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Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. März 2024 - 4 O 197/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Gegen den Schuldner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Dem Schuldner wird gestattet, dieses Ordnungsgeld in Teilbeträgen von 50 EUR monatlich, zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, beginnend ab Juli 2024, zu zahlen. Diese Vergünstigung, das Ordnungsgeld in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Im Übrigen wird der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 15. Januar 2024 zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt der Gläubiger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Mit Beschlussverfügung vom 5. Oktober 2023 (Bl. 43 ff.d.A.) „verpflichtet(e)“ das Landgericht den Schuldner antragsgemäß „…die von ihm auf dem Internetportal Google zu der Kanzlei des Schuldners eingestellte Rezension mit dem Wortlaut … zu löschen“ und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft an. Zur Begründung nahm das Landgericht auf die mit dem Beschluss fest verbundene Antragsschrift vom 4. Oktober 2023 (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug und bejahte u.a. eine ausreichende Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs aus „§§ 1004 I 2, 823 I, II BGB i.V.m. 186 StGB.“ Die Beschlussverfügung wurde dem Schuldner am 13. Oktober 2023 um 9.55 Uhr auf Betreiben des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt (Zustellungsurkunde, Bl. 90 d.A.).
4Die ursprüngliche Rezension wurde von Google gelöscht, nachdem der Gläubiger am 17. Oktober 2023 dort die Beschlussverfügung vorgelegt hatte. Der Schuldner hatte hingegen im Zeitraum von der Zustellung der Beschlussverfügung bis zu dieser Löschung keinerlei Löschungsbemühungen gezeigt. Er stellte am 31. Oktober 2023 die auf Bl. 98 d.A. abgebildete, mit der ursprünglichen Rezension weitgehend deckungsgleiche Rezension auf dem Internetportal anwalt.de und am 6. November 2023 die auf Bl. 99 f. d.A. abgebildete Rezension auf dem Internetportal Google ein. Mit einem ersten Bestrafungsantrag vom 7. November 2023 (Bl. 95 ff. d.A.) hat der Schuldner daraufhin beantragt, gegen den Schuldner wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 5. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld festzusetzen, welches einen Betrag von 10.000 EUR nicht unterschreiten sollte. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Bl. 211 ff. d.A.) hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass allein eine Handlungspflicht (Löschung) tituliert worden sei, nicht dagegen eine Verpflichtung, künftig negative Äußerungen zu unterlassen; das Gebot des Unterlassens sei nicht im Gebot der Löschung enthalten. Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers vom 15. Dezember 2023 hat das Landgericht mit Beschluss vom gleichen Tag nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Dieses hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 – I-7 W 65/23 (Bl. 9 des dortigen Senatshefts) u.a. darauf hingewiesen, dass sowohl dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung als auch dem stattgebenden Beschluss selbst eine nach § 890 ZPO zu vollstreckende Unterlassungspflicht allenfalls derart vage zu entnehmen sein dürfte, dass dem Schuldner möglicherweise nicht der zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes notwendige Verschuldensvorwurf zu machen sei, zumal selbst die erlassende Kammer (trotz der von ihr erlassenen Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO) keine Unterlassungspflicht annehme. Weitere Veröffentlichungen während des Fortbestandes des Beschlusses vom 5. Oktober 2023 „dürfte der - nunmehr aufgeklärte - Antragsgegner jedoch zu unterlassen haben.“ Diese Verfügung ist dem Schuldner am 23. Dezember 2023 (Bl. 15 f. des dortigen Senatshefts) im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache mit Blick auf § 1 der Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1.Oktober 2021 (GVBl. 2021, 1156) durch Beschluss vom 9. Februar 2024 (Bl. 369 d.A.) an das Oberlandesgericht Köln abgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag - 15 W 40/24).
