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Oberlandesgericht Köln, 19 U 73/23

Datum:
02.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 73/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0202.19U73.23.00
 
Tenor:

Die Rücknahme der Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3 und zu 5 durch das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.05.2023 (30 O 111/21) hat insoweit den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.05.2023 (30 O 111/21) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.880,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 22.12.2023 auf 135.948,30 € und ab dem 23.12.2023 auf 32.910,00 € festgesetzt.

 
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