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Die Rücknahme der Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3 und zu 5 durch das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.05.2023 (30 O 111/21) hat insoweit den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.05.2023 (30 O 111/21) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.880,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 22.12.2023 auf 135.948,30 € und ab dem 23.12.2023 auf 32.910,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.970,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
5Das Landgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, zu dem Klageantrag zu 4 ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 10.970,00 € brutto aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergebe. Die monatliche Kostenpauschale sei teilweise unwirksam, sodass in ergänzender Vertragsauslegung eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 750,00 € netto zwischen den Parteien vereinbart sei und über 250,00 € netto zzgl. MwSt. kein Rechtsgrund für die diesbezüglichen Leistungen des Klägers bestanden habe. Die Beteiligung des Klägers an den Kosten der Arbeitsplatzsysteme und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüsse nebst Instandhaltung und des ggf. erfolgenden Austauschs der zur Verfügung gestellten IT-Systeme verstoße gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB, weil es sich insoweit um erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB handele, sodass die Kostenpauschale diesbezüglich teilunwirksam sei. Denn die Arbeitsplatzsysteme und die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüsse dienten dazu, den Kläger über die Produkte und die Preisgestaltung der Beklagten zu informieren. Ohne diese Informationen, die elektronisch übermittelt würden und von daher auf Seiten des Handelsvertreters auch einer Eröffnung des elektronischen Zugangs durch IT-Systeme einschließlich Netzanbindung bedürften, seien Vermittlung und Abschluss der Verträge dem Handelsvertreter nicht möglich, da ihm die notwendige Information fehle. Auch die in der Kundenbeziehung eingesetzte Soft- und Hardware ersetze bzw. ergänze insofern erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, da die Tablets und Monitore nebst Peripheriegeräten und Netzanbindung zur Kundengewinnung genutzt würden. Nicht zu beanstanden sei demgegenüber, dass die Beklagte den Kläger durch die vereinbarte Kostenpauschale an den weiteren Positionen beteiligt habe. Aus der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung folge, dass die Abrede zur Kostenbeteiligung nicht insgesamt, sondern lediglich teilweise unwirksam sei und es sei anzunehmen, dass die Parteien, hätten sie die Arbeitsplatzsysteme als kostenlos geschuldet vereinbart, bei vernünftiger Abwägung der beiderseitigen Interessen sich darauf verständigt hätten, die Kostenpauschale mit 750,00 € zu bemessen, da die Position „Arbeitsplatzsysteme und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüsse“ mit 231,27 € und die Position „Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme“ mit 58,63 € in die Kostenpauschale eingeflossen seien. Hiernach hätten sich die Parteien, da es sich um eine Pauschale handele und die Kostenverteilung auch im Übrigen grob gerundet sei, einen um 250,00 € niedrigeren Betrag vereinbart. Denn der größte Anteil der Kostenbeteiligung mit Herrichtung, Einrichtung und Reinigung sowie Kasse nebst der Positionen Kleidung und datenschutzgerechte Entsorgung sowie Gebühren/Beiträge verbleibe in einer Größenordnung von ca. 750,00 €. Die beklagtenseits vorgetragenen Kostenanteile seien im Ergebnis zwischen den Parteien unstreitig, da der Kläger das substantiierte Vorbringen der Beklagten nur pauschal bestritten habe, ohne zumindest eine eigene Schätzung entgegenzuhalten. Die Forderung sei nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende gemäß § 199, 195 BGB sei hinsichtlich der aus den Jahren 2018 bis 2021 stammenden Zahlungen noch nicht bei Einreichung der Klage am 21.12.2021 abgelaufen gewesen. Die Zustellung sei am 11.01.2022 und damit im Anschluss an den verjährungsrechtlich relevanten Freitag, den 31.12.2021 demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die Forderung sei mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Da es sich nicht um eine Entgeltforderung handele, betrage der Zinssatz allerdings nicht 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
6Der Kläger hat mit der Berufung zunächst seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt, soweit ihnen durch das angefochtene Urteil nicht entsprochen worden war.
