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Oberlandesgericht Köln, 19 U 8/23

Datum:
06.05.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 8/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0506.19U8.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.01.2023 (19 O 76/22) – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein unter Berücksichtigung sämtlicher Folgen des Unfalls vom 01.09.2016, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2024 bereits eingetreten sind, angemessenes weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 aus 20.000,00 € abzüglich am 05.06.2019 gezahlter 9.500,00 € und abzüglich am 28.02.2022 weiter gezahlter 5.500,00 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Kosten der außergerichtlichen Rechtverfolgung in Höhe von 69,73 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

 
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