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1. Ein Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren kommt nach § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage in Betracht. Die bloße Stellung eines Insolvenzantrages schafft noch keine solche Änderung, wenn bei einem auf § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG gestützten Anspruch bis zu dem im schriftlichen maßgeblichen Entscheidungszeitraum (Ablauf der Schriftsatzeinreichungsfrist) eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse oder die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters noch nicht vorlagen.
2. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB ergibt sich aus § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 VVG ein Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft nur, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VVG erfüllt sind. § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG stellt keine Rechtsfolgenverweisung auf § 115 Abs. 1 VVG in dem Sinne dar, dass es auf das Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen für einen Direktanspruch nicht ankommt.
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 09.11.2023, Az. 2 O 82/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Kopfteilen, die Klägerin zu 1. in Höhe von 46 %, die Klägerin zu 2. in Höhe von 54 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 4. Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages erbringt.
4. Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit von der Beklagten zu 1. erbrachten Prüfungsleistungen.
4Die Beklagte zu 1. ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die jedenfalls für die Klägerin zu 1. tätig wurde. Die Beklagte zu 1. ist in der Rechtsform einer Partnerschaft organisiert, die Beklagten zu 2. und 3. sind die Partner. Zur Eintragung der Beklagten zu 1. in das Partnerschaftsregister wird auf die von den Parteien vorgelegten Auszüge verwiesen (Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen, Auszüge vom 30.03.2022, Bl. 40 GA-LG, sowie vom 13.07.2023, Bl. 3038 GA-LG). Die Beklagte zu 1. unterhält seit dem 01.07.2016 eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 4.
5Die Beklagte zu 1. trat im Schriftverkehr gegenüber den Klägerinnen mit verschiedenen Namenszusätzen auf, die teilweise auf eine beschränkte Haftung hinwiesen.
6Die Klägerin zu 1. macht gegen die Beklagten im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 231.501,26 EUR geltend. Zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten zu 1. bestand ein Vertrag über die Prüfung eines IT-Projekts. Die Klägerin zu 1. rügt Pflichtverletzungen und Fehler im Rahmen dieser Prüfung und begehrt Ersatz von Gutachterkosten in der eingangs genannten Höhe.
7Die Klägerin zu 2. nimmt die Beklagten wegen Rückzahlung von an die Beklagte zu 1. geleisteten Rechnungsbeträgen in Höhe von 271.787,08 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. Die Klägerin zu 2. stützt sich auf eine rechtsgrundlose Zahlung.
8Die Klägerinnen haben ihre Klage zunächst nur gegen die jetzige Beklagte zu 1. gerichtet. Mit Schriftsatz vom 14.06.2022 haben sie die Klage auf die nunmehrigen Beklagten zu 2. und 3. erweitert (Bl. 423 ff. GA-LG) und die Verurteilung aller Beklagten als Gesamtschuldner beantragt. Schließlich haben sie mit Schriftsatz vom 24.05.2023 die Klage auch auf die Beklagte zu 4. erweitert (Bl. 2934 ff. GA-LG) und sich auf eine gesamtschuldnerische Haftung auch der Beklagten zu 4. berufen.
9Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass ihnen ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 4. als Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. zustehe. Dieser Anspruch folge aus § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 VVG. Es handele sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass eine direkte Inanspruchnahme der Versicherung ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG möglich sei.
10Die Klägerinnen haben – soweit es die Beteiligung der Beklagten zu 4. am Rechtsstreit betrifft – beantragt,
11I.
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. EUR 231.501,25 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12. März 2022;
13….
14IV.
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. EUR 271.787,08 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 08. November 2021.
16Die Beklagte zu 4. hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 4. seien nicht erfüllt. Bei § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf § 115 Abs. 1 VVG. Keiner der dort genannten Anwendungsfälle für einen Direktanspruch liege vor. Die Beklagte zu 4. hat die Auffassung vertreten, eine Eintrittspflicht auf der Grundlage der zwischen ihr und der Beklagten zu 1. bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ergebe sich ohnehin nicht. Die Beklagte zu 4. hat behauptet, bei der Beklagten zu 1. handele es sich gar nicht um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung lägen insgesamt nicht vor.
19Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 4. gerichtete Klage mit Teilurteil vom 09.11.2023 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Direktanspruch lägen nicht vor. Bei § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung und nicht lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung. Wegen der Einzelheiten zur Begründung des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 5 ff. GA-OLG).