7Der Kläger führt zu dem Klageantrag zu 4 aus, dass das Landgericht die in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung aufgeführten Arbeitsplatzsysteme zutreffend als erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB bewertet habe. Allerdings stellten entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die weiteren Positionen in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung erforderliche Unterlagen dar. Unabhängig davon sei die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung aber insgesamt unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei unzulässig. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass sich die Parteien in Kenntnis der Teilunwirksamkeit auf eine anteilige Kostenbeteiligung eingelassen hätten. Die Behauptung der Beklagten zu den Kostenbeträgen der einzelnen Positionen habe der Kläger überdies zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Auch den Zinsanspruch habe das Landgericht zu Unrecht teilweise abgewiesen. Da die Zahlungen des Klägers als Entgelt erfolgt seien, stelle auch der Rückzahlungsanspruch eine Entgeltforderung dar.
8Mit Schriftsatz vom 22.12.2023 (Bl. 415 d.A.) hat der Kläger die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3 und zu 5 zurückgenommen.
9Der Kläger beantragt nunmehr,
10das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.05.2023, Geschäftsnummer 30 O 111/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.880,00 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie vertritt die Ansicht, die in der zum TSPV zugehörigen Standortvereinbarung unter Ziffer 4.2 geregelte monatliche Kostenbeteiligung verstoße nicht gegen § 86a HGB und sei daher wirksam. Die Arbeitsplatzsysteme inklusive der Kasse und der Leitungsanschluss mit Prüfsystemen für die Auftragsübermittlung und deren Unterhaltung fielen nicht unter den Begriff der erforderlichen Unterlagen gemäß § 86a Abs. 1 HGB und seien daher nicht seitens des Unternehmers kostenlos zu stellen. Die Ausstattung mit einem IT-System, das elektronische Kommunikation sowohl gegenüber den Kunden als auch gegenüber dem Unternehmer ermögliche, gehöre vielmehr zur typischerweise erforderlichen Ausstattung des eigenen Geschäftsbetriebs des Handelsvertreters im Sinne des § 87d HGB. Selbst wenn man von einer Teilunwirksamkeit der Klausel ausgehen wolle, habe das Landgericht zutreffend eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, nach der der Rückforderungsanspruch entsprechend anteilig zu begrenzen sei. Diese Würdigung sei einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen, da es sich um eine richterliche Tatsachenwürdigung handele. Zudem habe die Beklagte substantiiert zu den einzelnen Kostenanteilen vorgetragen.
14II.
15A)
16Der Kläger hat die Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3 und zu 5 zurückgenommen. Dies hat insoweit gemäß § 516 Abs. 3 ZPO den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
17B)
18Soweit der Kläger mit der Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag zu 4 weiterverfolgt, ist diese zulässig und im Wesentlichen begründet.
19Der Kläger hat einen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 43.880,00 €.
201.
21Die zwischen den Parteien in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung geregelte Kostenbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € netto, die u.a. für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen inklusive Kasse sowie die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüssen erfolgte, weicht von § 86a Abs. 1 HGB ab und ist deshalb gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam.
22Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich insoweit um ein Entgelt für „erforderliche Unterlagen“ im Sinne der Vorschrift handelt.
23a)
24Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19; Senat, Urteil v. 11.09.2009, 19 U 64/09, zitiert nach juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris Rn. 63). Dazu gehört alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Semmler in: Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 28 m.w.N.). Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z.B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke und Musterkollektion (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19). Die Aufzählung ist schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur beispielhaft. Auch EDV-Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist (vgl. OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9). Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 29; Hübsch in: ZVertriebsR 2018, 88). Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Lehmann in: BeckOK, HGB, 40. Edition, Stand: 01.07.2023, § 86a Rn. 2 m.w.N.) sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 20 ff.; Senat, Urteil v. 30.09.2005, 19 U 67/05, zitiert nach juris Rn. 30 ff.; OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9; Hopt, HGB, 42. Aufl., § 86a, Rn. 5).
