Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 08.12.2022 wird als unbegründet verworfen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 08.12.2022 teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherungsmaßnahme der unregelmäßigen Beobachtung im Zeitraum vom 09.02.2022 bis zum 08.03.2022 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten des Rechtsmittels der Antragsgegnerin und die dem Antragsteller hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller befand hat sich in vorliegender Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 26.05.2020 (502 Gs 1410/20) zunächst in der Zeit vom 26.05.2020 bis zum 05.07.2020 in Untersuchungshaft. Für die Zeit vom 06.07.2020 bis zum 01.02.2022 wurde deren Vollzug unterbrochen und statt ihrer in anderen Sachen gegen den Antragsteller verhängte Strafhaft vollstreckt. Am 06.01.2022 wurde er in diesem Zusammenhang in die von der Antragsgegnerin geführte Justizvollzugsanstalt E. verlegt. Nachdem der Antragsteller am 10.01.2022 dem medizinischen Dienst eine Patientenverfügung übergeben hatte, in welcher er jegliche medizinische Behandlung oder Fürsorge abgelehnt hatte, daneben verfügt hatte, dass lebensrettende medizinische Maßnahmen nicht durchgeführt werden sollten, und er schließlich auch die Durchführung wiederbelebender Maßnahmen abgelehnt hatte, ordnete die Antragsgegnerin noch an diesem Tage wegen anzunehmender Suizidgefahr die besondere Sicherungsmaßnahme der unregelmäßigen Beobachtung an. Seit dem 02.02.2022 befindet sich der Antragsteller wieder in Untersuchungshaft. Die Maßnahme der unregelmäßigen Beobachtung wurde auch nach diesem Zeitpunkt noch aufrechterhalten und erst am 08.03.2022 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Darstellung in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
4Mit an das Landgericht gerichtetem Schreiben vom 23.05.2022 hat der Antragsteller beantragt, die Rechtswidrigkeit der besonderen Sicherungsmaßnahme der unregelmäßigen Beobachtung für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 08.03.2022 festzustellen. Dem ist das Landgericht mit Beschluss vom 08.12.2022 bezogen auf den Zeitraum vom 05.02.2022 bis zum 08.03.2022 nachgekommen, im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Beschwerden sowohl des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 08.02.2023 hat das Landgericht den Rechtsmitteln nicht abgeholfen.
5II.
6Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, diejenige der Antragstellerin erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
71. Gegen die Zulässigkeit der - gemäß § 119a Abs. 3 StPO auch für die Antragsgegnerin - statthaften Beschwerden der Verfahrensbeteiligten bestehen keine Bedenken. Aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen besteht auch das für den Antragsteller erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
82. In der Sache sind die Rechtsmittel indes (weitgehend) erfolglos, die angegriffene Entscheidung bedarf lediglich der geringfügigen Korrektur in Bezug auf den Zeitpunkt, von dem an sich die unregelmäßige Beobachtung des Antragstellers als rechtswidrig darstellt.
9a) Zu Recht hat das Landgericht zunächst seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers nur für die Zeit ab 02.02.2022 an bejaht, so dass eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Maßnahme für den vom Antrag des Antragstellers weiter umfassten Tag des 01.02.2022 nicht zu treffen war. Die Zuständigkeit der Strafkammer war insoweit gemäß § 119a Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1, 2 StPO nur für die Zeit begründet, in denen die Untersuchungshaft (wiederholt) vollzogen worden ist. Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen des Antragstellers dahin, dass er sich hiergegen auch nicht wendet.
