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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.9.2021 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln (18 O 323/20) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten den weiteren Schaden zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 1.7.2019 am Objekt H.-straße N01, N02 TR. entstanden ist, soweit nicht Ansprüche auf Versicherungsgeber übergegangen sind.
Wegen des Streits über den Betrag der von der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemachten Ansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten werden zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die ihnen in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin hat die Beklagte auf Kaufpreiszahlung im Zusammenhang mit einer Heizöllieferung in Anspruch genommen, die versehentlich unter im Detail umstrittenen Umständen nicht in den Erdtank der Beklagten, sondern in deren Keller gepumpt wurde. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte gegen die Klägerin, den Kfz-Haftpflichtversicherer der ausliefernden Spedition und den Tankwagenfahrer Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Zudem hat sie die Feststellung beantragt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten ihr zum Ersatz der weiteren Schäden verpflichtet sind sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
4Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin und die Drittwiderbeklagte durch Grundurteil dem Grunde nach als Gesamtschuldner zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung verurteilt. Außerdem hat es die Verpflichtung der Klägerin sowie des Drittwiderbeklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden festgestellt. Die gegen die Drittwiderbeklagte gerichtete Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, der Drittwiderbeklagte und die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Heizöllieferung weiterverfolgt. Außerdem hat sie, ebenso wie der Drittwiderbeklagte, die Abweisung der gegen sie gerichteten Widerklage angestrebt. Die Beklagte hat ihre erstinstanzlichen Anträge gegen die Drittwiderbeklagte weiterverfolgt.
5Der Senat hat mit Urteil vom 8.9.2022 die landgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Widerklageanträge zu 1) bis 3) gegen die Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten insoweit abgewiesen, als die Beklagte mit ihnen Schadensersatzansprüche auf der Grundlage einer Haftungsquote von mehr als 50% geltend gemacht hat. Die Berufung der Beklagten, mit welcher diese die Verurteilung der Drittwiderbeklagten nach den Widerklageanträgen zu 1) bis 3) erreichen wollte, hat der Senat zurückgewiesen.
6Mit der teilweise vom Senat und im Übrigen vom Bundesgerichtshof zugunsten der Beklagten zugelassenen Revision hat diese ihre Widerklageanträge gegen die Klägerin und beide Drittwiderbeklagten weiterverfolgt. Mit Urteil vom 16.1.2024 (VI ZR 385/22, MDR 2024, 363) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sowie auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten das Grund- und Teilurteil des Landgerichts zum Nachteil der Beklagten abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
7Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 20.2.2024 aufgegeben, ergänzend zur Frage eines möglichen mitwirkenden Verschuldens der Beklagten vorzutragen.
8Die Klägerin macht geltend, ein Mitverschulden der Beklagten ergebe sich aus den „Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten 50 Rohrleitungen“, die Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen enthielten. Nach deren Ziff. 16 („Außerbetriebsetzen und Stilllegen“) seien außer Betrieb gesetzte Rohrleitungen so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstünden. Freie Rohrleitungsenden müssten dicht verschlossen sein, im Erdreich verbleibende Rohrleitungen müssten beidseitig abgetrennt und verschlossen werden. Gegen diese Anforderungen habe die Beklagte verstoßen, da die stillgelegte Rohrleitung zur Befüllung des früheren Kellertanks nicht dicht verschlossen und gegen Benutzung gesichert gewesen sei. Für diesen Zustand der Tankanlage, die nicht entsprechend den technischen Regeln abgesichert worden sei, hafte die Beklagte als Betreiberin der Anlage zumindest anteilig. Des Weiteren sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Füllstutzen des Erdtanks im Zeitpunkt der Befüllung mit einem Gefäß verdeckt gewesen sei, so dass er für den Drittwiderbeklagten nicht sofort zu erkennen gewesen sei. Dies habe der Sachverständige B. in seinem Gutachten vom 8.7.2019 (Anlage K3) ausgeführt. Dieses Gefäß habe nur die Beklagte oder eine ihr zuzurechnende Person anbringen können, so dass auch hierin ein mitwirkendes Verschulden zu sehen sei.
