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Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Mai 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 11 O 264/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist Alleinerbin des im Lauf des Rechtsstreits verstorbenen Herrn N. T. (nachfolgend Erblasser). Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der „P.''. Am 1. 4. 2017 erwarb der Erblasser ein Wohnmobil Y. R. S., Motor Q. Liter, zum Kaufpreis von 106.450,00 EUR. Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Basisfahrzeuges. Es ist ein Motor der P. N.V. verbaut. Die Klägerin begehrt Schadensersatz mit der Behauptung, dass die Beklagte zu 2) bei den Dieselmotoren minderwertige Hardware verbaut und eine Manipulationssoftware verwendet habe, die zu einem nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechendem Emissionsverhalten und zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch führe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger eine Schädigung durch die Beklagten nicht dargelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die ursprünglichen Klageziele unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Insbesondere trägt sie vor, mittlerweile würden für verschiedene Fahrzeugmodelle vom italienischen Staat veranlasste Rückrufe vorliegen. Das Fahrzeug sei mit mehreren Abschalteinrichtungen, jedenfalls einem unzulässigen Thermofenster, versehen. Das folge unter anderem daraus, dass es im Realbetrieb deutliche höhere Schadstoffemissionen aufweise als im Prüfstandsbetrieb. Es komme insbesondere eine Prüfstandserkennung in Gestalt eines „Timers“ zum Einsatz, der die Emissionskontrolle nach 21,8 Minuten ausschalte. Dies sei auch vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beanstandet worden. Das Thermofenster stelle eine Abgasreinigung lediglich in dem Temperaturbereich zwischen 15° C und 39° C sicher, und zwar auch nur dann, wenn die Software von dem Vorliegen einer Prüfsituation ausgehe. In den darüber und darunterliegenden Temperaturbereichen (also unterhalb von 15° C und oberhalb von 39° C sowie innerhalb von 15° C und 39° C, wenn keine Prüfsituation angenommen wird) finde eine Abgasreinigung nicht statt. Schließlich sei das OBD-System manipuliert worden.
5Die Klägerin beantragt,
6Das Urteil des Landgerichts Aachen - Az. 11 O 264/21 - vom 4. 5. 2022 aufzuheben und den Rechtstreit an das Landgericht Aachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen;
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagten in dem Fahrzeug des Modells G. R. I S. L des Herstellers Y. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01
unzulässige Abschalteinrichtungen wie z.B.
in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung nur innerhalb eines Temperaturrahmens zwischen 20° C und 30° C und nur auf dem Prüfstand optimal funktioniert, während unterhalb 20° C bis 5° C sowie außerhalb der NEFZ-Prüfsituation eine stufenweise Abrampung der Abgasrückführungsrate bis hin zur kompletten Reduktion auf Null erfolgt (sog. Thermofenster),
-in Gestalt einer Abschaltlogik, welche die Abgasrückführungsrate nach 22 Minuten nach dem Motorstart und dem Beginn des NEFZ-Modus auf Null reduziert,
-in Gestalt einer Hysterese, welche alle 10 Sekunden nach dem Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen sucht, sodass gegebenenfalls nach 15 Sekunden oder nach einer Häufigkeit von 5 Mal oder mehr die Abgasreinigung eingestellt wird, wobei es sich bei diesen Störgrößen um
-einen Lenkwinkel größer als 30, -eine Geschwindigkeit an der Hinterachse größer als 3,9 km/h,
15-eine Gaspedal-Stellung größer als 80,00049% handelt
16oder
17-in Gestalt eines weiteren Timers, welcher nach 4 Minuten nach Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen die Abgasreinigung einstellt, wobei es sich bei diesen Störgrößen um
18-ein Drehmoment über 34 kW (höher als 300/340 Nm),
19-eine Geschwindigkeit, welche die für den NEFZ-Zyklus typische Geschwindigkeit überschreitet und auf ein Verlassen der Prüfsituation hindeutet,
20-einen Bremsvorgang, welcher öfter als 20 Mal erfolgt, handelt,
21- in Gestalt noch zusätzlicher Timer-Strategien, welche durch das Einbringen von Zeitpuffer sicherstellen sollen, dass die Abgasreinigung nicht vorschnell trotz andauernder Prüfsituation abgeschaltet wird,
22- in Gestalt eines AGR-Kennfeldes, welches sicherstellen soll, dass die Abgasreinigung im Straßenverkehr auch innerhalb des o.g. Thermofensters ausgeschaltet wird, verbaut haben, mit ihrer Billigung oder auf ihre Anweisung hin verbaut wurden und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand, welcher stets 1180 Sekunden dauert, innerhalb eines Temperaturrahmens zwischen 20° C und 30° C stattfindet, mit einer vorgeschriebenen Standzeit von 25% und einer Antriebsleistung von maximal 34 kW bzw. einer Geschwindigkeit bis maximal 120 km/h erfolgt, reduziert werden;
23ein On-Board-Diagnosesystem einsetzen, welches dahingehend programmiert war, die Erhöhung der Emissionswerte infolge der Abschaltung der Abgasrückführungsrate entgegen der bestehenden gesetzlichen Überwachungspflicht in Bezug auf die abgasbeeinflussenden Systeme nicht anzuzeigen;
hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag unzulässig sein sollte:
26die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerpartei EUR 137.612,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells G. R. I 5,0 L des Herstellers Y. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges;
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 2 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde;
festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 2 genannten Fahrzeugs im Verzug befinden;
die Beklagten zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.962,50 freizustellen;
äußerst hilfsweise,
32die Beklagten zu verurteilen, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aus Klageantrag Ziff. 3, von 15 % des Kaufpreises, mithin EUR 15.967,50 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. 2. 2024.
