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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.04.2023 gegen den am 20.04.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Euskirchen, N02, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entweder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der E. GbR oder eine Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) in der Form des § 29 GBO, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall einer der Gesellschafter der E. GbR gibt, vorzulegen ist, wobei die Frist zur Vorlage bis zum 31.05.2023 verlängert wird.
Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe:
2I.
3Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3
4eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht, Solarstromanlagen zu errichten,
5verbunden mit einer Bau- und Einwirkungsbeschränkung) zugunsten der E.
6GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Z. P. und dem Beteiligten zu 1),
7eingetragen. Z. P. ist am 24.06.2021 verstorben. Seine alleinige Erbin ist die
8Beteiligte zu 2).
9Mit notariellem Schriftsatz vom 20.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der
10Beteiligten unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde vom
116.10.2022 (UVZ Nr. 2233/2022, Bl. 50 ff. d.A.) betreffend den Beteiligten zu 1) und
12einer notariell beglaubigten Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 09.01.2023 (UVZ Nr.
1342/2023, Bl. 94 f. d.A.) die Löschung der im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten
14Grundstücks in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Dienstbarkeit beantragt (Bl. 93
15d.A.).
16
Durch am 20.04.2023 erlassenen Beschluss (Bl. 99 f. d.A.) hat das Grundbuchamt
darauf hingewiesen, dass mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages der
18E. GbR derzeit nicht nachprüfbar sei, ob die Beteiligte zu 2) zur Abgabe
19der Löschungsbewilligung berechtigt gewesen sei. Im Gesellschaftsvertrag könnten
20eine (qualifizierte) erbrechtliche Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel vereinbart
21sein. Es sei daher die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages erforderlich.
22Sollte ein Gesellschaftsvertrag nicht vorliegen, so könnte auch eine eidesstattliche
23Versicherung der Beteiligten vorgelegt werden. Zur Behebung des
24Eintragungshindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist bis zum 19.05.2023
25gesetzt.
26Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigtem am 26.04.2023 zugestellten
27Beschluss haben die Beteiligten mit am 02.05.2023 beim Amtsgericht Euskirchen
28eingegangenen notariellem Schriftsatz vom 28.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug
29genommen wird (Bl. 102 f. d.A.), Beschwerde eingelegt. Sie haben vorgetragen, dass
30es einer Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder einer eidesstattlichen Versicherung
31nicht bedürfe, weil in jeder denkbaren Alternative von Regelungen im
32Gesellschaftsvertrag die Bewilligungen der Beteiligten zu 1) und 2) ausreichen würden.
33Zudem sei die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren abgesehen von
34den Fällen, in denen sie gesetzlich vorgesehen sei, kein geeignetes Beweismittel.
35Durch Beschluss vom 05.05.2023 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht
36abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt
37(Bl. 104 f. d.A.).
38II.
39Die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,
40insbesondere gem. § 73 GBO formgerecht eingelegt worden.
41In der Sache hat die Beschwerde - im Wesentlichen - keinen Erfolg. Das
42Grundbuchamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der beantragten Löschung der
43beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch derzeit noch Hindernisse
44entgegenstehen.
45Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Inhaberin eines Rechts
46an einem Grundstück eingetragenen GbR stellt die Buchposition des
47Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die
48Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach
49Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Wegen der Vermutung des §891BGBist für
50die Bewilligungsberechtigung zwar grundsätzlich die Grundbuchposition
51maßgeblich. Die Buchposition ist aber kein selbständig vererblicher
52Vermögenswert, sondern sie beruht grundsätzlich auf der materiellen
53Berechtigung, die durch sie verlautbart wird. Ist das Grundbuch unrichtig und die
54Vermutung des §891BGBwiderlegt, muss der wahre Berechtigte, also der
55Inhaber des betroffenen Rechts, die Eintragung gemäß §19GBObewilligen. Für
56die Gesellschafter einer GbR und die Vermutung des §899aSatz1BGBgilt das
57gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 GBO entsprechend. Steht fest, dass ein im Grundbuch
58eingetragener Gesellschafter einer GbR verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB
59widerlegt. Das Grundbuch ist infolge des Todes eines Gesellschafters
60unrichtig. Infolgedessen müssen an Stelle des verstorbenen Gesellschafters
61nunmehr dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die Bewilligung
62erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - V ZB 87/20, Rn. 11 nach juris
63m.w.N.).
64Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft
65aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB). Sie besteht aber als Liquidationsgesellschaft fort.
66Im Weg der Grundbuchberichtigung kann der nach rein erbrechtlichen Regeln
67bestimmte Rechtsnachfolger des Gesellschafters eingetragen werden (Demharter,
68GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41 m.w.N.). Ihm steht daher im Falle einer
69beabsichtigten Löschung gemeinsam mit den anderen verbliebenen
70Gesellschaftern die Bewilligungsberechtigung zu. Allerdings kann der
71Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern
72mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel) oder
73mit den Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit einzelnen Erben (qualifizierte
74Nachfolgeklausel) oder mit einem Dritten, dem ein Eintrittsrecht eingeräumt ist
75(Eintrittsklausel). Die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters hängen damit
76vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages ab (zum Vorstehenden: Schöner/Stöber,
77Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 4273-4277; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021,
78§ 22 Rn. 41 m.w.N.). Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines
79Gesellschafters einer eingetragenen GbR ist daher regelmäßig der
80Gesellschaftsvertrag vorzulegen (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1997 – 2 Z BR
814/97, Rn. 8, 9 nach juris m.w.N.; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41
82m.w.N.). Da auch im vorliegenden Fall der Eintritt eines Dritten in die Gesellschaft
83nicht ausgeschlossen werden kann, steht entgegen der Auffassung der
84Beschwerdeführer mangels Kenntnis vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht
85fest, ob die Beteiligte zu 2) bewilligungsberechtigt ist.
86Zum Nachweis ist daher der Gesellschaftsvertrag, der nicht zwingend der Form
87des § 29 GBO entsprechen muss, vorzulegen. Sofern ein schriftlicher
88Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt werden kann, reicht es zum Nachweis der
89Verfügungsbefugnis aus, wenn der Mitgesellschafter eine Erklärung in der Form
90des § 29 GBO beibringt, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht
91und besondere Vereinbarungen für den Todesfall nicht getroffen sind; einer
92eidesstattlichen Versicherung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
9310.02.2022 - V ZB 87/20, Rn. 31 ff. nach juris m.w.N.). Insoweit war der Inhalt der
94Zwischenverfügung abzuändern.
95III.
96Von einer Erhebung von Gerichtskosten war gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG
97abzusehen.
98Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 78
99Abs. 2 GBO nicht vorliegen.