25b)
26Der Begriff der Erforderlichkeit ist restriktiv auszulegen. Erforderlich ist, was objektiv zur Tätigkeit benötigt wird (vgl. Senatsurteil v. 11.09.2009, 19 U 64/09, zitiert nach juris Rn. 6). Die Unterlage muss für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich oder unverzichtbar sein. Dies ergibt sich bereits aus einer Betrachtung der in § 86a Abs. 1 HGB genannten Beispiele – hierbei handelt es sich um Unterlagen, die einen engen Bezug zum vertriebenen Produkt besitzen und ohne die keine erfolgreiche Vermittlung möglich ist. Auch die Stellung des Handelsvertreters als selbstständiger Unternehmer legt eine enge Auslegung nahe. Die eigentliche Vertriebstätigkeit, also die von ihm zu entfaltenden Bemühungen zur Herbeiführung der Vertragsschlüsse, auf die der Handelsvertretervertrag gerichtet ist, obliegt ihm als selbstständigem Unternehmer. Ihn trifft insoweit das handelsvertretertypische Risiko, dass sich die von ihm dafür getätigten Aufwendungen und sein Einsatz nur bei erfolgreicher Vermittlung von Verträgen rentieren, weil er sonst keine Einnahmen erzielt. Nach § 87d HGB trägt der Handelsvertreter deshalb – soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Prinzipal handelsüblich ist – die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen selbst. Hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden. Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 25; BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 30 ff.).
27c)
28Die in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung erwähnten Arbeitsplatzsysteme stellen hiernach erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar.
29Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei der durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Hard- und Software um frei am Markt erhältliche Standardprodukte handelt, die keine speziellen Funktionalitäten aufweisen. Maßgebend ist vielmehr, dass die Einrichtung der Arbeitsplatzsysteme unstreitig dergestalt erfolgte, dass der Kläger allein hierüber an die verschiedenen Informationsverarbeitungsysteme der Beklagten (insbes. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendaten) angebunden war, dem Kläger Änderungen der Arbeitsplatzsysteme nicht gestattet waren und der Kläger diese allein zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, nicht aber zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken nutzen durfte. Entsprechend heißt es in Ziffer 10.1 TSPV: „Die TSG bindet den Partner an verschiedene IV-Systeme der TSG oder anderer Konzerngesellschalten an (z.B. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken). Der Partner nimmt die hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Anbindung und zum Betrieb der Systeme gewissenhaft vor. Der Partner darf Hardware und Software ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nutzen, eine Verwendung zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken ist nicht statthaft.“ und in Ziffer 10.2 TSPV: „Das Aufspielen von Fremdsoftware auf IV-Hardware (Rechner, Kasse etc.), die die TSG zur Leistungserbringung beim Partner installiert hat, ist nicht zulässig. Ebenfalls untersagt ist der Einsatz von nicht durch TSG gestellter IT-Hardware und Speichermedien gleich welcher Art.“.
30Da die Entstehung der Provisionsansprüche nach Ziffer 4.1.1 c) der Anlage 2 zum TSPV von der Eingabe des Auftrags durch den Kläger in das Auftragserfassungssystem abhing und bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrung auch nicht ersichtlich ist, wie der Kläger ohne Zugriff auf das Informationsverarbeitungsystem der Beklagten Verträge mit Kunden hätte abschließen sollen, war der Kläger auch auf die Verwendung des zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsystems unverzichtbar angewiesen. So erfolgen Vertragsschlüsse im Hinblick auf Telekommunikationsdienstleistungen heutzutage nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch unter Verwendung entsprechender elektronischer Formulare. Sie werden in nennenswertem Umfang noch nicht einmal mehr dem Kunden in Papierform zur Verfügung gestellt, erst recht jedoch nicht seitens des Handelsvertreters in Papierform an den Unternehmer übermittelt. Hieraus folgt, dass der Kläger gerade die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme nicht nur für die Kenntniserlangung von aktuellen Preisen der jeweiligen angebotenen Produkte, sondern auch für praktisch sämtliche anderen Vorgänge im Zusammenhang mit der Vermittlung der Geschäfte benötigte.