5Zwischenzeitlich hatte der Schuldner eine entsprechende Rezension - die unstreitig auch noch den Passus „Dies hätte er auch feststellen können. Alle Unterlagen hatte er.“ enthielt - am 7. Dezember 2023 für einen nicht näher bestimmten Zeitraum (Bl. 460 d.A.) und auch im Zeitraum vom 18. bis 22. Dezember 2023 erneut bei Google eingestellt. In dem Zeitraum vom 23. – 27. Dezember 2023 war die Rezension mit dem im hiesigen Verfahren unstreitigen Vorbringen des Schuldners wieder herausgenommen. Am 28. Dezember 2023 stellte der Schuldner die fragliche Rezension erneut ein, bis sie auf Betreiben des Gläubigers am 10. Januar 2024 von Google wiederum herausgenommen wurde, dies nach Übersendung der zwischenzeitlich erlassenen weiteren einstweiligen Verfügung des Landgerichts Essen vom 29. Dezember 2023 – 4 O 283/23 [= Senat - 15 U 135/24, Bl. 22 ff. der dortigen Landgerichtsakte]. In einer E-Mail an das Landgericht vom 5. Januar 2024 (Bl. 40 der dortigen Landgerichtsakte) schrieb der Schuldner in Ansehung der an diesem Tag erfolgten Zustellung dieser weiteren Beschlussverfügung u.a. selbst, dass „die Bewertung im Übrigen nicht gelöscht“ sei.
6Am 13. Januar 2024 stellte der Schuldner die auf Bl. 275 f. d.A. ersichtliche Rezension bei Google und die auf Bl. 277 f. d.A. ersichtliche Rezension auf dem Portal Anwalt.de ein. Beide - gegenüber der Ursprungsfassung stärker abgeänderten - Rezensionen enthielten die Passage „Dies hätte er auch feststellen können. Alle Unterlagen hatte er.“ nicht mehr.
7Mit erneutem Bestrafungsantrag vom 15. Januar 2024 (Bl. 272 ff. d.A.) hat der Schuldner zu dem Verfahren LG Essen Az. 4 O 197/23 unter Verweis auf den vom OLG Hamm erteilten Hinweis beantragt, gegen den Schuldner wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 5. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld festzusetzen, welches einen Betrag von 10.000 EUR nicht unterschreiten sollte. Der Schuldner macht geltend, der Gläubiger verstoße vorsätzlich gegen die einstweilige Verfügung und „auch“ gegen die im Parallelverfahren erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 29. Dezember 2023 - 4 O 483/23. In diesem Verfahren ist am 15. Januar 2024 ebenfalls ein Bestrafungsantrag gestellt worden mit Blick auf die dort erlassene einstweilige Verfügung.
8Die einstweilige Verfügung vom 5. Oktober 2023 ist nach einem Widerspruch des Schuldners am 4. Januar 2024 durch Versäumnisurteil gegen den seinerzeit säumigen Schuldner (Bl. 264 ff. d.A.) zunächst aufrechterhalten worden. Nach Einspruch des Schuldners hat das Landgericht zuletzt durch Urteil vom 7. März 2024 - auf das hier wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 406 ff. d.A.) - das Versäumnisurteil und den Beschluss vom 5. Oktober 2023 (nur) insofern aufrechterhalten, „soweit der Beschluss das Verbot enthält, sich auf dem Internetportal Google oder auf einer anderen Internetseite wörtlich oder sinngemäß über den Verfügungskläger und seine berufliche Tätigkeit zu äußern, wenn das geschieht wie nachfolgend beschrieben: „Dies hätte er auch feststellen können. Alle Unterlagen hatte er.“; im Übrigen hat es das Versäumnisurteil und den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dagegen hat der Gläubiger Berufung eingelegt, die bei dem hiesigen Senat unter dem Az. 15 U 134/24 geführt wird.
9Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 28. März 2024 – 4 O 197/23 (Bl. 420 ff d.A.) hat das Landgericht den Antrag des Gläubigers vom 15. Januar 2024 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen erneut darauf gestützt, dass in dem in der Beschlussverfügung titulierten Gebot, eine Rezension bei Google zu „löschen“ nicht die Verpflichtung enthalten sei, auch zukünftig negative Äußerungen im Internet zu unterlassen. Gegen den ihm am 2. April 2024 zugestellten (Bl. 441 d.A.) Beschluss hat der Gläubiger am 16. April 2024 sofortige Beschwerde eingelegt, wobei wegen deren Einzelheiten auf die Beschwerdebegründung (Bl. 460 f. d.A.) und die Schriftsätze vom 17. April 2024 (Bl. 465 ff. d.A.) und 18. April 024 (Bl. 477 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Der Gläubiger macht im Wesentlichen gelten, dass das Gebot der Löschung denknotwendig das Gebot enthalte, erneute Veröffentlichungen der gleichen Rezension zu unterlassen, zumal sonst nach erneuter Einstellung die Löschungsverpflichtung sofort wieder ausgelöst würde; der Schuldner sei durch den vorher vom OLG Hamm erteilten Hinweis jedenfalls am 28. Dezember 2023 bei der erneuten Wiedereinstellung auch ausreichend aufgeklärt gewesen.
10Der Schuldner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 2. Mai 2024 (Bl. 498 ff. d.A) verwiesen wird. Er macht geltend, es sei nur eine Handlungspflicht zur Löschung tituliert; zudem sei die weitgehende Aufhebung der Beschlussverfügung im Urteil vom 7. März 2024 zu berücksichtigen.
11Mit Beschluss vom 7. Mai 2024 (Bl. 513 d.A.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.
12II.
131. Das Oberlandesgericht ist nach § 1 der Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen zuständig, wobei zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag – 15 W 40/24, n.v., Bezug genommen wird.
142. Der Antrag des Gläubigers hat keinen Erfolg, soweit ein Verstoß gegen den im Antrag genannten Beschluss vom 5. Oktober 2023 in den erneuten Rezensionen aus der Zeit ab der Zustellung des Hinweises des Oberlandesgerichts Hamm an den Schuldner gesehen werden soll.
15a) Denn richtigerweise muss der Vollstreckungstitel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag - sei es auch erst im Beschwerdeverfahren - noch als vollstreckbare Entscheidung weiterhin Bestand haben, soll auch ein Verhalten aus der Zeit eines zunächst noch geltenden Gebots sanktioniert werden (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 10. November 2022 – I ZB 10/22, juris Rn. 14). Insofern ist daher hier auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Landgerichts vom 28.März 2024 abzustellen, das nach allgemeinen Grundsätzen die Beschlussverfügung vom 5. Oktober 2023 als Titel mit Wirkung ex nunc verändert und somit hier zu weiten Teilen in Wegfall geraten lassen hat. Selbst wenn – was hier noch dahinstehen kann – der Schuldner vor Erlass dieses Urteils schuldhaft gegen (hier zunächst unterstellt) titulierte Unterlassungspflichten aus dem Beschluss vom 5. Oktober 2023 verstoßen hätte, trägt das daher nunmehr heute keine Festsetzung mehr; eine u.U. im Verfahren nach § 890 ZPO in solchen Fällen denkbare Erledigungserklärung ist seitens des Gläubigers nicht erfolgt.