Die Beklagten beantragen,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
37II.
38Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
391. Für eine Zurückverweisung an das Landgericht besteht kein Anlass. Zurückverweisungsgründe hat die Klägerin nicht aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich.
402. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da er zahlreiche tatsächliche Feststellungen beinhaltet, die Vorfragen etwaiger Ansprüche der Klägerin betreffen. Tatsächliche Vorfragen sind aber nicht geeigneter Gegenstand eines Feststellungsantrags.
413. Ansprüche aus § 826 BGB bestehen nicht.
42a) Bezüglich der Beklagten zu 1) fehlt es bereits an der Passivlegitimation. Die Beklagte zu 1) ist der Mutterkonzern der Beklagten zu 2), die den Motor hergestellt hat. Dass leitende Mitarbeiter oder Organe der Beklagten zu 1) in den Einsatz möglicherweise unzulässiger Abschalteinrichtungen involviert waren, ist nicht dargelegt. Im Gegenteil, in den in der Berufungsbegründung zitierten öffentlichen Äußerungen von A. J. und L. V. dementieren diese gerade den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen. Auch aus Rechtsgründen besteht kein Anlass, eine Haftung der Beklagten zu 1) für ein etwaiges Fehlverhalten leitender Mitarbeiter der Beklagten zu 2) anzunehmen.
43b) Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse bezüglich anderer Fahrzeug der Beklagten zu 2) (so ausdrücklich im Schriftsatz vom 14. 2. 204, S. 7 = Bl. 1623), die auf das hier streitgegenständliche Fahrzeug (P. I. Motor Q.l EU 6 130 kW - Baumuster N02) zu übertragen seien, das sich lediglich in der Leistung von ihnen unterscheide. Dass das nicht richtig ist, belegt die von dem ursprünglichen Kläger selber vorgelegte Mitteilung des KBA vom 8. 5. 2020 (Anlage K 1, LGA Bl. 102):
44Es geht um den P. I. Q. 196 kW Diesel EU5, den Fiat I. Q.1 110 kW Diesel EU6 LNT und den U. 103 kW Diesel EU6. Ein Y. I. E. Q. EU6 mit SCR-System wurde aufgrund der auffälligen Ergebnisse des Vorgängerfahrzeugs mit EU5/EU6 NSK Abgasnorm untersucht, zeigte jedoch ein unauffälliges Emissionsverhalten.
45Streitgegenständlich im hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist gerade der Motor Q.l EU 6 130 kW, bei dem das KBA demnach keine Auffälligkeiten festgestellt hat. Unstreitig gibt es für das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Rückruf, und auch das KBA hat keine Maßnahmen angeregt. In der in der Berufungsbegründung (S. 44 = Bl. 143 f.) zitierten Mitteilung ist lediglich von den Modellen Y. X., Y. W. und F. die Rede.
46c) Etwaige Grenzwertüberschreitungen im Realbetrieb sind unerheblich. Dass die auf dem Prüfstand gemessenen Werte von denen im Realbetrieb abweichen, ist kein Anlass, daraus auf eine nicht nur unzulässige, sondern noch dazu manipulative Abschalteinrichtung rückzuschließen (BGH, 15. 9. 2021, VII ZR 101/21, juris Rn. 17).
47d) Die „Prüfstanderkennung“ soll nach dem Vortrag der Klägerin darin bestehen, dass die Abgasreinigung nach einem Zeitablauf von 21,8 Minuten, nachdem das Fahrzeug eine Prüfsituation erkannt hat, in einen weniger effektiven Modus schaltet („Timer“). Die Klägerin stützt sich dabei auf Erkenntnisse zu einem anderen Fahrzeug (Anlage K 24, Bl. 1741: Y. I. Z. D. EU 5). Sie vernachlässigt wiederum, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug um eben das Nachfolgemodell (Abgasnorm EU 6) handelt, bei dem das KBA nach der von der Klägerseite selber vorgelegten Mitteilung Bl. 102 d. A.- trotz Untersuchung wegen der Auffälligkeiten des Vorgängermodells - nichts feststellen konnte.
