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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18.11.2022 wird der
Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Wipperfürth vom
18.10.2022, 8 VI 113/22, abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu
1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
2I.
3Am 00.00.2021 ist O. E. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Die Erblasserin
4war in einziger Ehe verheiratet mit dem am 00.00.1995 vorverstorbenen S. M.
5E.. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten keine Kinder. Der Beteiligte zu 1) ist
6der Patensohn des Ehemanns der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter und
7Alleinerbin der am 00.00.2022 nachverstorbenen A. G., einer Freundin der
8Erblasserin.
9Die Erblasserin hat drei vom Nachlassgericht eröffnete letztwillige Verfügungen
10hinterlassen, ein gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes
11handschriftliches Testament vom 05.09.1992 (Bl. 5 d. Testamentsakte 8 IV 114/22),
12ein handschriftlich von ihr verfasstes Testament vom 30.10.1999 (Bl. 41 d.
13Testamentsakte 8 IV 114/22) und ein notarielles Testament vom 17.11.1999 – UR.Nr.
141760/1999 des Notars I. in Q. (Bl. 22 ff. d. Testamentsakte 8
15IV 114/22).
16In dem gemeinschaftlichen Testament vom 05.09.1992 haben sich die Erblasserin und
17ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiterhin ist in dem Testament
18Folgendes geregelt:
19„Im Fall des Ablebens beider Ehegatten erben
20
1. Frau H. B., geb. 00.00.1910, den Miteigentumsanteil
1496/100.000 an dem Grundstück Flur N01, Flurstück N02, P.-straße N03 in
22N., Aufteilungsplan Nr. 14
232. das restliche Vermögen erbt Herr U. J., geb. 00.00.1965“
24Ferner enthält das Testament einen handschriftlichen Zusatz der Frau R.
25J., wonach das Testament in ihrem Beisein errichtet worden sei. Die in dem
26Testament bedachte H. B., die Mutter der Erblasserin, ist nach
27Errichtung dieses Testaments vom 05.09.1992 vorverstorben.
28In den beiden Testamenten vom 30.10.1999 und 17.11.1999 hat die Erblasserin Frau
29A. G., die Mutter der Beteiligten zu 2), zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt.
30Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.10.2021 hat der Beteiligte zu 1) die Anfechtung
31des notariellen Testaments vom 17.11.1999 erklärt.
32Mit notarieller Urkunde vom 22.02.2022 hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines
33Alleinerbscheins beantragt (Bl. 3 ff. d.A. des AG). Er hat vorgetragen, dass er alleiniger
34Erbe der Erblasserin sei, nachdem die Mutter der Erblasserin, Frau H. B.,
35vorverstorben sei. Eine Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments vom
3605.09.1992 durch die Erblasserin sei nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes
37aufgrund der Bindungswirkung seiner Einsetzung als Schlusserbe nicht mehr möglich
38gewesen. Er sei als Patensohn für den Ehemann der Erblasserin wie ein eigener Sohn
39gewesen.
40Mit notarieller Urkunde vom 14.02.2022 hat auch Frau A. G., die Mutter
41der Beteiligten zu 2), die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 21 ff. d.A. des
42AG). Frau G., und nach deren Tod die Beteiligte zu 2), haben vorgetragen,
43dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes nicht an das gemeinschaftliche
44Testament vom 05.09.1992 gebunden gewesen sei. Es habe keine enge Bindung
45zwischen den Eheleuten E. und dem Beteiligten zu 1) bestanden. So sei der
46Beteiligte zu 1) nie bei Familienfesten anwesend gewesen. Zudem sei der Beteiligte
47zu 1) nur als Erbe für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Erblasserin und ihres
48Ehemannes eingesetzt worden. Hierzu sei es aber nicht gekommen.
49Durch Beschluss vom 18.10.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 63 ff.
50d.A. des AG), hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags
51des Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Eine Entscheidung über
52den Antrag der Mutter der Beteiligten zu 2) hat das Nachlassgericht nicht getroffen.
53Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) am 19.10.2022
54zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit am 18.11.2022 beim Amtsgericht
55Wipperfürth eingegangenen Schriftsatz vom 18.11.2022, auf dessen Inhalt Bezug
56genommen wird (Bl. 74 ff. d.A. des AG), Beschwerde eingelegt.
57Durch Beschluss vom 24.11.2022, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das
58Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
59Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 91 d.A. des AG).
60II.
61Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,
62insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1,
6364 Abs. 1 und 2 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2) gem. § 59
64Abs. 1 FamFG liegt vor, weil sie vorträgt, Erbin einer Erbprätendentin zu sein.
65Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
66Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins ist unbegründet, weil
67er entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht Erbe der Erblasserin
68geworden ist. Die Erblasserin hat die Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 1) im
69gemeinschaftlichen Testament vom 05.09.1992 durch die späteren Testamente vom
7030.10.1999 und 17.11.1999 gem. §§ 2253, 2254, 2258 Abs. 1 BGB wirksam
71widerrufen. Die Erblasserin war an diesem Widerruf nicht gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB
72gehindert, weil die Einsetzung des Beteiligten zu 1) im Testament vom 05.09.1992
73nicht gem. § 2270 BGB wechselbezüglich erfolgt ist.