9Die Drittwiderbeklagte macht geltend, die Beklagte habe nach den einschlägigen technischen Regelungen („TRbF 50 Rohrleitungen“) auch außerhalb des Anwendungsbereich des WHG dafür Sorge tragen müssen, dass die stillgelegte Rohrleitung des früheren Kellertanks ordnungsgemäß verschlossen bzw. unbrauchbar gemacht werde. Darüber hinaus treffe die Beklagte jedenfalls auch eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht als Betreiberin der Tankanlage, da sie verpflichtet sei, einen ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Anlage zu gewährleisten. Dieser Verkehrssicherungspflicht sei sie nicht gerecht geworden, da sie den früheren Einfüllstutzen nach Demontage des im Keller befindlichen Öltanks weder entfernt noch unbrauchbar gemacht habe. Auch wenn sich zu seinen Lebzeiten der Ehemann der Beklagten um die Tankanlage gekümmert haben sollte, sei diese nach seinem Tod verpflichtet gewesen, die Verkehrssicherheit der Anlage selbst zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um Sicherheitsmängel wie den hier in Rede stehenden zu beseitigen. Schließlich müsse sich die Beklagte auch das Verschulden der seinerzeit tätigen Handwerker zurechnen lassen, die im Zuge des Rückbaus des alten Kellertanks den alten Füllstutzen nicht ordnungsgemäß gesichert hätten. Im Hinblick auf ihren Wissensvorsprung bezüglich des ungesicherten Stutzens sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, den Tankvorgang bzw. den Anschluss des Zapfhahns an den Füllstutzen zu überwachen, was sie nicht getan habe.
10Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
11unter Abänderung des am 24.9.2021 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Köln (18 O 323/20) die gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten erhobene Widerklage abzuweisen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zurückzuweisen sowie
14unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.9.2021 (18 O 323/20)
151. die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte 25.060,01 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
162. festzustellen, dass die Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen weiteren Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 1.7.2019 am Objekt H.-straße 3, N02 TR., entstanden ist, soweit nicht Ansprüche auf Versicherungsgeber übergegangen sind,
173. die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die Beklagte von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte I., K. & O. PartG mbB, A.-straße. N03, N04 TR., in Höhe von 5.528,56 Euro freizustellen,
18hilfsweise,
19das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die gegen die Drittwiderbeklagte gerichtet Widerklage abgewiesen wurde und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
20Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen,
21die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
22Die Beklagte macht im Hinblick auf den gegen sie gerichteten Vorwurf des Mitverschuldens geltend, den Drittwiderbeklagten als Tankwagenfahrer träfen bereits dem Grunde nach erhöhte Sorgfaltspflichten, auf deren Erfüllung sie sich habe verlassen dürfen. Da er durch den Anschluss an den falschen Stutzen seine Kardinalspflichten in ganz erheblicher Weise verletzt habe, trete ein etwaiges Mitverschulden ihrerseits vollständig zurück. In „Anhang C: Befüllung von Tanks von Heizöl Verbraucheranlagen der DWA-A791 - Technische Regeln Wassergefährdende Stoffe (TRwS) Heizölverbraucheranlagen, Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen“ sei festgelegt, dass eine Befüllung abzulehnen sei, wenn eine ordnungsgemäße Befüllung nicht sichergestellt werden könne. Bereits für einen technischen Laien sei aufgrund der Anordnung der Anschlüsse im Domschacht offensichtlich gewesen, dass der schräg zum Haus zeigende Füllstutzen in Richtung des Kellers verlaufe. Zudem sei der Drittwiderbeklagte vor Einleitung der Betankung im Heizungskeller gewesen, wo unterhalb des Füllstandsanzeigers das nicht verschlossene Rohr des ehemaligen Kellertanks ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Schließlich habe die Beklagte den Drittwiderbeklagten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass in dem Domschacht zwei Stutzen vorhanden seien, einer davon blind sei und er sichergehen solle, den richtigen zu wählen. Soweit der Drittwiderbeklagte, dem damit die Prüfung der örtlichen Situation oblegen habe, sich nicht sicher gewesen sei, welchen Stutzen er zu wählen habe, hätte er die Betankung ablehnen müssen. Dass er jedoch keinerlei Überprüfung vorgenommen habe, zeige sich darin, dass er den Ölschlauch an den Füllstutzen des alten Kellertanks, den Grenzwertgeber dagegen am Erdtank angeschlossen habe. Auch habe er den Tankvorgang nicht vom Keller aus überwacht. Nach der überzeugenden Würdigung des Senats stehe im Übrigen ohnehin fest, dass der zum Erdtank gehörende Füllstutzen nicht derart mit einem Kunststoffgefäß überdeckt gewesen sei, dass man ihn nicht habe wahrnehmen können. Auf dem Füllstutzen des Erdtanks habe sich schlicht eine handelsübliche Schutzkappe befunden.
