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Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26.4.2023 werden der Beschluss
des Amtsgerichts Köln – Grundbuchamt – vom 19.4.2023, N03,
aufgehoben und die Sache mit der Maßgabe, über den mit Schriftsatz vom
22.3.2023 gestellten Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek,
elektronisch übermittelt an das Amtsgericht Köln am 30.3.2023 und als
Ausdruck eingegangen beim Grundbuchamt am 4.4.2023, unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, an das
Amtsgericht Köln zurückgegeben.
Gründe:
2I.
3Mit elektronisch am 30.3.2023 an das Amtsgericht Köln übermittelten Schriftsatz vom
422.3.2023 ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Beteiligte die Eintragung einer
5Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten auf dem Grundbesitz des B.
6O., Amtsgericht Köln, Grundbuch von X., Blatt N04, Flur N05, Flurstück N06
7und N07 beantragt. Die Eintragungsunterlagen wurden ebenfalls elektronisch
8übermittelt. Ein Ausdruck des Antrags und der eingereichten Unterlagen wurde am
94.4.2023 zur Akte genommen.
10Mit Verfügung vom 6.4.2023 wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes darauf
11hin, dass in Nordrhein-Westfalen der elektronische Rechtsverkehr in
12Grundbuchsachen noch nicht eröffnet worden ist. Weiter heißt es in dem Schreiben
13„Bitte reichen Sie zur Vermeidung von Nachteilen umgehend den Antrag in schriftlicher
14Form (Papierform) beim hiesigen Grundbuchamt ein.“
15Ausweislich des angefochtenen Beschlusses ging sodann ein Folgeantrag ein. Das
16Grundbuchamt hat daraufhin mit Beschluss vom 19.4.2023, erlassen am 24.4.2023,
17den Eintragungsantrag zurückgewiesen.
18Am 24.4.2023 ist dann der Antrag vom 22.3.2023 in Papierform nebst einer
19Ausfertigung des dem Antrag zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheids beim
20Amtsgericht Köln eingegangen.
21Nach einem Telefonat zwischen der Grundbuchrechtspflegerin und dem
22Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hat dieser unter dem 26.4.2023 „sofortige
23Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 24.4.2023 eingelegt.
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Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit am 8.5.2023 erlassenen Beschluss nicht
26abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
27II.
28Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingelegte Beschwerde ist
29als solche der Beteiligten anzusehen, da diese durch den angefochtenen Beschluss
30beschwert ist.
31Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Sie hat in der Sache vorläufig
32Erfolg.
33Zwar lagen bei Fassung des angefochtenen Beschlusses vom 24.4.2023 die
34Voraussetzungen für eine Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht vor.
35Insbesondere lag der Original-Titel nicht in ordnungsgemäßer Form vor. Zwar sieht §
36135 Abs. 1 GBO vor, dass Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über
37andere Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt elektronisch übermittelt
38werden können. Das gilt aber nur dann, wenn die durch § 135 Abs. 1 Satz 2 GBO
39entsprechend ermächtigten Landesregierungen durch Rechtsverordnung den
40elektronischen Rechtsverkehr zugelassen haben. Das ist in Nordrhein-Westfalen
41bisher nicht der Fall. Wird allerdings der per beA elektronisch an das Gericht
42übermittelte Schriftsatz dort ausgedruckt, liegt mit diesem Ausdruck nunmehr ein
43verkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag im Sinne des § 13 GBO vor
44(vgl. OLG München Beschluss vom 7.9.2022, 34 Wx 323/22; BGH Beschluss vom
4515.7.2008, X ZB 8/08). Hier ist der am 30.3.2023 elektronisch beim Amtsgericht
46eingegangene Antrag ausgedruckt worden und dieser Ausdruck beim Grundbuchamt
47am 4.4.2023 eingegangen. Dennoch stand dem Antrag ein Eintragungshindernis
48entgegen, da der dem Antrag zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid mit
49aufgedrucktem Zustellnachweis nicht als Ausfertigung, sondern nur als –
50ausgedrucktes - elektronisches Dokument und damit nicht in der Form des § 29 GBO
51vorgelegt worden ist (vgl. OLG München, a.a.O.). Es fehlt damit an dem Nachweis
52einer Vollstreckungsvoraussetzung.
53Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes war insoweit der Erlass einer
54rangwahrenden Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 GBO geboten, mit der die
55Beteiligte auf das fehlende Hindernis hinzuweisen war. Das Grundbuchamt hat sowohl
56die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen an die Eintragung einer Zwangshypothek
57als auch die entsprechenden grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu
58prüfen, zu denen auch der Nachweis des Vollstreckungstitels und der Zustellung in
59geeigneter Form des § 29 GBO gehört. Dabei kommt nach wohl herrschender Meinung
60in Rechtsprechung und Literatur der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO
61dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht
62vorliegen (vgl. Demharter, GBO, 33. Auflage, zu § 18 Rz. 9 m.w.Nw.). Umstritten ist,
63ob dies auch dann gilt, wenn eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung behauptet
64wird, dafür aber der Nachweis in grundbuchrechtlicher Form fehlt. Teilweise wird
65vertreten, dass dann, wenn die an sich gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen
66dargetan aber noch nicht nachgewiesen sind, eine Zwischenverfügung zulässig ist
67(vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 867 Rn. 31 m.w.Nw.). Die wohl
68überwiegende Meinung lässt auch in diesen Fällen grundsätzlich eine
69Zwischenverfügung nicht zu (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34 Wx
70116/08, zitiert nach juris Rn. 10). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn
71das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung – wie hier das Vorliegen des
72Vollstreckungsbescheides - behauptet wird und nur der Nachweis fehlt, der
73Sachverhalt dem Grundbuchrechtspfleger aber zweifelsfrei bekannt ist (vgl.
74Demharter, a.a.O.; offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34
75Wx 116/08, zitiert nach juris Rn. 12). Dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Titel und
76Zustellung wurden von der Beteiligten nicht nur behauptet, sondern lagen jedenfalls
77als elektronisches Dokument und im Ausdruck vor, so dass von einem tatsächlichen
78Bestand des Vollstreckungsbescheides auszugehen war. Somit ist hier von einem
79behebbaren Mangel auszugehen, sodass der Erlass einer rangwahrenden
80Zwischenverfügung geboten gewesen wäre.
81Nach alledem kommt der – im Beschwerdeverfahren nach § 74 GBO zu
82berücksichtigenden – zwischenzeitlichen Mangelbehebung durch Nachreichung der
83Ausfertigung des Vollstreckungstitels mit Zustellnachweis Rückwirkung auf den
84Eingang des ausgedruckten Antrages am 4.4.2023 beim Grundbuchamt zu.
85III.
86Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
87Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen
88(§ 78 Abs. 2 GBO).