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Oberlandesgericht Köln, 4 U 243/21

Datum:
07.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 243/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0307.4U243.21.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln  vom 10. Dezember 2021 - 87 O 243/21 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Januar 2022 abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12. April 2021 - N02 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Vorstand der Beklagten wird aus dem Rechtsstreit gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 230.000 €.

 
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