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Oberlandesgericht Köln, 7 U 166/22

Datum:
24.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 166/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0424.7U166.22.00
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 9/22) vom 24.08.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 816.427,19 EUR festgesetzt.

 
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