31Hinzu kommt, dass der Kläger die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme nur eingeschränkt für seine Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nutzen konnte. Durch den Ausschluss von Veränderungen und die vertragliche Verpflichtung, die Arbeitsplatzsysteme nicht für andere geschäftliche Zwecke zu verwenden, stellten die Arbeitsplatzsysteme kein vollwertiges Hilfsmittel zur Besorgung geschäftlicher Angelegenheiten für den Kläger dar. Hierzu gehören neben der Erfüllung der Pflichten aus den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen zahlreiche weitere Aufgaben, wie etwa die Buchhaltung und die Kommunikation mit Behörden, Berufsverbänden und Steuerberatern. Insoweit war der Kläger von vornherein auf ein weiteres EDV-System angewiesen, über das er etwa eine Buchführungssoftware nutzen, E-Mails und sonstige Schreiben an Behörden, Berufsverbände und Steuerberater verfassen und sonstige geschäftliche Aufgaben erfüllen konnte. Die in Rede stehenden Arbeitsplatzsysteme erfüllten mithin nicht die Funktion einer allgemeinen Büroausstattung. Die Argumentation der Beklagten, die Vorgabe, auf den Systemen des X.-Shops keine anderweitige Software zu installieren und diese für keine anderen Zwecke als zur Vertragserfüllung zu nutzen, beruhten auf der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), rechtfertigt für die Frage, ob es sich um erforderliche Unterlagen i.S.v. § 86a Abs. 1 HGB handelt, keine andere Entscheidung. Auch wenn mit der Anbindung der Arbeitsplatzsysteme an das Informationsverarbeitungsystem der Beklagten tatsächlich derartige Einschränkungen verbunden sein sollten, berührt dies die Feststellung, dass die in diesem Rahmen dem Kläger zur Verfügung gestellte (Software-) Infrastruktur für diesen unerlässlich war, um überhaupt die vertraglich geschuldete Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte ausführen zu können, nicht und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Einschränkungen auch dann bestanden hätten, wenn der Kläger selbst das Arbeitsplatzsystem eingerichtet hätte.
32Im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit der Arbeitsplatzsysteme für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungsystem der Beklagten sowie auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Arbeitsplatzsysteme handelt es sich bei diesen um erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB.
33d)
34Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 30.11.2007 (19 U 84/07, zitiert nach juris) beruft, vermag dieses eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In dem von der Beklagten angeführten Senatsurteil wurde ein dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellter Laptop nicht allein deshalb als „Unterlage“ angesehen, weil die EDV-Systeme der dortigen Beklagten derart geschützt waren, dass sie nicht auf fremde Hardware aufgespielt werden konnten. Der Senat hat in der Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger angesichts der praktischen Erfordernisse im allgemeinen Geschäftsverkehr in jedem Fall eine elektronische Büroausstattung haben musste, mit der er seine Aufgaben erfüllen konnte. Selbst wenn er tatsächlich diese Ausstattung nur über die Beklagte beziehen konnte, bliebe sie ein von ihm zu beschaffendes Hilfsmittel, das für seinen Gewerbebetrieb erforderlich war. Denn der Laptop habe nicht nur für die Auftragsannahme, sondern für sämtliche geschäftlichen Belange seiner Handelsvertretertätigkeit verwendet werden können (vgl. Senatsurteil v. 30.11.2007, 19 U 84/07, zitiert nach juris, Rn. 12). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass die in Rede stehende Hard- und Software eben nicht für sämtliche geschäftliche Belange des Klägers zu nutzen war. Der vorstehend zitierten Entscheidung ist im Übrigen kein, erst recht nicht allgemeingültiger Grundsatz zu entnehmen, dass in jedem Fall eine Standard-Hard- oder Software keine erforderliche Unterlage i. S. d. § 86a HGB ist bzw. sein kann.
35e)
36Soweit in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen weitere Leistungen der Beklagten aufgeführt sind, insbesondere die Bereitstellung einer Kasse und einer leitungstechnischen Anbindung, kann dahinstehen, ob auch diese Leistungen nach § 86a Abs. 1 HGB kostenfrei von der Beklagten zu erbringen waren, da die vertragliche Zusage des Klägers, für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen nebst sonstiger IT-bezogenen Leistungen einen Kostenbeitrag an die Beklagte zu leisten, unabhängig hiervon – entgegen der Auffassung des Landgerichts – insgesamt nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam ist.
37i.