16Eine Vollstreckung nach § 890 ZPO ist zwar weiterhin möglich, wenn und soweit der Unterlassungstitel nach der Zuwiderhandlung mit Wirkung ex tunc nicht gänzlich aufgehoben, sondern nur sachlich eingeschränkt worden ist. Dann muss die zuvor erfolgte Zuwiderhandlung aber auch noch gegen das eingeschränkt fortgeltende Verbot verstoßen haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.August 1996 - 2 W 49/96; BeckRS 1996, 6162; Sturhahn, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 890 Rn. 13 Fn. 65; siehe auch BGH, a.a.O. Rn. 15 f. für zeitliche und inhaltliche Festlegungen). So liegt der Fall hier aber gerade nicht: Denn die neueren Rezensionen aus der Zeit ab dem 23. Dezember 2023 enthalten – anderes ist jedenfalls vom Gläubiger nicht schlüssig dargetan – zumindest nicht den zuletzt allein noch gerichtlich untersagten Passus „„Dies hätte er auch feststellen können. Alle Unterlagen hatte er.“
17Der Gläubiger kann insofern auch nicht damit argumentieren, dass in dem gegen das abändernde Urteil eingeleiteten Berufungsverfahren (Senat - 15 U 134/23) beantragt ist, das Urteil des Landgerichts wieder abzuändern und den Beschluss vom 5. Oktober 2023 insgesamt aufrechtzuerhalten. Denn richtigerweise ist – selbst wenn dieses Berufungsverfahren Erfolg haben sollte - eine ganz oder teilweise aufgehobene/abgeänderte einstweilige Verfügung im Berufungsrechtszug vom Gericht allenfalls (ex nunc) neu zu erlassen (statt aller Senat, Urteil vom 12. November 2020 – 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 925 Rn. 11; MüKo-ZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, § 925 Rn.13 m.w.N.). Eine Zuwiderhandlung, die Gegenstand eines Ordnungsmittelbeschlusses sein soll, muss jedoch zeitlich nach der Zustellung der Ordnungsmittelandrohung und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels liegen. Jedenfalls sind Verstöße aus der Zeit vor Erlass/Neuerlass eines Titels per se im Verfahren nach § 890 ZPO ohne Bedeutung (siehe nur Sturhahn, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.); das gilt auch und gerade für einen Neuerlass von einstweiligen Verfügungen im Berufungsverfahren (siehe auch Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 57 Rn. 26 m.w.N.). Damit ist der Ausgang des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall ohne jede Relevanz.
18b) Angebliche Verstöße gegen die am 22. Dezember 2023 als Klarstellung und Titelergänzung beantragte und zunächst antragsgemäß erlassene einstweilige (Unterlassungs-)Verfügung des Landgerichts Essen vom 29. Dezember - 4 O 283/23 (Bl. 22 ff. der dortigen erstinstanzlichen Verfahrensakte) sind schon nach der Antragsfassung des hiesigen Bestrafungsantrages, der sich allein auf den Beschluss vom 5. Oktober 2023 bezieht (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend), nicht verfahrensgegenständlich. Zudem ist unter dem 15. Januar 2024 (Bl. 48 ff. der dortigen Verfahrensakte) ein eigener Bestrafungsantrag zu der zweiten Beschlussverfügung insbesondere mit Blick auf die Rezension vom 7. Dezember 2023 gestellt worden, welcher mit Beschluss des Landgerichts vom 1. März 2024 (Bl. 157 f. der dortigen Verfahrensakte), zugestellt am 16. März 2024 (PZU, Bl. 171 f. der dortigen Verfahrensakte), bereits zurückgewiesen worden ist. Zudem ist aber ohnehin auch diese einstweilige Verfügung mit Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Februar 2024 – 4 O 483/23 (Bl. 146 ff. der dortigen erstinstanzlichen Verfahrensakte) nur zum Passus „„Dies hätte er auch feststellen können. Alle Unterlagen hatte er!!““ bestätigt worden, so dass auch hier wiederum nur das oben zu a) Gesagte entsprechend gelten würde.
193. Soweit der Gläubiger weitere mögliche Verletzungshandlungen im Zeitraum bis zur Zustellung des Hinweises des Oberlandesgerichts Hamm am 23. Dezember 2023 zur Reichweite des Tenors vorgebracht hat, kommt es auch dabei auf die – unten zu erörternde – genaue Reichweite der Beschlussverfügung als (Unterlassungs-)Titel i.S.d. § 890 ZPO nicht an. Mit den auch hier geltenden und zur Meidung von unnötigen Wiederholungen in Bezug zu nehmenden Erwägungen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag – 15 W 40/24, n.v. fehlt es insofern jedenfalls an dem für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen erforderlichen Vertretenmüssen des Schuldners.
204. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 Abs. 1 ZPO (nur) vor, soweit der Schuldner am 28. Dezember 2023 eine - nach dem im Anhörungsverfahren (§ 891 S. 2 ZPO) unbestritten gebliebenen Vortrag des Gläubigers im Wesentlichen mit der ursprünglichen, der Beschlussverfügung zu Grunde liegenden Bewertung übereinstimmende - Rezension auf der Plattform Google eingestellt hat, bis sie dort auf Betreiben des Gläubigers am 10. Januar 2024 von Google endgültig herausgenommen wurde. Dass diese Rezension ebenfalls noch den Passus „„Dies hätte er auch feststellen können. Alle Unterlagen hatte er!!““ enthalten hat, hat der nach § 891 S. 3 ZPO angehörte Schuldner nicht ausreichend in Abrede gestellt, so dass dies nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Dass kein sog. Screenshot auch dieser Rezension vorliegt, ist daher prozessual unschädlich.
21Damit hat der Schuldner aber trotz der in der Beschlussverfügung vom 5. Oktober 2023 vorhandenen Androhung (§ 890 Abs. 2 ZPO) der mit Blick allein auf diese Passage auch nach dem abändernden Urteil des Landgerichts weiter fortgeltenden Beschlussverfügung im Wege der Auslegung zu entnehmenden und insofern dort titulierten Verpflichtung zuwidergehandelt, die besagte Handlung künftig zu unterlassen, so dass er zu dem eingangs tenorierten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft zu verurteilen war.
22a) Im Streitfall handelt es sich - dies im Ergebnis mit dem Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2023 - trotz der auf ein „Löschen“ bezogenen Formulierung des Titels (jedenfalls auch) um eine Duldungs- und Unterlassungsverfügung als Titel i.S.d. § 890 Abs. 1 ZPO. Ob ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder Unterlassung fordert, ist letztlich im Wege der Auslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 79/19, juris Rn. 20). Für die Frage, welchen Inhalt der zu vollstreckende Titel hat und ob nach seiner Auslegung die Anwendung des § 890 ZPO in Betracht kommt, ist dabei keineswegs allein der Wortlaut des Titels allein maßgebend (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. April 2000 – 5 W 22/00, juris; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 890 Rn. 2, 4 m.w.N.). Vorliegend ist zwar nach dem im Titel enthaltenen Wortlaut der Beschlussverfügung vom 5. Oktober 2023 die Verpflichtung zur „Löschung“ der eingerückten Rezension ausgesprochen, was auf eine nach § 888 ZPO vollstreckbare Handlungsverpflichtung (dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tag – 15 W 40/24, n.v.) hindeuten könnte. Ein solcher Titel wäre aber so erkennbar wenig sinnvoll, weil mit der Löschung der ursprünglichen Rezension die Vollstreckungsmöglichkeiten dann erschöpft wären, weil die Beschlussverfügung nicht bei jeder weiteren Rezension (als neuer Lebenssachverhalt) als geeigneter Titel zur Vornahme einer (erneuten) „Löschung“ automatisch wieder „aufleben“ würde, wie es der Gläubiger offenbar meint (dazu Senatsbeschluss a.a.O.). Berücksichtigt man dann noch, dass der Titel zum einen eine nach § 888 Abs. 2 ZPO sonst unzulässige – Androhung enthält, die sich zudem gerade nicht auf Zwangsmittel, sondern sprachlich eindeutig nur auf Ordnungsmittel i.S.d. § 890 Abs. 1, 2 ZPO bezieht, und zum anderen, dass in den Gründen der Beschlussverfügung auf die Unterlassungsverpflichtung auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (und nicht auf die Beseitigungspflicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) verwiesen wird, spricht bei einer - im Zuge des Grundsatzes der Formalisierung der Zwangsvollstreckung gebotenen (dazu etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZR 98/21, juris Rn. 9 m.w.N.) - Auslegung des Tenors des Titels aus sich heraus unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe schlussendlich alles dafür, den Titel (jedenfalls auch) als Unterlassungsgebot zu verstehen. Das gilt umso mehr, als sich auch aus der in Bezug