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Oberlandesgericht Köln, 1 ORs 62/24

Datum:
16.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 ORs 62/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0416.1ORS62.24.00
 
Schlagworte:
Strafverfahrensrecht
Normen:
StPO § 318 S. 1
Leitsätze:

Subsumtionsfehler hindern grundsätzlich die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung nicht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der fehlerhafte Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten einen höheren Strafrahmen vorgibt. Das trifft auch zu, wenn die richtige Subsumtion nur möglicherweise zu einem milderen Strafrahmen geführt hätte (vollendeter Diebstahl statt – richtig – Versuch).

 
Tenor:

1.       Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - aufgehoben,

a)      im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Fall 2 (Tat vom 25. Oktober 2022) verurteilt worden ist,

b)      im Einzelstrafausspruch hinsichtlich des Diebstahls im Fall 1 (Tat vom 26. - 29. August 2022) sowie

c)      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.       Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 
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