23Mit Beschluss vom 22.5.2024 ist nach Zustimmung der Parteien der Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet worden.
24II.
25Die Berufung der Klägerin, die sich mangels Angriffs gegen die Abweisung ihres Klageanspruchs im Senatsurteil vom 8.9.2022 nur noch gegen ihre vom Landgericht bejahte Haftung für die Schäden am Hausgrundstück der Beklagten sowie für die außergerichtlichen Anwaltskosten richtet, ist ebenso unbegründet wie die Berufung des Drittwiderbeklagten. Denn beide haften als Gesamtschuldner dem Grunde nach in voller Höhe für das streitgegenständliche Schadensereignis.
26Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet, da auch die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldnerin für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Antrag zu 1 und 3) dem Grunde nach haftet bzw. festzustellen ist (Antrag zu 2), dass sie als Gesamtschuldnerin die weiteren Schäden aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche der Beklagten nicht auf Versicherer übergegangen sind.
271. Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten sind unbegründet, da die gegen sie geltend gemachten Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz nicht nur zur Hälfte, sondern in vollem Umfang – hinsichtlich der der Höhe nach noch nicht entscheidungsreifen Anträge zu 1) und 3) dem Grunde nach – berechtigt sind. Ein Mitverschulden der Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB, welches diese Haftung auf eine niedrigere Quote begrenzen würde und auch im Rahmen eines Grundurteils richtigerweise zu berücksichtigen wäre (statt aller Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 304 Rn. 17 m.w.N.), liegt nicht vor.
28a. Zu Lasten der Beklagten kann keine mitwirkende Gefahr der Tankanlage nach § 254 BGB i.V.m. § 89 Abs. 2 S. 1 WHG berücksichtigt werden, weil keine Anlage im Sinne dieser Norm vorliegt. Gleiches gilt entsprechend für ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten aufgrund einer Anlagenhaftung nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2024 – VI ZR 385/22, juris Rn. 26 f.).
29b. Ein (sonstiges) Mitverschulden der Beklagten können die Klägerin und die Drittwiderbeklagten auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte dem Drittwiderbeklagten den Einfüllstutzen zum früheren Kellertank zur Betankung vorgegeben hat. Denn eine solche Erklärung der Beklagten kann nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden; dies geht zu Lasten der im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bzw. des Drittwiderbeklagten.
30Der Senat ist – wie er bereits in seinem Urteil vom 8.9.2022 (Bl. 719 ff. d.A.) ausgeführt hat, worauf hier ergänzend Bezug zu nehmen ist – nach Anhörung der Beklagten und des Drittwiderbeklagten i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte bei Lieferung des Heizöls gegenüber dem Drittwiderbeklagten erklärt hat, es seien zwei Stutzen vorhanden, einer davon blind und er solle sichergehen, den richtigen davon zu wählen. Dagegen ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte dem Drittwiderbeklagten eine Weisung mit dem Inhalt erteilt hat, den schräg im Domschacht befindlichen oberen Stutzen für den Anschluss des Ölschlauchs zu nutzen. An dieser Würdigung hält der Senat auch in Ansehung des weiteren Vortrags der Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 20.3.2024 fest. Eine Wiederholung der in identischer Besetzung durchgeführten Beweisaufnahme entsprechend § 398 ZPO ist nicht veranlasst.
