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Oberlandesgericht Köln, 11 U 104/23

Datum:
18.09.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 104/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0918.11U104.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.08.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 3/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 379.298,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten gem. § 717 Abs. 2 ZPO 75.364,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.09.2019 bis einschließlich 30.09.2023 sowie Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 379.298,51 € für die Zeit vom 13.09.2019 bis einschließlich 30.09.2023, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Erklärung der Freigabe der Prozessbürgschaft der Sparkasse V., Nr. N01/N02/N03, vom 20.09.2023 über 675.650,18 € in Höhe der zugesprochenen Widerklageforderung einschließlich Zinsen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Köln 5 OH 4/18 werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 454.662,72 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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