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Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 30/23

Datum:
04.03.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 Sch 30/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0304.19SCH30.23.00
 
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Beteiligten durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. L. N. aus M. als Vorsitzenden, dem Rechtsanwalt O. S. aus V. und dem Rechtsanwalt Dr. F. S. aus V., am 19.12.2018 in H. ergangene Teilschiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger die auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31. Dezember 2012 aufzustellende Abschichtungsrechnung vorzulegen.

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechenschaft über die zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte der Sozietät, die inzwischen beendet sind, sowie Auskunft über den Stand der weiterhin schwebenden Geschäfte zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 
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