31Soweit die Drittwiderbeklagte geltend macht, der Drittwiderbeklagte habe mit dem Begriff „zugewiesen“ keinen spezifisch juristischen Fachterminus bzw. keine ungewöhnliche Formulierung benutzt, sondern einen Begriff, der „durchaus der Alltagssprache“ zuzuordnen sei, ändert dies an der Beweiswürdigung nichts: Zum einen ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass diese Formulierung jedenfalls in Vergleich mit der vom Drittwiderbeklagten ansonsten in seiner Anhörung benutzten Ausdrucksweise eher ungewöhnlich ist. Zum anderen war dieser Aspekt nicht allein ausschlaggebend, sondern nur einer von mehreren Punkten, die in ihrer Gesamtschau dafür gesprochen haben, den Angaben des Drittwiderbeklagten keinen Vorzug vor denen der Beklagten einzuräumen. Insbesondere war in dieser Gesamtschau zu berücksichtigen, dass der Drittwiderbeklagte das betreffende Geschehen nicht detailliert schildern konnte, sondern sich auf den mehrfach verwendeten Begriff „zuweisen“ bzw. „anweisen“ gleichsam zurückgezogen hat. Dabei kann sich die Drittwiderbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vom Senat durchgeführte Anhörung des Drittwiderbeklagten drei Jahre nach dem Schadensereignis bzw. ein Jahr nach seiner Anhörung vor dem Landgericht stattgefunden habe, was von ihr nicht nur als Rechtfertigung für die detailarme Schilderung, sondern auch für die stellenweise Inkonsistenz seiner Angaben im Vergleich mit denen aus erster Instanz herangezogen wird. Der Senat geht insoweit davon aus, dass ein Schadensereignis wie das streitgegenständliche auch für den Drittwiderbeklagten ein nicht alltägliches, sondern vielmehr ein höchst außergewöhnliches Erlebnis dargestellt hat und es daher zu erwarten ist, sich auch nach längerer Zeit noch an die wesentlichen und hier gerade den Kernvorwurf betreffenden Einzelheiten dieses Geschehens erinnern zu können bzw. sie jedenfalls nicht bei verschiedenen Anhörungen vor Gericht unterschiedlich zu schildern. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um derart zentrale Punkte wie beispielsweise die Frage geht, an welcher Stelle der Drittwiderbeklagte bei der angeblichen Zuweisung des oberen Stutzens gestanden haben will (innerhalb des Domschachts oder aber gemeinsam mit der Beklagten auf dem Weg davor) und die er in seiner Anhörung vor dem Senat abweichend von seinen Angaben in erster Instanz geschildert hat. Daneben hat der Senat auch durch mehrfaches Nachfragen im Rahmen der Anhörung versucht, eine detailreichere Schilderung der Geschehnisse vom Drittwiderbeklagten zu erhalten. Dieser hat jedoch stets nur farblos wiederholt, dass ihm die Beklagte den oberen Stutzen zugewiesen habe, ohne dass dies mit der Schilderung weiterer Angaben zum Verlauf des Geschehens unterfüttert werden oder sonst dem Senat plausibler gemacht konnte.
32c. Die Beklagte muss sich auch nicht das Verschulden der Handwerker zurechnen lassen, die im Jahre 2007 den Kellertank ausgebaut und bei dieser Gelegenheit die alte Rohrleitung nicht verschlossen bzw. nicht anderweitig gesichert haben. Denn auch wenn darin im Rahmen des Werkvertrages zwischen der Beklagten bzw. ihrem Ehemann und dem betreffenden Unternehmen eine schuldhafte Pflichtverletzung gelegen haben mag, weil die alte Rohrleitung bei Entfernung des Kellertanks weder „dicht verschlossen“ (Ziff. 16 Abs. 1 TRbF 50) noch der alte Füllstutzen als „Ausrüstungsteil“ demontiert wurde (Ziff. 16 Abs. 3 TRbF 50), kann dies im Verhältnis zur Klägerin nicht zu einem Mitverschulden der Beklagten führen.
33Die bei der Demontage des Kellertanks tätigen Handwerker waren keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten im Sinne von §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 S. 1 BGB im Rahmen ihrer Pflichten aus dem Kaufvertrag über das Heizöl mit der Klägerin. Die Beklagte hat zwar aus diesem Vertrag im Grundsatz vertragliche Schutz- und Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber der Klägerin. So musste sie beispielsweise für einen ordnungsgemäßen Zugang zur Tankanlage sorgen und in ihrem Bereich etwaige Gefahrenstellen für die beim Befüllen des Tanks tätigen Mitarbeiter bzw. Beauftragte der Klägerin beseitigen. Sie hat ferner die Tankanlage zu warten und laufend auf äußerlich sichtbare Schäden zu kontrollieren. Nicht einzustehen hat sie aber nach Auffassung des Senats auch dafür, dass eine früher vorhandene Tankanlage (Kellertank) lange im Vorfeld der Austauschbeziehung ordnungsgemäß entfernt und stillgelegt wurde. Denn dies gehört bei verständiger Würdigung nicht mehr zum Schutzumfang des auf einen punktuellen Leistungsaustausch beschränkten Kaufvertrages über Heizöl, welches zudem dann in eine ganz andere Tankanlage eingefüllt werden sollte. Dass der mangelhafte Rückbau Verwechslungsgefahren begünstigt haben mag, trägt insofern keine andere Sicht.