74Eine Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen
75Testament setzt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB voraus, dass aus dem Zusammenhang
76des Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung
77des anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine
78Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (KG, Beschluss vom 17.02.2021
79- 6 W 1071/20, ErbR 2021, 1042-1045, Rn. 6 nach juris; Grüneberg/Weidlich, BGB,
802. Aufl. 2023, § 2270 Abs. 1 m.w.N.). Enthält das Testament - wie hier - keine
81ausdrückliche Bestimmung über die Wechselbezüglichkeit, ist diese durch
82Auslegung zu bestimmen. Dabei muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes
83gewürdigt werden, einschließlich der Nebenumstände, und zwar auch solcher
84außerhalb der Testamentsurkunde, soweit sie im Testament angedeutet wurden;
85auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen. Für ein solches
86Verhältnis zwischen der Einsetzung der Erblasserin durch ihren vorverstorbenen
87Mann und der Einsetzung des Beteiligten zu 1) durch die Erblasserin oder
88zwischen den jeweiligen Einsetzungen des Beteiligten zu 1) durch die Erblasserin
89und ihren Ehemann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
90Auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB greift nicht ein. Ein
91Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem vorverstorbenen Ehemann der
92Erblasserin und dem Beteiligten zu 1) bestand nicht. Auch ein „Nahestehen“ im
93Sinne des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB liegt nicht vor. An den Begriff des „Nahestehens“
94sind hohe Anforderungen zu stellen (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2270
95Rn. 9 m.w.N.). Nahestehende Personen in diesem Sinne sind nur solche, zu denen
96zumindest der begünstigende Ehegatte eine derart enge innere Beziehung hat,
97dass sie dem üblichen Verhältnis zu nahen Verwandten entspricht. Diesbezüglich
98sind strenge Anforderungen zu stellen, um die Auslegungsregel nicht zum
99gesetzlichen Regelfall werden zu lassen (OLG Koblenz, Beschluss vom
10013.12.2006 – 2 U 80/06, Rn. 5 nach juris; Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB, 16.
101Aufl. 2020, § 2270 Rn. 7). Insbesondere genügt ein freundschaftliches,
102ungetrübtes Verhältnis insoweit nicht, da ein solches zu letztwillig bedachten
103Personen regelmäßig besteht. Dies gilt auch dann, wenn das Verhältnis durch
104regelmäßige Treffen, gemeinsame Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an
105Familienfeiern regelmäßig gepflegt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2014
106- 10 W 194/13, Rn. 48 nach juris). Der Umstand, dass es sich bei dem Begünstigten
107um ein „Patenkind“ handelt, genügt in der Regel ebenfalls nicht (Erman/S.
108Kappler/T. Kappler, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2270 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss
109vom 10.12.2009 – 15 Wx 344/08, Rn. 33 nach juris). Hiervon ausgehend ist nicht
110von einem „Nahestehen“ des Beteiligten zu 1) zum vorverstorbenen Ehemann der
111Erblasserin auszugehen. Soweit die Zeugin J. in ihrer eidesstattlichen
112Versicherung erklärt hat, der Beteiligte zu 1) sei nicht nur Patensohn des
113vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin gewesen, sondern von diesem „als
114Sohn oder Kindersatz“ betrachtet worden, reicht dies zur Annahme eines
115„Nahestehens“ hier nicht aus. Denn dies sagt nichts über das tatsächliche
116Verhältnis zwischen den beiden aus. Der Beteiligte zu 1) hat offenbar nicht an
117gemeinsamen Feierlichkeiten der Erblasserin und ihres Ehemannes
118teilgenommen, insbesondere auch nicht an den Geburtstagsfeiern des
119vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Es ist nichts darüber bekannt, ob ein
120inniges Verhältnis zwischen beiden bestand, sie häufig Kontakt zueinander gehabt
121haben, es Zuwendungen oder Pflegeleistungen gegeben hat. Im Hinblick auf die
122weiteren Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin J.,
123wonach die Eheleute keine eigenen Kinder hatten und es auch sonst keine nahen
124Verwandten oder Freunde gab, spricht der Umstand, dass – letztlich - der Beteiligte
125zu 1) als Schlusserbe eingesetzt worden ist, nicht dafür, dass es den Eheleuten
126darauf angekommen wäre, den Beteiligten zu 1) bindend einzusetzen. Es ist
127vielmehr davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1) der einzige gewesen ist, der
128überhaupt als Schlusserbe in Betracht gekommen ist. Dies spricht indes gegen
129eine Bindungswirkung der Einsetzung. Hätten die Eheleute eine Bindungswirkung
130gewollt, hätte es vielmehr nahegelegen, dies im Testament auch anklingen zu
131lassen. Im Testament vom 05.09.1992 ist aber nicht einmal erwähnt worden, dass
132es sich bei dem Beteiligten zu 1) um das Patenkind des vorverstorbenen
133Ehemanns der Erblasserin gehandelt hat.
134III.
135Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
136Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen
137(§ 70 Abs. 2 FamFG).
138Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 660.000,00 €
139Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den Angaben des Beteiligten zu 1),
140Bl. 30 d.A..