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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 17.03.2023
wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Köln vom 09.03.2023 - 35 VI 432/22, versehentlich mit 35
IV 250/22 bezeichnet – aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3. zu
bescheinigen, dass er das Amt des Nacherbentestaments-
vollstreckers durch schriftliche Erklärung vom 14.07.2022
angenommen hat.
Gründe:
21. Der Erblasser setzte in seinem Testament vom 11.03.2022 seine Ehefrau zur
3Vorerbin sowie sein noch ungeborenes Kind zum Nacherben ein, ordnete ein
4Geldvermächtnis zu Gunsten des Kindes an und führte u.a. aus:
5„Über dieses Vermächtnis ordne ich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
6Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstreckerin berufe ich meine
7Ehefrau. Als Ersatztestamentsvollstrecker berufe ich Rechtsanwalt D. W. H.,
8L.-straße N01, XXXXX U.. Sollte mein Kind auch zum Zeitpunkt des Nacherbfalles
9das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so ordne ich die Testamentsvollstreckung
10an. Gleichzeitig ordne ich die Nacherbentestamentsvollstreckung an. Als
11Testamentsvollstrecker berufe ich ebenfalls Rechtsanwalt H.“
12Mit Schriftsatz vom 14.07.2022, eingegangen bei dem Amtsgericht Köln am
1314.07.2022, hat der Beteiligte zu 3. erklärt, er erkläre die Annahme des Amtes
14als Nacherbentestamentsvollstrecker auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
15Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 hat er beantragt, ihm die Annahme des Amtes
16zu bestätigen.
17Mit Beschluss vom 09.03.2023 hat die Nachlassrechtspflegerin den Antrag zu-
18rückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mangels einer
19Angabe im Testament, mit welchem Ereignis die Nacherbfolge eintrete, sei ge-
20mäß § 2106 Abs. 1 BGB auf den Tod der Vorerbin abzustellen. Dem Testament
21sei nicht zu entnehmen, dass gewollt gewesen sei, dass der Testamentsvoll-
22strecker die Nacherbenrechte bis zum Eintritt der Nacherbfolge ausüben solle.
23Gegen den ihm am 15.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Betei-
24ligten zu 3. mit seiner Beschwerde, die mit einem am 20.03.2023 bei dem
25Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 17.03.2023 eingelegt und
26begründet worden ist. Mit Beschluss vom 06.04.2023 hat die Rechtspflegerin
27des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Ent-
28scheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
292. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn dem Antragsteller ist vom
30Nachlassgericht eine Amtsannahmebestätigung zu erteilen.
31Auf die vom Nachlassgericht aufgeworfene Frage, ob nach dem Willen des Erb-
32lassers bereits derzeit eine Nacherbentestamentsvollstreckung eingreifen soll,
33kommt es für die Erteilung der Amtsannahmebescheinigung nicht an, da sie
34ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorganges der An-
35nahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt wird (Staudin-
36ger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2368 Rn. 11 m.w.N.). Bei der Amts-
37annahmebestätigung handelt es sich um eine reine Eingangsbestätigung oder
38Niederschrift über die Annahmeerklärung (OLG Braunschweig, Beschluss vom
3912.02.2019 – 1 W 19/17 – juris Tz. 14).
40Für das Verfahren der Amtsannahmebescheinigung ist seit dem 01.01.2022
41eine Festgebühr nach Nr. 12413 KV zum GNotKG vorgesehen. Auch aus der
42Gesetzesbegründung zu dieser Neuregelung ergibt sich nicht, dass der Ertei-
43lung der Amtsannahmebescheinigung eine sachliche Prüfung (wie bei einem
44Testamentsvollstreckerzeugnis) vorauszugehen hätte; zudem wird dort auf das
45Abstandsgebot in Bezug auf die wertabhängige Gebühr für ein Testaments-
46vollstreckerzeugnis verwiesen (BTDrucksache 19/23484, S. 60). Überdies ist in
47der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass für manche Geschäfte der Testa-
48mentsvollstreckerin oder des Testamentsvollstreckers die Vorlage eines öffent-
49lichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift sowie ein Nachweis der
50Amtsannahme ausreichen; der zusätzlichen Vorlage der letztwilligen Verfügung
51bedürfte es aber nicht, wenn – wie dies bei einem Testamentsvollstreckerzeug-
52nis der Fall wäre - eine Prüfung der sich aus dieser ergebenden Voraussetzun-
53gen des Testamentsvollstreckeramtes bereits Gegenstand des Verfahrens zur
54Erteilung des Amtsannahmenachweises durch das Nachlassgericht gewesen
55wäre. Die Amtsannahmebescheinigung beschränkt sich auf die Annahmeerklä-
56rung im Sinne des § 2202 BGB und verlautbart, anders als dies bei einem Tes-
57tamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre, nicht auch, dass die vom Erblasser
58angeordneten Voraussetzungen für den Beginn der betreffenden Testaments-
59vollstreckung – bereits - erfüllt sind. Der Erteilung der Amtsannahmebestätigung
60können nur in der Person des Antragstellers liegende Umstände entgegenste-
61hen, die eine Unwirksamkeit der Annahmeerklärung begründen, wie etwa eine
62dem Nachlassgericht bekannte Geschäftsunfähigkeit. Ob dem vorliegenden
63Testament die Anordnung einer Nacherbenvollstreckung bis zum Eintritt der
64Nacherbfolge gemäß § 2222 BGB zu entnehmen ist, bedarf im Rahmen der
65Erteilung der Amtsannahmebescheinigung keiner Prüfung.
66Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht ver-
67anlasst.
68Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70
69Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.