48Soweit sich die Klägerin verschiedentlich auf angebliche Unterlagen der Fa. H. bezogen hat, so hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug keine Motorsteuerungssoftware der Fa. H. zum Einsatz gekommen ist. Die Behauptung der Klägerin, bei der Software anderer Hersteller kämen vergleichbare Funktionen zum Einsatz, ist ersichtlich spekulativ.
49e) Das Thermofenster ist, für sich genommen, nicht geeignet, einen Anspruch aus § 826 BGB zu begründen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn zu einem - unterstellten - Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, 9. 3. 2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 28).
50f) Auch das OBD-System begründet keine Ansprüche der Klägerseite. Nach Art. 3 Nr. 9 VO 715/2007/EG handelt es sich dabei um ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen. Der Begriff der „Fehlfunktion“ bezeichnet nach Art. 2 Nr. 20 der Verordnung 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008) den Ausfall oder das fehlerhafte Arbeiten eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems, der beziehungsweise das ein Überschreiten der in Anhang XI Absatz 3.3.2 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, oder den Fall, dass das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen von Anhang XI an die Überwachungsfunktionen zu erfüllen. Nach dieser Maßgabe ist es ersichtlich nicht Aufgabe des OBD-Systems, zwischen einer rechtlich zulässigen und einer rechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterscheiden. Arbeitet eine Abschalteinrichtung - sei sie rechtlich zulässig oder unzulässig - mithin technisch so, wie sie programmiert ist, liegt eine Fehlfunktion nicht vor, so dass die Anzeige einer Fehlfunktion nicht veranlasst ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 -, BGHZ 232, 94-133, Rn. 90 - 91).
514. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV käme allenfalls hinsichtlich des Thermofensters in Betracht (dessen Bedatung die Beklagte bislang nicht in Abrede gestellt hat).
52a) Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), die nicht Herstellerin des Motors ist, scheiden auch insoweit aus.
53b) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) ist aufgezehrt.
54Die der Klägerin in adäquaten Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs zugeflossenen Vorteile sind auf den Differenzschaden nur dann und insoweit anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (Brutto-Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2022, VIa ZR 100/21, juris, Rn. 16 ff.; BGH, Urt. v. 26.06.2023, VIa ZR 335/21, juris, Rn. 80; BGH, Urt. v. 18.12.2023, VIa ZR 1248/22, Rn. 13). Danach ist vorliegend eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen.
55Bei der Berechnung der Nutzungsvorteile ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Wohnmobil nicht nur zur Fortbewegung im Straßenverkehr, sondern maßgeblich auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Diesem erweiterten Einsatzbereich wird die ausschließlich an der Laufleistung des Fahrzeugs orientierte herkömmliche Bemessung der Nutzungsvorteile nicht gerecht. Um das Ausmaß dieser Vorteile umfassend abzubilden, ist vielmehr auf die Nutzungszeit des Fahrzeugs abzustellen (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2023, 7 U 346/22, juris, Rn. 97; OLG Dresden, Urt. v. 17.11.2023, 3 U 983/23, juris, Rn. 37; OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2023, 34 U 300/22, juris, Rn. 119). Angesichts der Verkaufsangebote auch für entsprechende ältere Wohnmobile auf einschlägigen Marktportalen ist dabei von einer zu erwartenden Gesamtnutzungszeit von 15 Jahren (= 180 Monaten) auszugehen (OLG Köln, Beschl. v. 12. 4. 2024, I-12 U 33/23). Danach berechnet sich der Nutzungsersatz bei einer derzeitigen Nutzungszeit von 85 Monaten (April 2017 bis Mai 2024) nach der Formel
56106.450 EUR * 85 Mo
57180 Mo
58auf 49.677 EUR. Nach dem Vortrag der Klägerin beläuft sich der Restwert auf 68.128 EUR (Schriftsatz vom 14. 2. 2024, S. 87 = Bl. 1703). Weitere Abzüge im Hinblick auf die von der Klägerin nur vermuteten Abschalteinrichtungen sind nicht vorzunehmen, wie dies die von der Beklagten vorgelegten, weitaus höheren Vergleichsangebote ähnlicher Fahrzeuge (9S.00 EUR und 139.999 EUR) belegen. Die Summe von Restwert und Nutzungsersatz übersteigt damit selbst auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs (Bruttokaufpreis abzüglich Differenzschaden) deutlich, und zwar unabhängig davon, ob ein Differenzschaden von 7,5 %, oder von 10 % angenommen wird.
595. Die Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptansprüche.
606. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.