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Oberlandesgericht Köln, 6 U 58/23

Datum:
03.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 58/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:1103.6U58.23.00
 
Normen:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f); 46; 49 Abs. 1 S. 1 lit. b); BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.03.2023 (33 O 376/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt – unter Beibehaltung der

Nummerierung der Klageanträge aus der Klageschrift - neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

d) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, bei Nutzung der Website www.u.de, insbesondere beim Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien, zu Analyse- und Marketingzwecke, personenbezogene Daten von Verbrauchern in Drittländer zu übermitteln, sofern weder (1) ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt, noch (2) geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vorgesehen sind, noch (3) eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt, wenn dies geschieht wie im Schriftsatz vom 04.01.2023 auf Blatt 6 – 8 unter bb) wiedergegeben (Bl. 210 – 212 d.A.):

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

e) zu unterlassen, die nachfolgende (in Anführungszeichen gesetzte) oder eine inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Datenschutzhinweise für Verbraucher zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf zu berufen:

„Analytische Cookies

Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen. Analysecookies ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Produkte zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. […] Rechtsgrundlage für diese Cookies ist […] bei Drittstaaten Art. 49 Abs. 1 b DSGVO.“

f) zu unterlassen, die nachfolgende (in Anführungszeichen gesetzte) oder eine inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Datenschutzhinweise für Verbraucher zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf zu berufen:

„Marketing Cookies/ Retargeting

Diese Cookies und ähnliche Technologien werden eingesetzt, um Ihnen personalisierte und dadurch relevante werbliche Inhalte anzeigen zu können. Marketingcookies werden eingesetzt, um interessante Werbeinhalte anzuzeigen und die Wirksamkeit unserer Kampagnen zu messen. […] Marketing und Retargeting Cookies helfen uns mögliche relevanten Werbeinhalte für Sie anzuzeigen. […] Rechtsgrundlage für diese Cookies ist […] bei Drittstaaten Art. 49 Abs. 1 b DSGVO.“

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich der Unterlassungsansprüche jeweils 5.500,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.500,00 € festgesetzt (Berufung des Klägers: 17.500,00 €; Berufung der Beklagten 5.000,00 €).

Die Revision wird für die Beklagte im Umfang ihrer Verurteilung zu 1) d), 1) e) und 1) f) zugelassen.

 
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