genommenen, mit dem Titel verbundenen und deswegen für die Auslegung ebenfalls heranzuziehenden (siehe etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 22; Sturhahn, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 890 Rn. 12) Antragsschrift vom 4. Oktober 2023 (Bl. 1 ff. d.A.) nichts anderes ergibt. Zwar ist dort im Antrag und in der Begründung grundsätzlich von „Löschung“ die Rede, doch ist neben dem Abstellen auf die nur bei einem Unterlassungsanspruch Sinn ergebende Androhung (§ 890 Abs. 2 ZPO) auf S. 5 (Bl. 6 d.A.) gerade ausdrücklich auch von einem „Unterlassungsanspruch“ die Rede. Zwar ist bei der Titelauslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger im konkreten Fall zustehen mögen (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZR 98/21, juris Rn. 9 m.w.N.), doch ist hier der Anspruch immerhin ganz ausdrücklich als Verfahrensgegenstand benannt und deckt sich obendrein auch mit der im Titel zitierten Anspruchsgrundlage in § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (analog). Zudem ist das Bestreben um möglichst umfassende Abwehr der durch die Rezension eingetretenen Nachteile erkennbar, die sich nur durch Titulierung eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs umsetzen lässt. Denn da anerkanntermaßen eine Unterlassungsverpflichtung eine dann gleichfalls nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu aktiven Handlungen beinhalten kann, wenn der Schuldner der Pflicht zur Unterlassung letztlich nur genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - I ZB 79/19, juris Rn. 20; vom 17.Oktober 2019 - I ZB 18/19, GRUR-RS 2019, 35646 und vom 12. Juli 2018 – I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183; für Löschung von Beiträgen im Internet auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – I ZB 118/15, juris Rn. 12 – „Dügida“), ist der auf die „Löschung“ der Rezension als zunächst allein effektive Maßnahme bezogene Wortlaut in Antrag und der antragsgemäßen Tenorierung im Ergebnis unschädlich. Kann so in einem positiv formulierten Titel auf „Stilllegung“ einer Einrichtung ein Unterlassungstitel liegen (Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 890 Rn. 5), muss auch der hiesige „Löschungs“-Titel richtigerweise als Unterlassungstitel verstanden werden.
23Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass dann, wenn ein Titel auch nach Auslegung zu unbestimmt und unklar bleibt, nicht etwa § 890 Abs. 1 ZPO als »subsidiäre Vollstreckungsart« zum Zuge kommt, sondern die Zwangsvollstreckung vielmehr insgesamt unterbleiben muss, bis ein neuer Titel geschaffen ist oder zumindest eine Klarstellung tituliert ist (siehe nur statt aller etwa Sturhahn, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 890 Rn. 2 m.w.N.). Denn dass das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan (bzw. der Senat im Beschwerderechtszug) gehalten ist, den Titel aus sich heraus nach den oben aufgezeigten Maßstäben auszulegen, genügt für eine Unbestimmtheit allein noch nicht, wenn eine Auslegung – wie hier – möglich ist.
24Es ergibt sich dann auch nichts anderes daraus, dass mit den hier in Bezug zu nehmenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tag - 15 W 40/24 - ein Betroffener in Ansehung des Nebeneinanders von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (hier: in § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB analog) als selbständige Ansprüche grundsätzlich wohl das Recht hat, diese bewusst selbständig und nebeneinander geltend zu machen (zu § 8 UWG etwa auch BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 28). Hier ist der Antragsschrift und auch der Beschlussverfügung aus genannten Gründen aber keine bewusste Beschränkung in dieser Hinsicht auf einen reinen Beseitigungsanspruch zu entnehmen. Dass das den Titel schaffende Prozessgericht das später selbst anders bewertet haben mag, führt nicht zur Unbestimmtheit bzw. fehlenden Vollstreckbarkeit des Titels.
