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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (7 O 139/22) vom 21.03.2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe:
2Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, welche dem Berufungsführer erstmals am 21.03.2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde (s. Bl. 318 LGA).
3Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax übermittelten Berufungsschrift vom 21.04.2023 (Bl. 1 f. OLGA).
4Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
5Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.01.2024 Bezug genommen.
6Zur Begründung wird ferner auf die Verfügung vom 29.01.2024 Bezug genommen.
7Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise wegen vorübergehender technischer Gründe zulässigen Einreichung auf anderem Weg sind nicht unverzüglich glaubhaft gemacht worden, § 130d S. 2 u. 3 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die mithin versäumte Berufungsfrist liegen nicht vor.
8Die weitere angekündigte Stellungnahme des Beklagten ist hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.