, dass das Rückforderungsverlangen nach § 6 Nr. 1 auch in anderen Fällen noch nach vielen Jahren ausgeübt werden konnte und der Erblasser auch in diesen Fällen keinen Wertersatz erhalten hätte. Bei den anderen von § 6 Nr. 1 erfassten Fällen handelt es sich aber - anders als bei der vorliegenden Fallkonstellation - um in der Zukunft liegende Ereignisse, deren Eintritt nicht absehbar war und die vor diesem Hintergrund auch anders zu werten sind. So liegt es auf der Hand, dass etwa im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erblassers (§ 6 Nr. 1 c)) weder dieser selbst noch der Beklagte ein Interesse an einem Wertausgleich für den Erblasser gehabt hätten. In die gleiche Kategorie fällt eine von persönlichen Gläubigern des Erblassers in den übertragenen Grundbesitz betriebene Zwangsvollstreckung (§ 6 Nr. 1 d)). Dass im Fall eines vom Erblasser gesetzten Grundes für eine Pflichtteilsentziehung (§ 6 Nr. 1 a)) kein Wertausgleich geschuldet sein sollte, erscheint ebenso nachvollziehbar; eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Abs.1 BGB kommt nur bei einem gravierenden Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten in Betracht.
50Der vom Senat vorgenommenen Auslegung, wonach die in § 6 Nr. 2 b) des Übertragungsvertrages normierte Ausschlussfrist mit dem Ablauf des Jahres 2009 angelaufen ist, steht auch kein abweichendes gemeinsames Vertragsverständnis der Vertragsparteien entgegen. Nach der erstinstanzlichen Aussage des beurkunden Notars N. ist über die Möglichkeit eines Verstoßes gegen diese Abrede und die einzelnen Konsequenzen eines darauf gegründeten Schenkungswiderrufs nicht gesprochen oder auch nur nachgedacht worden. Insbesondere haben die Parteien nicht darüber gesprochen, ob es sich bei § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrages um eine Ausschlussfrist handelt.
51(3) Schließlich stehen auch Treu und Glauben dem Ausschluss des Rückforderungsrechts nicht entgegen.
52Allerdings kann ein zu missbilligendes früheres Verhalten vorliegen, wenn das Handeln der Partei geeignet ist, die Rechte der Gegenpartei zu vereiteln. Ein solches Verhalten ist rechtlich unbeachtlich und der Gegenpartei wird eine Rechtsstellung zuerkannt, als ob es nicht erfolgt wäre. Verhindert der Schuldner beispielsweise, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhält, wird für den Ablauf der Ausschluss- oder Verjährungsfrist dieser Zeitraum der Verhinderung deshalb nicht angerechnet. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner die Gegenpartei in unredlicher Weise von der Wahrung einer Frist abhält (vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, § 242 Rn. 357 m.w.Nachw.).
53Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt. Soweit der Beklagte bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2019 vor dem Landgericht (S. 2 ff. des Sitzungsprotokolls, Bl. 248 f. d.A.) bekundet hat, er habe „in Sichtweite des Übertragungsvertrages, im Jahr danach“ (d.h. also 2009) seinen Sohn nach der Erledigung gefragt und, dieser habe erklärt, „es sei alles erledigt“ (Bl. 248 d.A.) folgt daraus kein schützenswertes Vertrauen des Beklagten darauf, der Erblasser habe seine Obliegenheiten fristgerecht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte weitere Nachfragen angesichts des familiären Verhältnisses nicht für erforderlich gehalten haben mag („Das reicht in unserer Familie“). Denn nach dem Vertrag hatte der Erblasser nicht nur entsprechende ehe- und erbrechtlicher Regelungen zu treffen, sondern diese eben auch nachzuweisen. Eine bloße Bemerkung, es sei „alles erledigt“, reicht für einen solchen Nachweis schon nach dem allgemeinen Begriffsverständnis nicht aus. Ergänzend ist anzumerken, dass sowohl die detaillierten Regelungen zum Rückübertragungsverlangen in § 6 Nr. 2 b) des Übertragungsvertrages als auch die Regelung über den vom Erblasser gemäß § 6 Nr. 1 f) ohne vorherige Aufforderung zu führenden Nachweis auf Klarheit und Rechtssicherheit abzielen. Sie zeigen damit, dass das bloße Wort auch in der Familie gerade nicht ohne weiteres ausreichte. Zudem gab die vom Beklagten erstinstanzlich bekundete Entgegnung des Erblassers, „er habe keine Zeit“, Anlass zu Zweifel daran, dass der Erblasser tatsächlich „alles geregelt hatte“ hatte. Dass dies nach dem Eindruck des Beklagten „wohl scherzhaft gemeint“ war, ändert daran nichts.
54cc) Da der Beklagte das Rückforderungsrecht aus § 6 Nr. 1 f) des Übertragungsvertrages nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht rechtzeitig ausgeübt hat, bedürfen die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen keiner abschließenden Entscheidung. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern in Frage gestellte Wirksamkeit des § 6 Nr. 1 des Vertrages oder seine „Überlagerung“ durch die nachfolgende Gründung der „OC. oHG“ und die Beschlussfassung ihrer Gesellschafter. Auch bedarf es keiner Vertiefung, ob der Beklagte nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme tatsächlich erst im Jahre 2018 davon erfahren hat, dass der Erblasser keine Regelungen im Sinne von § 6 Nr. 1 f) des Vertrages getroffen hatte.
55IIG.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
57Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dass die Vollstreckungsfolge der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung erst mit der Rechtskraft des Urteils einsetzt (§ 894 Abs. 1 S. 1 ZPO), schließt die vorläufige Vollstreckbarkeit im Hinblick auf § 895 ZPO nicht aus (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 894 Rn. 5). Auch insoweit war das Urteil deshalb für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Höhe der Sicherheitsleistung beziffert der Senat mit rund einem Viertel des Hauptsachewertes.
58Anlass zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es handelt sich um Rechtsanwendung im Einzelfall.
59Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das Verfahren erster Instanz (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) wird auf 3.500,000,00 € (nach den Angaben im Übertragungsvertrag geschätzter Verkehrswert der streitgegenständlichen Grundstücke) festgesetzt.