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Oberlandesgericht Köln, 9 U 231/22

Datum:
19.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 231/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0919.9U231.22.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 602/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und unter Berücksichtigung der in zweiter Instanz erfolgten Klageänderung wie folgt neu gefasst:

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Krankheitskostenversicherung, Versicherungs-Nr. N01, im Tarif X. jeweils bis zum 28.02.2021 nicht wirksam geworden sind:

       a) die Erhöhung zum 01.04.2015 in Höhe von 17,74 €,

       b) die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 39,20 €,

       c) die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 58,81 €.

2.       Es wird festgestellt, dass die Klägerin jeweils in dem Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge im Tarif X. verpflichtet ist:

       a) Erhöhung zum 01.04.2015 in Höhe von 17,74 €,

       b) Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 39,20 €,

       c) Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 58,81 €,

3.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.211,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2023 zu zahlen.

4.      Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 23.01.2023 aus den auf die unter Ziff. 2 aufgeführten Beitragserhöhungen in den dort genannten Zeiträumen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.

5.       Im Übrigen wird die Klage, soweit ihr nicht hinsichtlich des Auskunftsbegehrens stattgegeben worden ist, abgewiesen.

6.       Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 72% und die Beklagte zu 28%, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin.

7.                     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

8.                     Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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