34Die Handwerker waren auch keine Verrichtungsgehilfen der Beklagten. Denn sie haben ihre Arbeit selbständig in Erfüllung eines Werkvertrages mit der Beklagten bzw. deren Ehemann ausgeführt und waren von ihren Weisungen – anderes hat die Klägerin im Verfahren weder geltend gemacht noch unter Beweis gestellt – unabhängig. Danach scheidet auch eine Mithaftung der Beklagten nach §§ 831 Abs. 1 S. 1, 254 Abs. 1 BGB aus.
35d. Ein nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigendes eigenes Mitverschulden der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
36Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art, etwa durch Verkehrseröffnung – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48; Wellner, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 14 Anwendungsfälle des § 823 Abs. 1 BGB Rn. 28).
37Eine Gefahrenlage in Form der ungesicherten Rohrleitung des früheren Kellertanks auf dem Grundstück der Beklagten liegt hier zwar vor. Denn unabhängig von der Frage, ob sich aus den „Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten 50 Rohrleitungen“, die vornehmlich den Zwecken des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit dienen, bestimmte Verhaltenspflichten für den privaten Eigentümer einer Ölfeuerungsanlage nebst Tank ergeben können, wie dies für Unfallverhütungsvorschriften, die dem Schutz der Betriebsangehörigen dienen (vgl. Wellner, in: Geigel, a.a.O. Rn. 104), oder auch für DIN-Normen anerkannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.1988 – VI ZR 190/87, NJW 1988, 2667), bestand objektiv die Gefahr, dass beim Einfüllen von Heizöl die verschiedenen Stutzen verwechselt werden und aufgrund der ungesicherten alten Rohrleitung somit Heizöl in den Keller fließen konnte.
38aa. Es ist allerdings schon fraglich, ob eine Mithaftung der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, weil ihr der Schaden gleichsam in Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen sich selbst entstanden ist. Denn die geltend gemachte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liegt in dem Zustand ihres Grundstücks, auf dem sich nach den Umbauarbeiten im Jahr 2007 eine ungesicherte und zum Keller offene Rohrleitung befand. Würde aufgrund dieses objektiv gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bejaht, stünde dies im gewissen Widerspruch zu den oben ausgeführten Erwägungen, dass die Beklagte für das Verschulden der bei der Demontage des Kellertanks tätigen Handwerker gerade nicht einzustehen hat. Für das Verhalten dieser Dritten müsste die Beklagte nur haften, wenn sie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen wären und die weiteren Zurechnungsvoraussetzungen zu bejahen wären, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Eine Ausdehnung der Haftung für dritte Personen über diesen Rahmen hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch in der Rechtsprechung bisher zu Recht nicht anerkannt worden. Die Ausdehnung der Zurechnung des Verhaltens Dritter beim Mitverschulden würde im Übrigen zu dem nicht tragbaren Ergebnis führen, dass für diese Dritten ohne die Möglichkeit der in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehenen Entlastung gehaftet werden müsste (allgemein dazu BGH, Urt. v. 18.1.1983 – VI ZR 97/81, NJW 1983, 1108 m.w.N.).
39bb. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin zum einen unterstellt, dass die Beklagte von dem auf ihrem Grundstück befindlichen zweiten Einfüllstutzen zum nicht mehr vorhandenen Kellertank wusste, und zum anderen berücksichtigt, dass den Geschädigten grundsätzlich ein Mitverschulden trifft, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem verständigen und ordentlichen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2001 – VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525), ist die Beklagte diesen Sorgfaltsanforderungen aus der auf ihrem Grundstück bestehenden objektiven Gefahrenlage vorliegend noch ausreichend nachgekommen.