20Gegen das den Klägervertretern am 09.11.2023 zugestellte Urteil haben diese mit am 08.12.2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Klägerinnen haben ihre Berufung – nach entsprechender Fristverlängerung – mit einem am 09.02.2024 eingegangenen Schriftsatz begründet.
21Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen einen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 4. weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihre Argumentation zu § 8 Abs. 4 S. 2 PartG und vertreten weiterhin die Auffassung, diese Vorschrift sei als Rechtsfolgenverweisung auf § 115 VVG auszulegen.
22Die Klägerinnen beantragen,
23das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
24Die Beklagte zu 4. beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Argumentation zur Reichweite von § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG und verbleibt bei der Auffassung, dass ein Direktanspruch gegen den Versicherer nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG in Betracht komme.
27Die Parteien haben auf Anregung des Senats mit Schriftsätzen vom 26.07.2024 (Klägerseite, Bl. 415 GA-OLG) und vom 29.07.2024 (Beklagtenseite, Bl. 421 GA-OLG) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Das Gericht hat durch Beschluss vom 30.07.2024 das schriftliche Verfahren angeordnet, Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 09.10.2024 und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23.10.2024 bestimmt (Bl. 425 GA-OLG). Die Klägerinnen haben mit am 09.10.2023 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 446 ff. GA-OLG) ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren widerrufen. Sie haben sich auf eine wesentliche Änderung der Prozesslage berufen und vorgetragen, bei der Beklagten zu 1. sei inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Sie haben sich dabei auf Informationen im Rahmen eines weiteren gerichtlichen Verfahrens gestützt sowie eine bis heute nicht bezahlte Forderung in Höhe von 10.194,81 EUR. Auf dieser Grundlage sei am 07.10.2024 seitens der Klägerinnen ein Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingereicht worden. Die Beklagte zu 4. hat dazu Stellung genommen und die Auffassung vertreten, ein Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Die tatsächlichen Angaben der Klägerinnen hat die Beklagte zu 4. mit Nichtwissen bestritten.
28II.
29Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.
301.
31Eine Entscheidung kann trotz des Widerrufs der Zustimmung im Schriftsatz der Klägerinnen vom 09.10.2024 im schriftlichen Verfahren ergehen. Die Voraussetzungen eines Widerrufs der Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren liegen nicht vor. Es fehlt an der von § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO geforderten „wesentlichen Änderung der Prozesslage“. Eine solche wesentliche Änderung der Prozesslage liegt auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin nicht vor. In dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- und Streitstand bei Ablauf der auf den 09.10.2024 bestimmten Schriftsatzeinreichungsfrist lag zwar seit dem 07.10.2024 ein Antrag auf Insolvenzeröffnung bezüglich der Beklagten zu 1. vor. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage würde sich jedoch für die Klägerinen nur dann ergeben, wenn nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG entweder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, der Antrag mangels Masse abgelehnt oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden wäre. Nur bei Erfüllung einer dieser Voraussetzungen käme ein Direktanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 4. in Betracht. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aber nicht vor, so dass es weiter auf die vom Landgericht im Teilurteil behandelte Frage ankommt, ob §§ 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG den Klägerinnen ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG einen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 4. eröffnen. An dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- und Streitstand hat sich noch nichts geändert. Durch den bloßen Insolvenzantrag ergibt sich eine solche Änderung nicht, weil § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG hierauf keine Anwendung findet. Ein Bedürfnis für eine analoge Anwendung der Vorschrift bereits bei Vorliegen einer Überschuldung bzw. Insolvenzantragstellung ergibt sich nicht (Steinborn, in: BeckOK VVG, § 115, Rn. 18).