25Der so verstandene Unterlassungstitel ist auch nicht – was mit dem oben Gesagten der Festsetzung nach § 890 Abs. 1 ZPO entgegenstehen würde - durch das abändernde Urteil vom 7. März 2024 – weggefallen. Über die Beschränkung auf den konkreten Passus hinaus ist dem Urteil, das insbesondere nicht die Androhung i.S.d. § 890 Abs. 2 ZPO verändert hat, nicht zwingend zu entnehmen, dass nur noch eine aktive Handlungspflicht hätte tituliert werden sollen. Zwar ist zu Beginn der Entscheidungsgründe (S. 5 = Bl. 410 d.A.) von einem Anspruch „auf Löschung“ die Rede, doch wird erneut auf die den Unterlassungsanspruch regelnde Norm in § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (und nicht § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) verwiesen und im Tenor zudem ausgesprochen, dass der Beschluss vom 5. Oktober 2023 „das Verbot enthält, sich auf dem Internetportal Google oder auf einer anderen Internetseite wörtlich oder sinngemäß über den Verfügungskläger und seine berufliche Tätigkeit zu äußern, wenn das geschieht wie nachfolgend beschrieben…“ Deutet schon dies mehr in Richtung eines Unterlassungsgebots, ist zudem in den Gründen (S. 7 = Bl. 412 d.A.), wenn auch nur beim Verfügungsgrund, die (mit dem Verfügungsgrund nicht zwingend deckungsgleiche) Wiederholungsgefahr geprüft worden, die bekanntlich nur eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist. In Ansehung dessen ergibt sich aus dem Urteil keine entsprechende Beschränkung des Titels in Form der Beschlussverfügung vom 5. Oktober 2023.
26b) Der Schuldner hat gegen die so verstandene Unterlassungspflicht verstoßen; an der sog. Kerngleichheit der hier fraglichen Rezension mit Blick auf die fragliche Passage bestehen keine Bedenken, zumal es um ein erneutes Einstellen im gleichen Portal geht. Die einstweilige Verfügung war mit ihrem Erlass und damit zur Zeit der geltend gemachten Zuwiderhandlung auch unbedingt vollstreckbar; hierzu bedurfte es nach der Natur der Sache keines besonderen Ausspruchs in der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 10. November 2022 – I ZB 10/22, juris Rn. 18). Das Verhalten des Schuldners war in Ansehung der am 23. Dezember 2023 zugegangenen deutlichen Aufklärung über den Titelinhalt als deutliche Warnung dann ab dann auch schuldhaft, wie im Übrigen ohnehin auch tatsächlich zu vermuten ist (statt aller Sturhahn, a.a.O., Rn. 40; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 57 Rn. 28 m.w.N.). Dem tritt der Schuldner nicht ausreichend entgegen. Damit dass in Ansehung des laufenden Verfahrens die Beschlussverfügung zumindest in Teilen Bestand haben musste, war ebenfalls unproblematisch zu rechnen.
27Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame (Partei-)Zustellung bzw. eine bei einstweiligen Verfügungen ausreichende Kenntnis vom Titel im Zeitpunkt des Verstoßes (dazu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 115/07, MDR 2009, 1072; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 890 Rn. 29), liegen ebenfalls vor und es war eine nach § 890 Abs. 2 ZPO gebotene Androhung vor der fraglichen Zuwiderhandlung erfolgt. Bedenken an dem Rechtschutzbedürfnis für den Ordnungsmittelantrag bestehen nicht; davon ist nur in seltenen, hier nicht erkennbaren Ausnahmefällen auszugehen (Sturhahn, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 890 Rn. 21 m.w.N.). Soweit der Schuldner angedeutet hat, in Insolvenz geraten zu sein, hindert das jedenfalls nicht eine Festsetzung von Ordnungsgeld i.S.d. § 890 Abs. 1 ZPO (Sturhahn, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).
28c) Bei der pflichtgemessen Ermessensausübung des Senats war hier ein Ordnungsgeld festzusetzen; Ordnungshaft kommt als primäres Ordnungsmittel nur in Betracht, wenn ausnahmsweise feststeht, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes den Beugezweck unter keinen Umständen genügen wird, wovon nicht auszugehen ist, zumal der Schuldner selbst kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Essen eingelegt hat und die Verurteilung mit Blick auf den nur kleinen Passus der Äußerung offenbar akzeptiert hat.
