Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Anhörungsrüge vom 05.08.2024 gegen den Beschluss des Senats vom 11.07.2024 – 12 W 2/24 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Der als Anhörungsrüge auszulegende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ist zulässig, insbesondere nach § 321a Abs. 2 S. 1 und S. 3 ZPO fristgerecht erhoben, aber unbegründet.
31. Da die Anhörungsrüge im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens gestellt wird und das Prozesskostenhilfeverfahren nach § 117 Abs. 1 S. 1, Hs. 2 ZPO und auch das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen eine diesbezüglich ablehnende Entscheidung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO keinem Anwaltszwang unterliegt, unterliegt auch die Anhörungsrüge der Antragstellerin nicht dem grundsätzlich bei dem Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO. Bezieht sich eine Anhörungsrüge auf die Ablehnung eines zulässigerweise persönlich gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe, kann auch die Anhörungsrüge persönlich eingelegt werden (BFH, Beschluss vom 04.05.2006, VI S 5/06; Chasklowicz in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 78 ZPO, Rn. 6). Die Antragstellerin ist daher befugt unmittelbar selbst die in ihrem Schreiben erhobene Anhörungsrüge einzulegen, sodass ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Anhörungsrüge, der mit dem Eingreifen des § 78 Abs. 1 ZPO begründet wird, als persönlich eingelegte Anhörungsrüge auszulegen ist.
42. Die Anhörungsrüge vom 05.08.2024 ist in der Sache jedoch unbegründet, weil der Senat im Zuge der Entscheidung im Streitfall nicht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO.
5a. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 18.01.2011, X ZR 165/07, Rn. 2 m.w.N., juris). Die Gerichte sind dabei nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschluss vom 10.05.2005, VI ZR 89/04, Rn. 2 m.w.N., juris). Die Anhörungsrüge stellt zudem keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung dar (BGH, Beschluss vom 31.07.2023, VIa ZR 1031/22, m.w.N., juris).
6a. Nach diesen Maßgaben hat der Senat den Sachvortrag sowie die Rechtsausführungen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich damit im Beschluss vom 11.07.2024 inhaltlich auseinandergesetzt. Dass er der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht folgt, der nationale Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, die Richtlinie 2014/92/EU wörtlich umzusetzen und nicht statt „eröffnen“ „anzubieten“ habe verwenden dürfen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da der Senat dargelegt hat, weshalb er bereits die Zweifel der Antragstellerin an einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie nicht teilt und weshalb er der Ansicht ist, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Umsetzung im vorliegenden Fall weder zu einer Vorlagepflicht des Gerichts noch zur Pflicht führt, den Prozesskostenhilfeantrag positiv zu bescheiden. Insbesondere dient die Anhörungsrüge nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals einer vollen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen. Ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (BFH, Beschluss vom 04.05.2006, VI S 5/06, juris).
73. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO. Dies gilt auch für eine sich anschließende Anhörungsrüge (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. § 127 Rn. 64 m.w.N.). Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO.