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Die Gehörsrüge der Beteiligten zu 2. vom 09.10.2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
2Die vom Beteiligten zu 2. erhobene Gehörsrüge ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
31. Gemäß § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG ist eine Gehörsrüge zu begründen, d.h. mit der Rügeschrift müssen die in § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG genannten Voraussetzungen dargelegt werden. Dabei sind mit der Begründung diejenigen Tatsachen anzuführen, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergibt. Erforderlich ist eine darauf bezogene eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Es ist vorzutragen, in welchem konkreten Stadium des Verfahrens und durch welches Tun oder Unterlassen des Gerichts das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Rügeführer muss dartun, was er im Fall einer Gelegenheit zur Äußerung zu einer bestimmten Tatsache oder einem bestimmten Sachvortrag eines anderen Beteiligten vorgetragen hätte, d.h. es ist der unterbliebene Vortrag vollständig nachzuholen; bei behaupteter Verletzung der Hinweispflicht (§ 28 Abs. 1 S. 1 FamFG) ist darzulegen, welchen Hinweis das Gericht hätte erteilen müssen und was darauf vorgebracht worden wäre. Bei behauptetem Übergehen eines bestimmten Vorbringens muss dargelegt werden, aus welchen besonderen Umständen sich dies ergibt. Dazu ist aufzuzeigen, dass für die Nichtberücksichtigung des Vorbringens tragende Gründe des formellen oder materiellen Rechts nicht erkennbar sind und deshalb die Entscheidung nur damit erklärbar ist, dass dieser Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wurde. Notwendig ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine eigenständige Auseinandersetzung mit der durch die Gehörsrüge angegriffenen Entscheidung unter Berücksichtigung der darin zitierten Rechtsprechung und eine kritische Prüfung der bisherigen Argumentation des Rügenden. Die Wiederholung des Vortrags aus bisherigen Schriftsätzen genügt nicht.
4b. Gemessen hieran hat der Beteiligte zu 2. seine Rüge nicht ausreichend begründet. Es wurden mit der Begründung nicht diejenigen Tatsachen angeführt, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergibt. Welche „Sachverhaltsquetsche“ der Senat betreibt und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt der Entscheidung hat, ergibt sich nicht; vielmehr erfolgen Zitate ohne nähere Auseinandersetzung hiermit. Die folgenden Ausführungen beziehen sich sodann zum Einen auf das gleichzeitig gestellte Befangenheitsgesuch und stellen folgend wieder Rechtsansichten dar, sind also für die Gehörsrüge unerheblich. Soweit vorgeworfen wird, der Senat habe etwas „ausgeblendet“, übersieht der Beteiligte zu 2., dass keine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Satz, den er schreibt, zu erfolgen hat. Eine Auseinandersetzung ist mit dem für die Entscheidungsfindung relevanten Sachvortrag notwendig. Was die Abteilungsrichterin am 24.04.2024 gemacht hat, war nach dem Inhalt des Beschlusses des Senats vom 08.10.2024 irrelevant. Soweit auf die weiter für das Befangenheitsgesuch geäußerten Rechtsansichten hingewiesen wird, hat sich der Senat hierzu verhalten; ein Übersehen oder Übergehen des Sachvortrages ist nicht erfolgt.
5Weitere Ausführungen sind mangels Sachbezugs nicht veranlasst.
62. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus KV 19200 GNotKG bzw. KV 1800 FamGKG.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Diese Entscheidung ist unanfechtbar.