40Denn die Beklagte hat den Drittwiderbeklagten unstreitig vor der Betankung darauf hingewiesen, dass es zwei Stutzen im Domschacht gebe, von denen einer blind sei. Streit besteht zwischen den Parteien lediglich hinsichtlich der Frage, ob nach diesem Hinweis auf zwei verschiedene Stutzen noch eine ausdrückliche Anweisung der Beklagten erfolgt ist, den oberen Stutzen als Anschluss zu wählen oder aber vielmehr ein Hinweis darauf, der Drittwiderbeklagte möge eine entsprechende Prüfung vornehmen, welcher Stutzen „der richtige“ ist. Den unstreitig erteilten Hinweis auf zwei verschiedene Stutzen im Domschacht, von denen einer blind sei, sieht der Senat in der vorliegenden Situation als hinreichend an, um den der Beklagten obliegenden Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Dem Drittwiderbeklagten war durch diesen Hinweis bekannt, dass er eine Betankung in einer Örtlichkeit vornehmen sollte, in der die Anschlusssituation ungewöhnlich bzw. prüfbedürftig und eine Falschbetankung mit erheblichen Risiken verbunden war (vgl. zum Hinweis auf Gefahrenquellen auch OLG Dresden, Urt. v. 28.2.2001 – 11 U 1222/00, NJW-RR 2001, 1252, OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.1.2005 – 12 U 142/04, NJW-RR 2005, 462). Nach Auffassung des Senats war es daher im Anschluss an diesen Hinweis allein die Aufgabe des Fahrers, die von der Beklagten offenbarten Risiken der Betankung zu überprüfen und sodann zu entscheiden, ob überhaupt bzw. auf welche Weise eine Betankung stattfinden konnte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Drittwiderbeklagten um einen Tankwagenfahrer handelte und damit um eine Person, an deren Sorgfaltspflichten nach der Rechtsprechung beim Befüllen von Öltanks strenge Anforderungen zu stellen sind, weil sie als Fachmann die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller, so dass es seine Aufgabe ist, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (BGH, Urt. v. 18.1.1983 – VI ZR 97/81, NJW 1983, 1108; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.8.2007 - 19 U 268/06, juris). Dementsprechend treffen einen Tankwagenfahrer, der zum Befüllen eines Heizöltanks eingesetzt wird, vor Beginn, während und nach Abschluss des Einfüllvorgangs besondere Prüf- und Überwachungspflichten (BGH, Urt. v. 18.1.1983 – VI ZR 97/81, NJW 1983, 1108; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.1989 - 5 Ss (OWi) 197/89 und (OWi) 91/89 I, VersR 1989, 1095) und er muss, wenn eine ordnungsgemäße Befüllung nicht sichergestellt werden kann, dieselbe ablehnen.
41Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte einen wie auch immer gearteten „Wissensvorsprung“ hatte, der den Drittwiderbeklagten von diesen hohen Sorgfaltspflichten befreien oder wiederum die Beklagte verpflichten würde, den Anschluss des Zapfhahns an den konkreten Füllstutzen bzw. den anschließenden Tankvorgang zu überwachen. Vielmehr befand sich der Drittwiderbeklagte aufgrund des Hinweises der Beklagten auf zwei verschiedene Stutzen im Domschacht, von denen einer blind sei, auf demselben Wissensstand wie sie.
42e. Ein Mitverschulden der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Füllstutzen des Erdtanks im Zeitpunkt der Befüllung mit einem Gefäß („Eimer“) verdeckt gewesen ist und damit für den Drittwiderbeklagten „nicht sofort zu erkennen“ gewesen war bzw. von ihm aufgrund der Abdeckung irrig für den von ihm nicht zu benutzenden Stutzen gehalten worden sein soll. Denn eine solche Abdeckung des richtigen Füllstutzens mit einem Gefäß („Eimer“), die dann vermeintlich für die Auswahl des Tankstutzens durch den Drittwiderbeklagten verantwortlich gewesen sein soll, ist – wie schon in der ersten mündlichen Verhandlung erörtert - weder hinreichend vorgetragen noch feststellbar.
