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Oberlandesgericht Köln, 14 UF 62/24

Datum:
07.11.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat - Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 62/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:1107.14UF62.24.00
 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 29.04.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 02.04.2024 (153 F 94/22) wird zurückgewiesen.

2. Gleichzeitig wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 02.04.2024 (153 F 94/22) in Ziffer 1c) abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

a. Der Kindesvater ist berechtigt, mit seiner Tochter Y. Q. O., geb. am 00.00.2011, Umgang ausschließlich wie folgt auszuüben:

aa. Der Kindesvater darf Y. Q. zweimal jährlich einen Brief schreiben und zusätzlich zum Geburtstag, zu Weihnachten und Ostern Geschenkpakete schicken. Die Briefe sollten nach Inhalt und Sprache dem Alter Y. Q. entsprechen.

bb. Der Kindesmutter wird aufgegeben, die vorgenannten Postsendungen des Kindesvaters Y. Q. jeweils unverzüglich auszuhändigen.

cc. Ein darüber hinausgehender Umgang des Kindesvaters mit dem verfahrensbetroffenen Kind wird bis zum 31.03.2027 ausgeschlossen.

b. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gemäß Ziffer 2a. kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 
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