38Selbst wenn die nach den vorgenannten Abreden von der Beklagten zur Verfügung gestellte EDV-Ausstattung Komponenten enthalten sollte, die der von dem Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zuzurechnen sind, ändert dies nichts daran, dass dem Kläger vorliegend ein einheitliches, auf die Bedürfnisse eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepaket zur Verfügung gestellt wurde, ohne das er seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht hätte nachgehen können. Hierbei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt, für das der Kläger ein Nutzungsentgelt nicht – auch nicht teilweise – schuldete (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 30; OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 36). Die Pflichten des Unternehmers nach § 86a Abs. 1 und 2 HGB können weder eingeschränkt noch erweitert werden. § 86a Abs. 3 HGB sieht deshalb die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen vor, die dementsprechend auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.).
39ii.
40Etwas anderes folgt auch nicht aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu den sog. Tankstellenfällen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich von denjenigen unterscheidet, in welchen es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang das Kassensystem eines Tankstellenbetriebs eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB darstellt.
41Denn vorliegend stellte das Kassensystem nur einen kleinen Teil der dem Kläger für seine Tätigkeit überlassenen Arbeitsplatzsysteme dar. Ein wesentlicher Unterschied zu den Tankstellenfällen liegt somit bereits darin, dass der Kläger nicht nur bestimmte Funktionen der Kasse, sondern auch weitere, wesentliche Funktionen der Software für seine Abschlusstätigkeit benötigte.
42Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses – neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit – wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris). Demensprechend bezieht sich die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB in diesen Fällen zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung (Kassenpacht), mit dem die entsprechende Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung, bei dem es sich um die Gegenleistung für andere Funktionen des Kassensystems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) handelt (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 31). Mit diesen Fällen ist der vorliegende indes nicht vergleichbar. Vielmehr diente die zur Verfügung gestellte Hard- und Software keinen Interessen des Klägers, die nicht mit seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beklagte im Zusammenhang standen und mit einem zusätzlichen Vorteil für ihn verbunden gewesen wären. Während sich ein Tankstellenpächter, wäre ihm das Kassensystem nicht seitens des Mineralölunternehmens zur Verfügung gestellt worden, um ein solches für den Betrieb seines „Tankstellenshops“ eigenständig hätte bemühen müssen, war dem Kläger die Beschaffung einer eigenen Software – oder das Aufspielen einer nicht von der Beklagten herrührenden Software auf die von dieser zur Verfügung gestellte Hardware – sogar untersagt. Auch konnte er die zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze nach der vertraglichen Vereinbarung gerade nicht für solche Zwecke nutzen, die nicht unmittelbar mit seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beklagte im Zusammenhang standen. Es ist zwar so, dass ein Handelsvertreter – unabhängig davon, auf welchem Gebiet er tätig ist – üblicherweise auf eine EDV-technische Ausstattung angewiesen ist und die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellte Software auch solche Komponenten enthielt, die der von dem Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Kläger vorliegend ein einheitliches, auf die Bedürfnisse eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepaket zur Verfügung gestellt wurde, ohne das er einer Tätigkeit für die Beklagte nicht hätte nachgehen können. Hierbei handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt, für das der Kläger kein Nutzungsentgelt schuldete.
43iii.
44Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte und der Auffassung wäre, es läge lediglich eine Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede vor, so würde die sodann vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 32) zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Es wird insoweit auf die folgenden Ausführungen unter Ziffer f) Bezug genommen.
45f)
46Die Unwirksamkeit der Vergütungsabrede in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung in Bezug auf die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme führt zur Unwirksamkeit der Vergütungsabrede insgesamt.
47i.
48Zwar sind in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung weitere Leistungen der Beklagten aufgeführt, die durch die monatlichen Kostenbeteiligungen abgegolten werden sollten (Herrichtung im Rahmen eines Shop-Relaunches, Einrichtung von Mobiliar im Rahmen eines Shop-Relaunches, Reinigung, Datenmülltonne, Blaue Tonne, GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag, Ausstattung mit Unternehmenskleidung).
49Hierbei kann im Einzelnen offenbleiben, ob weitere der aufgenommenen Komponenten und ggf. welche als erforderliche Unterlage i.S.v. § 86a Abs. 1 HGB anzusehen sind.
50ii.