32Der Senat sieht auch im Übrigen keinen hinreichenden Grund dafür, von einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren abzusehen und Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Die Klägerinnen hatten nach eigenem Vortrag bereits seit April 2024 Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 1. eine Forderung von immerhin 10.194,81 EUR nicht beglichen hat. Diese Kenntnis lag zeitlich deutlich vor der Erteilung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren und hätte schon damals Hinweise auf eine mögliche Überschuldung und Veranlassung für einen Insolvenzantrag geben können. Dessen ungeachtet verletzt die Entscheidung im schriftlichen Verfahren im jetzigen Zeitpunkt auch keine Rechte und Interessen der Klägerinnen. Sie führt vielmehr dazu, dass die von ihnen bewusst aufgeworfene Frage, unter welchen Bedingungen ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 4. bestehen kann, einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt, der im Übrigen nicht absehbar ist und zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen kann, tatsächlich durch eine Entscheidung im Insolvenzverfahren die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG erfüllt sein sollten, bleibt es den Klägerinnen auch bei Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 4. im hiesigen Verfahren möglich, ihren Anspruch erneut, nunmehr auf anderer Tatsachengrundlage, gegen die Beklagte zu 4. geltend zu machen. Die Rechtskraft einer klageabweisenden Entscheidung im jetzigen Zeitpunkt reicht nicht soweit, dass ihr ein solches Vorgehen nicht mehr möglich wäre. Der Streitgegenstand einer solchen Klage wäre ein anderer, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegen würde (vgl. BGH Urteil vom 11.01.2012, XII ZR 40/10, Rn. 20, NJW 2012, 844). Soweit sich für die Klägerinnen durch eine Entscheidung im jetzigen Zeitpunkt eine Belastung mit Gerichtskosten ergibt, haben sie diesen Nachteil dadurch in Kauf genommen, dass sie ihre Klage gegen die Beklagte zu 4. ganz bewusst unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 VVG erhoben haben.
332.
34Das Landgericht konnte die gegen die Beklagte zu 4. gerichtete Klage auch durch Teilurteil (§ 301 ZPO) abweisen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils lagen vor. Insbesondere ergibt sich aufgrund der Vorgehensweise des Landgerichts keine Gefahr widersprechender Entscheidungen im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Rechtsstreits.
35Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn im Teilurteil über eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellen kann. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit unterschiedlicher Bewertung von einzelnen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO binden. Bei der Beurteilung, ob eine Widersprüchlichkeit in Betracht kommt, ist auch die Gefahr einer abweichenden Beurteilung in der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 12.04.2016, XI ZR 305/14, Rn. 29, Juris = NJW 2016, 2662 ff.). Soweit mehrere Streitgenossen in Anspruch genommen werden, dürfen die Ansprüche nicht so materiell miteinander verzahnt sein, dass sich aufgrund dessen bei einem Teilurteil Widersprüche ergeben können (OLG Düsseldorf Urteil vom 01.12.2015, I-24 U 75/15, NJOZ 2016, 1145, 1146).
36Es verhält sich zwar so, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 4. teilweise von denselben Anspruchsvoraussetzungen wie insbesondere bei der gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten zu 1. abhängt. Die Beklagte zu 4. ist nur unter der Voraussetzung einer Pflichtverletzung durch die Beklagte zu 1. oder die für sie handelnden Personen zum Deckungsschutz verpflichtet. Für die Abweisung der Klage durch das Landgericht – und auch durch den Senat – kommt es hierauf jedoch nicht an. Die Klageabweisung wird auf der Grundlage des für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Streitstands allein auf die Verneinung eines Direktanspruchs gegen die Beklagte zu 4. gestützt, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG relevant werden. Diese Frage, ob es einen solchen Direktanspruch gibt, wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr stellen. Die nunmehrige Entscheidung beschränkt sich auch auf diesen Streitgegenstand. Die Rechtskraft dieser Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht einer weiteren Inanspruchnahme der Beklagten zu 4. bei verändertem Lebenssachverhalt aus den bereits genannten Gründen (s.o. Ziff. 1) nicht entgegen.
373.
38Der Senat folgt dem Landgericht in der Auffassung, dass den Klägerinnen auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 4. zusteht, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG dem Grunde nach vorliegen.
39a)
40§ 8 Abs. 4 PartGG sieht eine Beschränkung der Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf die Partnerschaftsgesellschaft vor, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Es handelt sich bei dieser Versicherung nicht um eine Pflichtversicherung. Einzelheiten zum notwendigen Inhalt dieser Versicherung sind in § 54 Abs. 1 S. 2 WPO geregelt. Außerdem bestimmt § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG, dass für diese Berufshaftpflichtversicherung § 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 VVG entsprechend gelten. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG enthält weitere Bestimmungen für einen gegen die Versicherung gerichteten Direktanspruch und besagt, dass ein Dritter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer hat, nämlich im Anwendungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG) sowie wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG). Ferner sieht § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VVG einen Direktanspruch vor, wenn der Versicherungsnehmer unbekannten Aufenthalts ist.
