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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 68/23

Datum:
04.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 68/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0704.2WX68.23.00
 
Tenor:

Der Beteiligten zu 3. wird hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beschluss des Senats vom 22.05.2023 ist gegenstandslos.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 19.04.2023 wird der Beschluss der  Rechtspflegerin des Amtsgerichts Brühl vom 28.03.2023 - 75 VI 99/22 – aufgehoben.

Die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 3. vom 24.10.2022 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 
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