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Oberlandesgericht Köln, 7 U 68/22

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 68/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:1221.7U68.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 9/10
Schlagworte:
Mehrvergütung, Bauzeitverlängerung, Nachtragsangebot, baustellenbezogene Darstellung, Produktivitätsverluste
Normen:
BGB § 642, VOB/B (2002) § 2 Nr. 5, § 6 Nr. 6
Leitsätze:

1. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf einer Baubesprechung mit, dass sich der Beginn seiner Arbeiten infolge einer Behinderung durch einen Vorunternehmer verschieben wird, so kann allein darin weder eine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) noch ein Angebot zur Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Bauzeit gesehen werden.2. Behält sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung eines Nachtrags einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch nicht ausdrücklich vor, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst und damit zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können.3. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) nach den tatsächlich erforderlichen Mehrkosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Gemeinkosten und Gewinn darzulegen und unter Beweis zu stellen. Kalkulatorische Bewertungsverfahren – beispielsweise anhand geschätzter Produktivitätsverluste auf der Grundlage von Erfahrungswerten – können diese Aufgabe nicht erfüllen.

 
Tenor:

Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Köln zum Az. 5 O 9/10 vom 08.03.2022 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 180.138,46 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zum Az. des OLG Köln 3 U 147/12 tragen der Kläger 55 %, die Beklagte 45 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 75 %, die Beklagte 25 %. Von den Kosten der beiden Streithelfer trägt die Beklagte jeweils 25 %, im Übrigen tragen diese ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 741.845,46 Euro festgesetzt.

 
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