51Denn die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, zieht die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich, wenn sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nichts Abweichendes ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 32).
52Vorliegend sieht Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung eine nicht näher differenzierende, monatliche Kostenbeteiligung in Höhe von (pauschal) 1.000,00 € netto vor, die – entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht teilweise aufrechterhalten werden kann.
53Die ergänzende Vertragsauslegung gehört zwar grundsätzlich mit in den Bereich der Tatsachenfeststellung, ist aber nicht ausschließlich dem Tatrichter vorbehalten, sondern kann bei hinreichenden tatsächlichen Feststellungen selbst durch das Revisionsgericht noch vorgenommen werden (vgl. Wendtland in: BeckOK, BGB, 68. Edition, Stand: 01.11.2023, § 157 Rn. 49 m.w.N.). Hiernach ist der Senat nicht gehindert, zu prüfen, ob auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt.
54Bei ergänzender Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil v. 24.01.2008, III ZR 79/07, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.). Insoweit haben der Sinn und Zweck des Vertrages und die Interessenlage der Parteien eine zentrale Bedeutung (vgl. BGH, Urteil v. 20.02.2019, VIII ZR 7/18, zitiert nach juris Rn. 61). Eine ergänzende Vertragsauslegung muss unterbleiben, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Vertragslücke in Betracht kommen, aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2009, II ZR 255/08, zitiert nach juris Rn. 36).
55Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auf Grundlage des wechselseitigen Vortrags nicht beurteilt werden, ob und in welcher Höhe die Parteien in Kenntnis der Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede für die nicht von der Vorschrift des § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB betroffenen Komponenten eine Vergütung durch den Kläger vereinbart hätten bzw. in welchem Umfang die Parteien bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit der Klausel diese aufrechterhalten hätten oder dies im Hinblick auf Treu und Glauben hätten tun müssen.
56Die Beklagte hat die Kosten der einzelnen, in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung aufgeführten Leistungen zwar bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 06.02.2023 näher aufgeschlüsselt (dort S. 24 f. = Bl. 849 f. der LG-Akte). Selbst bei Zugrundelegung dieses Vorbringens verbleiben indes zu viele Unwägbarkeiten, um festzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten.
57So handelt es sich bei der von der Beklagten behaupteten Kostenaufschlüsselung um eine allgemeine Kalkulation, die unabhängig von den Besonderheiten des Standorts für alle Verträge mit Handelsvertretern nach dem sog. Standardmodell gelten soll und die auch nicht näher belegt ist. Existiert danach gerade keine auf den Einzelfall, d.h. den individuellen Shop, zugeschnittene Kostenkalkulation und lassen sich die einzelnen Kostenpositionen nicht ohne weiteres auf Richtigkeit prüfen, kann nicht unterstellt werden, dass ein redlicher und verständiger Handelsvertreter sich bezüglich der nicht von der Vorschrift des § 86a Abs. 1 HGB erfassten Positionen auf eine Vergütungsabrede eingelassen hätte. Erst recht lässt sich nicht beurteilen, in welcher Höhe ein redlicher und verständiger Handelsvertreter eine Vergütungsabrede akzeptiert hätte.
58Weitere Unwägbarkeiten, die die vorgenannte Annahme bestätigen, ergeben sich daraus, dass bezüglich einzelner Positionen in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung (insbes.: Einrichtung des Shops, Mülltonnen, GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag) nicht zwangsläufig ein Interesse des Handelsvertreters besteht, diese Aufgaben auf die Beklagte zu delegieren. Selbst bei Leistungspositionen, die für den Handelsvertreter erkennbar mit Erleichterungen verbunden sind (z.B. Reinigung), ist nicht ausgeschlossen, dass es sich für den Handelsvertreter als günstiger darstellte, diese selbst zu organisieren.
592.
60Der Rückforderungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 43.880,00 € ist auch nicht verjährt. Es wird insoweit auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
613.
62Der im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachte Zinsanspruch besteht gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
63Da es sich bei dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt, ist der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 2 BGB nicht eröffnet und die Zinshöhe richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 24.10.2017, XI ZR 362/15, zitiert nach juris Rn. 46).
64C)
65Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 516 Abs. 3 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66D)
67Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.