41b)
42Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG bei Vorliegen einer auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesellschaft beschränkten Haftung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Berufshaftpflichtversicherung besteht, ohne dass ein Tatbestand nach § 115 Abs. 1 S. 1 (hier Nr. 2 und 3) erfüllt sein muss (Wertenbruch, Die Innenhaftung bei der Partnerschaftsgesellschaft mbB, NZG 2013, 1006, 1009; Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, Stand 88. Lieferung 1/2024, Rn. 1004; Römermann, PartGG-Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 8, Rn. 112; Schöne, in: BeckOK BGB, Stand 01.08.2024, § 8, Rn. 41; Graf von Westphalen, in: Meilicke u.a., PartGG, 4. Aufl. 2024, § 8, Rn. 12). Begründet wird dies u.a. mit den Gesetzesmaterialien. So heißt es in der Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (BT-Ds. 17/13944, S. 15):
43„Die Berufshaftpflichtversicherung ist nicht als Pflichtversicherung im Sinne der §§ 113 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ausgestaltet. Wird eine Berufshaftpflichtversicherung zum Zweck der Haftungsbeschränkung unterhalten, so führt dies dazu, dass die Haftungsbeschränkung unabhängig davon eintritt, ob den Versicherer im konkreten Fall eine Leistungspflicht trifft. Das erscheint für diejenigen Fälle unbillig, in denen der Versicherer nachträglich von seiner Leistungspflicht frei wird, weil der Versicherte mit der Prämienzahlung in Verzug ist oder eine Obliegenheit verletzt hat. Dies wird durch die Einfügung des Satzes 2 behoben. Durch die Rechtsfolgenverweisung auf den für Pflichtversicherungen geltenden § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 VVG gilt insbesondere § 117 Absatz 1 VVG entsprechend. Danach bleibt die Verpflichtung des Versicherers auch im Falle des nachträglichen Freiwerdens gegenüber dem Versicherten „in Ansehung des Dritten bestehen". Das Bestehen des Anspruchs wird somit zu Gunsten des Geschädigten fingiert. Soweit der Versicherer den Dritten nach § 117 Absatz 1 VVG befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer gemäß § 117 Absatz 5 VVG auf den Versicherer über.“
44Die Vertreter dieser Auffassung verweisen auch auf den hinter § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG stehenden Schutzzweck. Es verhalte sich nämlich so, dass bei einer PartGG mbB aufgrund der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen die Partner als weitere Haftungssubjekte entfallen. Dieser Wegfall könne angemessen nur durch einen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG unabhängigen Direktanspruch kompensiert werden. Nur so könne das Modell der PartGG – dem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend – hinreichend „attraktiv“ ausgestaltet werden. Es bestünde auch ein Unterschied zur Haftung anderer Berufsträger, die einer Pflichtversicherung unterliegen und bei denen ein Direktanspruch nur bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG in Betracht komme. Anders als bei der PartGG mbB läge hier keine Haftungsbeschränkung und kein Wegfall von weiteren Haftungssubjekten (Partner) vor.
45c)
46Nach der Gegenauffassung setzt ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Berufshaftpflichtversicherung einer PartGG mbB stets voraus, dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 zum Haftungsgrund erfüllt sind (s. die bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung zitierte Verfügung des Landgerichts Augsburg vom 25.11.2020, 101 O 3663/20, zit. nach Juris; Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 8, Rn. 48; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 8 PartGG, Rn. 82; ders., Die Antwort „made in Germany“ auf die angelsächsische LLP – eine erste Bilanz, AnwBl. 2014, 96, 99; Offermann-Burckart, Die richtige Rechtsform für die Kanzlei finden, AnwBl. 2014, 474, 481; Ring, Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Angehörige freier Berufe, WM 2014, 237, 240; Baumann, Eine rechtliche Analyse zur Partnerschaftsgesellschaft nebst rechtspolitischen Folgerungen zur Unternehmergesellschaft und zur Europa-GmbH, GmbHR 2014, 954, 955). Hiernach sind die Gesetzesmaterialien nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine Rechtsfolgenverweisung für einen Direktanspruch vorgesehen werden sollte. Der Gesetzgeber habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des VVG auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtversicherung habe verzichtet werden sollen. Außerdem habe der Gesetzgeber für den Bereich der Pflichtversicherungen bei anderen Berufen bewusst keinen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG unabhängigen Direktanspruch vorgesehen. Dies spreche dafür, dass dies auch für die PartGG mbB nicht der Fall sein sollte. Ein besonderes Schutzbedürfnis von Geschädigten liege nicht vor. Ein weiteres Argument für die Sichtweise, dass § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG keine Rechtsfolgenverweisung darstellt, wird aus dem Verweis der oben zitierten Gesetzesmaterialien auf § 117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG für den Fall des Regresses entnommen.