43aa. Der Vortrag der Klägerin zu einer Abdeckung des Erdtankstutzens durch ein Gefäß bzw. einen Eimer widerspricht schon – worauf der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8.9.2022 hingewiesen hat, ohne dass dies die Klägerin zu weiterem Sachvortrag veranlasst hätte – den erstinstanzlichen und nicht nach § 320 ZPO angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts („Der Füllstutzen ist mit einer handelsüblichen Kappe verschlossen“, S. 3 LGU). Gleiches gilt für den Vortrag, der Erdtankstutzen sei aufgrund dieser Abdeckung für den Drittwiderbeklagten nicht erkennbar gewesen. Denn der Drittwiderbeklagte hat in seiner Anhörung vor dem Senat sogar selbst bestätigt, dass die Beklagte ihn vor dem Tankvorgang ausdrücklich auf zwei vorhandene Stutzen hingewiesen habe, so dass der Vortrag, er habe den zweiten Stutzen optisch nicht wahrnehmen können, schon nicht nachvollziehbar ist. Da der Drittwiderbeklagte nach eigenen Angaben von der Existenz zweier Stutzen wusste, konnte seine – fehlerhafte – Auswahlentscheidung für den Anschluss des Tankschlauchs denklogisch nicht auf die angebliche Verdeckung und damit fehlende Wahrnehmbarkeit eines der beiden Stutzen zurückzuführen sein.
44bb. Dass der Stutzen für den Erdtank durch ein Gefäß oder einen Eimer verdeckt gewesen sein soll, der dann erst vor der Begutachtung durch den Sachverständigen B. möglicherweise entfernt wurde, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht festgestellt werden; ändern würde auch dies mit dem Vorgenannten ohnehin nichts. Der Drittwiderbeklagte hat – dies in Übereinstimmung mit seinen Angaben in erster Instanz – bei seiner Anhörung vor dem Senat aber gerade bestätigt, dass sich die Situation für ihn so dargestellt habe, wie es auf dem vom Sachverständigen aufgenommenen und in der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Foto zu sehen war. Auf diesem Foto (vgl. Bl. 903 d.A.) sind bei einem Blick in den Domschacht jedoch beide Stutzen gut zu erkennen und es befindet sich kein „Eimer“ oder ein vergleichbares, den Stutzen verdeckendes Gefäß auf dem Erdtankstutzen. Da jedoch der Drittwiderbeklagte, der im maßgeblichen Zeitpunkt vor Ort war und den Tankschlauch angeschlossen hat, die Situation im Domschacht nach seinen eigenen Angaben so wahrgenommen hat, wie sie sich auf den betreffenden Fotos (Bl. 903 d.A., Bl. 697 SH) zeigt, erfolgt der diesbezügliche Vortrag der Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagten „ins Blaue hinein“. Es besteht daher kein Anlass für eine weitere Beweisaufnahme zu der von der Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 20.3.2024 wiederholten Vermutung, in der Zeit zwischen dem Tankvorgang und der Beweissicherung hätten möglicherweise durch „diverse, teile unbekannte Personen (u.a. Feuerwehrleute)“ am Schadensort Veränderungen vorgenommen werden können. Vielmehr geht der Senat auch weiterhin – ohne dass analog § 398 ZPO die in gleicher Senatsbesetzung erfolgte Beweisaufnahme zu wiederholen wäre – davon aus, dass mit dem Begriff „Eimer“ nur die Schutzkappe gemeint war, die sich – so auch auf den in der Akte befindlichen Aufnahmen (vgl. Bl. 822 d.A.) zu erkennen – zum damaligen Zeitpunkt und auch später im Zuge der Beweissicherung auf dem Stutzen des Erdtanks befand. Angesichts der eigenen Angaben des Drittwiderbeklagten zu den ihm im Rahmen der Anhörung vorgelegten Fotos besteht für die von der Drittwiderbeklagten als fehlerhaft unterblieben gerügte Beweisaufnahme zur Existenz einer Abdeckung durch einen Eimer daher weiterhin kein Anlass.
45Es ist schließlich auch keine weitere Beweisaufnahme zu der Behauptung der Drittwiderbeklagten erforderlich, dass der Füllstutzen zum Erdtank im Zeitpunkt der Betankung durch den Drittwiderbeklagten sogar mit einem Schlüssel verschlossen gewesen sein soll. Denn auch insoweit gibt es keine Angaben des Drittwiderbeklagten und auch keinen Sachvortrag seiner Prozessbevollmächtigten dazu, dass er sich gerade aufgrund eines solchen Verschlusses sowie eines vermeintlich fehlenden Schlüssels dazu entschlossen hat, den Stutzen der stillgelegten Rohrleitung zum ehemaligen Kellertank und nicht den Stutzen zum Erdtank zu wählen.
462. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte kann ihre gegen den Fahrer des Tanklastwagens nach § 823 Abs. 1 BGB und gegen den Spediteur nach § 831 Abs. 1 BGB bestehenden Ansprüche auch gegen die Drittwiderbeklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG geltend machen, da der Schaden am Hausgrundstück der Beklagten „durch den Gebrauch“ des Tanklastwagens verursacht worden ist (BGH, Urt. v. 16.1.2024 – VI ZR 385/22, juris Rn. 20). Dies gilt jedoch nicht – eine entsprechende Einschränkung ist insofern tenoriert – soweit Ansprüche auf Versicherungsgeber übergegangen sind.
473. Da die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten und der Rechtsstreit insofern nicht entscheidungsreif ist, führt die Berufung der Beklagten entsprechend ihrem Hilfsantrag insofern nach Klärung der Haftung dem Grunde nach (§ 304 Abs. 1 ZPO) zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Eine solche Zurückverweisung ist schon deshalb sachgerecht, weil auch in den Prozessrechtsverhältnissen der Beklagten zur Klägerin und zum Drittwiderbeklagten das Betragsverfahren ohnehin noch beim Landgericht anhängig ist und so dann dort einer einheitlichen Klärung zugeführt werden kann.
48Im Übrigen bedarf es mit Blick auf § 304 Abs. 2, 2. HS ZPO keines gesonderten Ausspruchs zu einer – bei Bestätigung eines Grundurteils auch nicht einschlägigen – Zurückverweisung, soweit die Rechtsmittel der Klägerin und des Drittwiderbeklagten (auch) gegen das Zwischenurteil über den Grund erfolglos geblieben sind, da der Rechtsstreit insofern auch während des Rechtsmittelverfahrens gegen das Zwischenurteil beim Landgericht anhängig geblieben ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.4.2004 – V ZB 46/03, NJW-RR 2004, 1294, 1295; gegen eine auch nur klarstellende Zurückverweisung in solchen Fällen OLG Stuttgart, Urt. v. 22.05.2003 – 7 U 197/02, juris Rn. 24; siehe ferner Bacher, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 38 Rn. 87; a.A. MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 538 Rn. 65; wohl auch Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 538 Rn. 16 a.E.; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 538 Rn. 43)
494. Da die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten keinen Erfolg haben und die Berufung der Beklagten sich nur gegen die Drittwiderbeklagte richtet, müssen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die ihnen in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen; diese Entscheidung ist unabhängig vom Ausgang des Betragsverfahrens zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.1970 – III ZR 49/69, BGHZ 54, 21; BGH, Urt. v. 29.4.2004 – V ZB 46/03, NJW-RR 2004, 1294; BGH, Urt. v. 14.10.2010 - I ZR 212/08, GRUR 2011, 546; MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 304 Rn. 43 m.w.N.); die gegenteiligen Stimmen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.5.2003 – 7 U 197/02, juris Rn. 25; BeckOK-ZPO/Elzer, Ed. 52, § 304 Rn. 41 m.w.N.) überzeugen den Senat nicht.
50Im Übrigen ist die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren der Schlussentscheidung vorzubehalten. Soweit die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf die Widerklage der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte entfallen, kommt es nämlich nach den §§ 91 f. ZPO maßgeblich auf den Ausgang des Betragsverfahrens an. Auch bei Erlass eines Grundurteils in erster Instanz wäre die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten geblieben; hier kann nichts anderes gelten.
515. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die grundsätzlichen Fragen des vorliegenden Falles durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.1.2024 geklärt sind. Im Übrigen ging es allein um eine tatsächliche Würdigung und eine Anwendung anerkannter rechtlicher Grundsätze im Einzelfall.
52Berufungsstreitwert: 267.037,75 Euro bis zum 16.1.2024, danach 265.060,01 Euro (§ 45 Abs. 1 und 2 GKG)
53Berufung Klägerin: 267.037,75 Euro bis zum 16.1.2024, danach 132.530 Euro
54Berufung Drittwiderbeklagter: 265.060,01 Euro bis zum 16.1.2024, danach 132.530 Euro
55Berufung Beklagte: 265.060,01 Euro