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Oberlandesgericht Köln, 7 U 21/23

Datum:
18.08.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 21/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0818.7U21.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2022, Az.: 4 O 298/18, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S., Z.-straße N01, N02 U., zu Leistungsnr: N03 weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 und weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.131,51 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf der Kreuzung E.-straße / I.-straße in C. ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 82 % und die Klägerin zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 126.457,73 EUR, für das Berufungsverfahren auf 121.221,73 EUR festgesetzt.

 
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