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Oberlandesgericht Köln, 1 ORbs 139/24

Datum:
22.05.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 ORbs 139/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0522.1ORBS139.24.00
 
Schlagworte:
Ordnungswidrigkeitenrecht
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Ziff. 2
Leitsätze:

Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene erfolglos alle ihm nach der konkreten Verfahrenslage zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich Gehör zu verschaffen. Hierzu gehört namentlich auch die Stellung von (Hilfs-)Beweisanträgen.

 
Tenor:

I.              Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.              Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.              Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 
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