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Oberlandesgericht Köln, 6 U 137/22

Datum:
24.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 137/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0224.6U137.22.00
 
Normen:
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG §§15 Abs. 2; 19a
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.08.2022 – 14 O 327/21 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor zu Ziff. 1 anstelle von „ohne Einwilligung der

Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“ heißt: „ohne Einwilligung der Klägerin öffentlich wiederzugeben“.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 12.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.600,00 € festgesetzt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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