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Oberlandesgericht Köln, 9 U 55/22

Datum:
24.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 55/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0124.9U55.22.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 227/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam waren:

a)      im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 €  nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 2,34 € bis zum 28.02.2021,

b)      im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 3,23 € bis zum 28.02.2021,

c)      im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 0,70 € bis zum 28.02.2021,

d)     im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 € bis zum 28.02.2021.

2.       Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags in den folgenden Tarifen und in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:

a)      im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 2,34 € jeweils in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018,

b)      im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 3,23 €, jeweils in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021,

c)      im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 0,70 €, jeweils in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021,

d)     im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 € in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.792,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.06.2021 zu zahlen.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 04.06.2021 aus dem jeweiligen Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger seit dem 01.01.2018 auf die unter Ziff. 2. als unwirksam aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

5.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 13.972,94 € festgesetzt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.928,67 € festgesetzt.

 
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