47c)
48Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
49Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG enthält keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, ob der Verweis als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist oder ein Direktanspruch gegen den Versicherer von der Erfüllung der in § 115 Abs. 1 S. 1 VVG bezeichneten Voraussetzungen abhängt. In den Gesetzesmaterialien ist in der Tat von einer „Rechtsfolgenverweisung“ die Rede. Dieser Begriff wird jedoch lediglich in einen Zusammenhang mit § 117 Abs. 1 VVG gestellt. Dem Gesetzgeber kam es ganz maßgeblich darauf an, dass die Leistungspflicht des Versicherers dem Geschädigten gegenüber auch dann erhalten bleiben sollte, wenn der Versicherer im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht frei sein sollte. Vor allem deshalb macht es Sinn, auf die Regelungen zur Pflichtversicherung in §§ 113 ff. VVG zu verweisen, weil dieser Grundsatz gerade für die Pflichtversicherung prägend ist. Für den Gesetzgeber kam es darauf an, dass die eigentlich nur für Pflichtversicherungen geltenden Regelungen auch für die Berufshaftpflichtversicherung gelten sollten, die an sich nicht als Pflichtversicherung ausgestaltet ist. Der Senat hält es wegen des engen Bezugs der Begründung zu § 117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG für zu weitgehend, aus der Verwendung des Terminus „Rechtsfolgenverweis“ den Schluss zu ziehen, dass auch bezüglich des Direktanspruchs gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 VVG auf dessen Voraussetzungen verzichtet werden sollte. Es fehlt in der Gesetzesbegründung jeder weitere Hinweis auf ein so weitgehendes Verständnis. Der Senat hält es allerdings auch für zu weitgehend, aus dem Verweis der Gesetzesmaterialien auf § 117 Abs. 5 S. 1 VVG darauf zu schließen, dass eine Rechtsfolgenverweisung ausgeschlossen werden sollte. Der Rückschluss ist nicht zwingend, weil die Anwendung dieser Regressbestimmung die logische Konsequenz einer Befriedigung des Geschädigten im Falle des § 117 Abs. 1 VVG ist.
50Bei der Auslegung des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG ist systematisch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bereich der Pflichtversicherung nur in einem einzigen Fall einen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG unabhängigen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgesehen hat, nämlich im Bereich der Kfz-Pflichtversicherung. In allen anderen Bereichen fehlt es an einer derart weitgehenden Regelung. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass der Gesetzgeber gerade für die PartGG mbB einen weiteren Anwendungsfall für einen unabhängig von den Voraussetzungen der § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG eingreifenden Direktanspruch einführen wollte. Dieser „Systembruch“ im Vergleich zu allen anderen Pflichtversicherungen hätte in den Gesetzesmaterialien und auch im Gesetz deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen.
51Entgegen der Auffassung der erstgenannten Ansicht und auch der Klägerinnen sieht der Senat kein durchgreifendes Interesse für die Annahme eines Direktanspruchs im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung gerade für die PartG mbB. Richtig ist, dass der Anspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung einen Ausgleich dafür darstellt, dass bei der PartG mbB dem Geschädigten lediglich das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht und die Partner mit ihrem Privatvermögen als Haftungssubjekt ausfallen. Hierin liegt jedoch kein Unterschied zu anderen Bereichen, in denen eine Pflichtversicherung besteht und als Haftungssubjekt ebenfalls „nur“ ein Gesellschaftsvermögen zur Verfügung steht. Hier wie dort besteht dieselbe Gefahr, dass dieses zur Befriedigung der Ansprüche eines Geschädigten nicht ausreicht. Eine solche Gefahr ergibt sich schließlich auch bei einem Berufsträger, der eine natürliche Person ist. In allen Fällen der Pflichtversicherung (mit Ausnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung) sieht der Gesetzgeber einen Direktanspruch gegen den Versicherer nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 vor. D.h. dass der Geschädigte, soweit diese Voraussetzungen noch nicht vorliegen, unmittelbar nur den Schädiger in Anspruch nehmen kann und sich nach erfolgreichem Vorgehen gegen diesen einen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis allenfalls pfänden und überweisen lassen kann. Warum dieselbe Vorgehensweise gerade bei der PartG mbB unangemessen sein soll, erschließt sich nicht. Wie bei jeder Pflichtversicherung wird der Geschädigte hinreichend dadurch geschützt, dass ihm das Gesetz jedenfalls in kritischen Situationen (also bei Insolvenzeröffnung, Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder unbekannten Aufenthalts des Versicherungsnehmers) einen Direktanspruch doch zubilligt. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis gerade eines Gläubigers eine PartG mbB ist zu verneinen. Eine andere Sichtweise ist auch nicht gerechtfertigt, um die Organisationsform der PartG mbB für die Berufsträger attraktiver zu machen. Eine Entscheidung für eine solche Organisationsform wird aller Voraussicht nach maßgeblich davon getragen, dass eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen überhaupt möglich ist. Ein weitgehender Schutz der Gläubiger einer PartG mbB durch einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung dürfte hingegen bei der Entscheidung für diese Organisationsform allenfalls von nachrangiger Bedeutung sein.
524.
53Da sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ein Direktanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 4. nicht ergibt, braucht der Senat über folgende Gesichtspunkte nicht zu entscheiden, die einen solchen Anspruch auch aus anderen Gründen infrage stellen:
54Es ist schon zweifelhaft, ob bei der Beklagten zu 1. eine Haftungsbeschränkung wirksam geworden ist. Eine solche Beschränkung setzt neben dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung voraus, dass die Partnerschaft diese nach außen hinreichend kundtut (Graf von Westphalen, in: Meilicke u.a., Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 4. Aufl. 2024, Rn. 113). Auch wenn die Rechtsform der mbB nicht in der Partnerschaftsregister einzutragen ist, so ist zumindest ein hierauf deutender Namenszusatz erforderlich (Jähne, in: Weyland, BRAO, 11. Auflage 2024, § 8 PartGG, Rn. 27). An einem solchen Namenszusatz bei der Eintragung fehlt es bereits. Außerdem ist bei dem zu den Akten gereichten Schriftverkehr festzustellen, dass die Beklagte zu 1. nur teilweise und dies auch in unterschiedlicher Weise auf eine Haftungsbeschränkung hingewiesen hat. So unterbreitete sie der Klägerin zu 1. am 11.01.2021 ein Angebot, auf dessen Briefkopf die Beklagte zu 1. mit „K. U. Partnerschaft mbH“ firmierte (Anlage K 4, Bl. 66 GA-LG). Ebenso firmierte die Beklagte zu 1. etwa in einer Email vom 04.11.2021 (Anlage K 6, Bl. 117 GA-LG). Bei den von Beklagtenseite vorgelegten Rechnungen aus dem Jahr 2022 finden sich unterschiedliche Angaben (z.B. Rechnung vom 07.06.2022, Bl. 2270 GA-LG: „K. U. Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ – ohne Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung; anders dann Rechnung vom 16.06.2022, Bl. 2271 GA-LG: „K. U. Partnerschaft mbBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“; Rechnungen aus dem Jahr 2023 Bl. 2290 ff. GA-LG wiederum ohne zusätzlichen Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung). Dies reicht nach Auffassung des Senats schon nicht aus, um eine Haftungsbeschränkung nach außen hin deutlich genug kundzutun. Bei den von der Beklagten zu 1. gewählten Zusätzen ist insbesondere der Hinweis auf eine „mbH“ nicht hinreichend klar, deutet er doch missverständlich darauf, dass nur ein begrenztes Haftungskapital zur Verfügung steht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aufgrund ihres Prozessverhaltens, nämlich die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme auch der Beklagten zu 2. und 3. zunächst selbst nicht davon auszugehen schien, dass die Beklagte zu 1. ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt hatte. Dem entspricht es, dass die Beklagten zu 2. und 3. sich im bisherigen Prozessverlauf in keiner Weise auf eine beschränkte Haftung berufen haben.
55Der Senat hat zudem Zweifel, ob jedenfalls der gegen die Klägerin zu 2. in Höhe von
56271.787,08 EUR gestützte Anspruch, der auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, überhaupt einen Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Berufsausübung i.S. § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG darstellt.
575.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
59Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die zugrundeliegende Rechtsfrage dient zudem der Fortbildung des Rechts.
60Berufungsstreitwert: 503.288,33 EUR.