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In dem Rechtsstreit wird der Tenor des Urteils des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18.09.2024 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor der Widerklage wie folgt lautet:
"Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten gem. § 717 Abs. 2 ZPO 75.364,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.09.2019 bis einschließlich 30.09.2023 sowie Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 379.298,51 € für die Zeit vom 13.09.2019 bis einschließlich 30.09.2023, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Erklärung der Freigabe der Prozessbürgschaft der Sparkasse V., Nr. N01/N02/N03, vom 20.09.2023 über 675.650,18 € in Höhe der zugesprochenen Widerklageforderung einschließlich Zinsen."
Gründe:
2Hinsichtlich der Zinsen liegen offensichtliche Verlautbarungsfehler vor. Wie sich aus den Gründen ergibt, ist der Betrag, hinsichtlich dessen das Urteil zu Gunsten des Beklagten abgeändert wurde, mit den gezahlten neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und für die bestehen bleibende Hauptforderung lediglich die Differenz zwischen den ausgeurteilten neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und dem zutreffenden Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 717 Abs. 2 ZPO zurückzuzahlen.
3Die Parteien haben gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhoben.