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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.03.2023 (Az. 31 O 76/23) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 03.04.2023 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
2Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.03.2023, mit dem das Landgericht Köln ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Verfügungsanspruch nicht besteht, weil keine einseitige Vertragsänderung im Sinne des § 57 Abs. 1 TKG erfolgt ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen.
3Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 57 Abs. 1 TKG Art. 105 Abs. 4 RL 2018/1972 umgesetzt (vgl. Bt-Drucks. 19/26108, 289). Im Grundsatz haben der Richtliniengeber sowie der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse an der Möglichkeit anerkannt, dass ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen insbesondere Preise und Tarife ändern kann. Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 TKG begründet indes kein einseitiges Änderungsrecht für ein Telekommunikationsunternehmen, sondern setzt ein solches, in den AGB geregeltes Recht voraus (vgl. Kiparski in BeckOK Informations- und Medienrecht, 39. Edition, Stand: 01.02.2022, § 75 TKG2021, Rn. 1, 7, 10, mwN). Für die Anwendung des § 57 Abs. 1 TKG muss der Anbieter sich daher in seinen AGB ein Änderungsrecht vorbehalten haben. Auf Änderungsrechte, die sich etwa aus einem Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben können, findet § 57 Abs. 1 TKG keine Anwendung.
4Nach diesen Grundsätzen stellt die Kündigung einer Option unter Berücksichtigung der vom Landgericht im Einzelnen dargelegten Gründe keine Änderung im Sinne des § 57 Abs. 1 TKG dar. Ein entsprechendes Recht zur Änderung der jeweiligen L.-Option war in den AGB der Klägerin nicht vorgesehen. Vielmehr war vereinbart, dass beide Seiten die Option jederzeit kündigen können. Vor diesem Hintergrund liegt – was das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat – auch keine Störung des Äquivalenzverhältnisses vor. Vielmehr musste der jeweilige Kunde der Antragsgegnerin jederzeit damit rechnen, dass die Leistung – auch wenn sie teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde – nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, obwohl der eigentliche Telekommunikationsvertrag noch eine Restlaufzeit hatte. Daher ist auch die Annahme des Landgerichts, dass zwei verschiedene Verträge vorlagen, nicht zu beanstanden.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
6Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt. Der Streitwert erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin angemessen.