29d) Ordnungsmittel sind betragsmäßig im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck: Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten, aber u.a. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Februar 2022 – 15 W 15/23, n.v. sowie BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – I ZB 118/15, juris Rn. 17 m.w.N.). Der Zweck des Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO erfordert im Zweifel dabei dann auch eher eine Festsetzung empfindlich hoher Beträge (Senat, a.a.O., siehe auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5. Juni 2018 - 6 W 43/18, BeckRS 2018, 13116 Rn. 15); letztlich ist das aber stets eine Frage des Einzelfalles.
30Unter Berücksichtigung dieser Prämissen war hier neben den für den Schuldner streitenden drückenden finanziellen Verhältnissen zu Lasten des Schuldners dessen nach dem Zugang des Hinweises des Oberlandesgericht Hamm jedenfalls nicht unerhebliche Verschulden zu würdigen. Indes darf auch nicht verkannt werden, dass es in Ansehung der erfolgten Abänderung des Titels nur noch um zwei kurze Sätze einer sehr umfangreichen und den sozialen Geltungsanspruch des Gläubigers auch ansonsten stark beeinträchtigenden Rezension geht, so dass die Gefährlichkeit möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten - allein bezogen auf den hier streitgegenständlichen kurzen Passus - ausgesprochen gering ist, zumal der Schuldner den Ausgang des Verfahrens offenbar für sich so akzeptiert hat. Zudem geht es vorliegend um eine erstmalige Festsetzung bei einem Handeln in einer emotional aufgeladenen Situation, bei der das Vorgehen des Schuldners gegen den Titel im Übrigen - wie auch die Kostenentscheidung des abändernden Urteils zeigt - den wesentlichen Teil der Auseinandersetzung ausgemacht hat.
31Dass der Schuldner freilich zum damaligen Zeitpunkt ansonsten auch die weiteren Teile der Beschlussverfügung – über den kurzen Passus hinaus - nicht beachtet hat, kann aus eingangs genannten Gründen nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Es ist dann auch nicht angemessen, allein deswegen einen wie auch immer gelagerten „Zuschlag“ bei dem hier fraglichen kurzen Passus zu machen.
32Soweit von einer Bestrafung auch ganz abgesehen werden können soll, wenn eine Zuwiderhandlung letztlich geringfügig und die Schuld des Schuldners besonders leicht ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 15. August 1968 – 6 W 69/68, MDR 1968, 1019; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 890 Rn. 17), liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. In Ansehung dessen erscheint das hier verhängte Ordnungsgeld angemessen, aber auch ausreichend, zumal bei künftigen weiteren Zuwiderhandlungen dann auch schnell eine Festsetzung „empfindlich hoher Beträge“ (Senat, a.a.O.) erfolgen kann (und wird).
33e) Die Ratenzahlungsanordnung basiert auf § 7 Abs. 1 EGStGB; diese kann auch das erkennende Gericht treffen (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 890 Rn. 21)
34f) Auch ohne entsprechenden Antrag war von Amts wegen zudem Ersatzordnungshaft anzuordnen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - I ZR 9/91, NJW-RR 1992, 1453).
355. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 2, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bleibt – wie hier – die Festsetzung weit hinter der im Antrag mitgeteilten Mindestvorstellung zurück, ist das als Teilunterliegen kostenmäßig, wenn auch mit Blick auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, entsprechend zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – I ZB 55/13, WM 2015, 1022). In Ansehung der krassen Abweichung von den sichtlich überzogenen Vorstellungen des Gläubigers war dann hier die Ermessensregelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu dessen Lasten heranzuziehen.
366. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde – die trotz § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO möglich ist bei Vollstreckungsfragen im einstweiligen Rechtsschutz (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 Rn. 10) - liegen nicht vor (§ 574 ZPO).
377. Eine Streitwertfestsetzung scheidet mit Blick auf die Festgebühren nach dem Kostenverzeichnis zum GKG in Beschwerdeverfahren wie dem hier vorliegenden aus.