10b) Das Landgericht ist hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit der angegriffenen Maßnahme auch von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Es hat die besondere Sicherungsmaßnahme der unregelmäßigen Beobachtung während der Untersuchungshaft zutreffend gemäß § 28 UVollzG NRW an § 69 Abs. 1, 2 Nr. 4 StVollzG NRW gemessen. Danach ist - soweit hier von Bedeutung - deren Voraussetzung, dass aufgrund konkreter Tatsachen die Gefahr der Selbsttötung in erhöhtem Maße anzunehmen ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr vorliegt, steht der Vollzugsbehörde auf Grund ihrer besonderen Sachnähe ein Beurteilungsspielraum zu. Die von ihr zu treffende Prognoseentscheidung ist in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG nur dahin überprüfbar, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend oder vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eingriffsvoraussetzung zugrunde gelegt und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 Vollz (Ws) 525/20, juris Rn. 11 [zu § 69 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG NRW]). Maßgebend ist nach alledem letztlich nicht, ob der Gefangene tatsächlich suizidgefährdet war, sondern ob die von der Vollzugsbehörde getroffene Annahme einer Suizidgefahr innerhalb der Grenzen ihres Beurteilungsspielraums lag und eine entsprechende Prognose gerechtfertigt hat (vgl. BeckOK Strafvollzug NRW/Schmitt StVollzG NRW § 69 Rn. 10). Da die Gefahr der Selbsttötung in erhöhtem Maße bestehen muss, ist das Vorliegen konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für das Bevorstehen eines Schadensereignisses zu verlangen, wobei die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts erheblich sein und über der allgemein im Vollzug gegebenen Gefahr liegen muss (vgl. KG, Beschluss vom 08.05.2019 - 5 Ws 34/19, juris Rn. 8). Dies ist zu begründen. Der im allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr anerkannte Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangiger das hierdurch betroffene Schutzgut ist, gilt auch in diesem Zusammenhang (BeckOK Strafvollzug NRW/Schmitt StvollzG NRW § 69 Rn. 10). Über diese Grundsätze hinaus muss die besondere Sicherungsmaßnahme schließlich auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch § 28 UVollzG NRW i.V.m. § 70 Abs. 3 StVollzG NRW) genügen.
11c) Auf Grundlage dieser Maßstäbe ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Anordnung der unregelmäßigen Beobachtung des Antragstellers zunächst im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat.
12aa) Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.02.2023. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorgebracht hat, das Landgericht habe verkannt, dass er sich im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme nicht in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft befunden habe, geht dies fehl. Wie vorstehend dargestellt ist aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeitsverteilungen hinsichtlich der Überprüfung vollzugsrechtlicher Maßnahmen im Strafvollzug einerseits und im Untersuchungshaftvollzug andererseits vorliegend ausschließlich der Zeitraum seit dem erneuten Vollzug der Untersuchungshaft vom 02.02.2022 an Gegenstand der Entscheidungskompetenz des Landgerichts bzw. - im Beschwerdeverfahren - des Senats. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Maßnahme für die Zeit ab dem 02.02.2022 in erster Linie an den Vorgaben des UVollzG NRW zu messen ist.
13bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt ihn die angegriffene Entscheidung nicht in seinem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf Abgabe einer inhaltlich selbstautonom bestimmten Patientenverfügung. Bei der durch die Antragsgegnerin angeordneten unregelmäßigen Beobachtung handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Die erforderliche Prognose hinsichtlich einer bestehenden Suizidgefahr ist insoweit auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage zu treffen. Als derartiger Anknüpfungspunkt kommt gemäß § 69 Abs. 1 StVollzG NRW (i.V.m. § 28 UVollzG NRW) insbesondere auch das Verhalten des Gefangenen in Betracht. Ob sich die insoweit in Bezug genommenen Handlungen als erlaubt - insbesondere mit Blick auf über die allgemeine Handlungsfreiheit hinausgehende grundrechtliche Gewährleistungen - oder rechtswidrig darstellen, ist - jedenfalls im Grundsatz - unerheblich. Ob die gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme insoweit allein auf das Verfassen der Patientenverfügung, mit der der Antragsteller jegliche ärztliche Behandlung bzw. Hilfe abgelehnt hatte, hätte gestützt werden können, bedarf keiner Entscheidung. Denn wie in der angegriffenen Entscheidung dargestellt, war die Patientenverfügung nur einer von mehreren Gesichtspunkten.
14cc) Soweit der Antragsteller in seinen Stellungnahmen wiederholt sinngemäß vorgebracht hat, seine unregelmäßige Beobachtung sei ausschließlich auf sachfremden Erwägungen beruhende Schikane gewesen, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.
15d) Auf Grundlage des ihm vorgebrachten Verfahrensstoffes ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die weitere Aufrechterhaltung der besonderen Sicherungsmaßnahme im zeitlichen Anschluss an die ärztliche Stellungnahme vom 04.02.2022 als rechtswidrig darstellte. Mit Blick auf die zeitlichen Abläufe ist hiervon allerdings erst für die Zeit ab dem 09.02.2022 auszugehen. Hierzu gilt:
16aa) Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung auf die Rundverfügung des Justizministeriums vom 02. Dezember 2022 (4518 - IV.3) bezüglich der Suizidprävention in Justizvollzugsanstalten verweist, bemerkt der Senat, dass die insoweit in Bezug genommene Fassung der Rundverfügung erst nach der Beendigung der angegriffenen Sicherungsmaßnahme ergangen ist. Insoweit besteht zu einer rechtlichen Bewertung des sich aus dieser Rundverfügung ergebenden Verfahrens kein Anlass.
17bb) Im Ansatz gibt es nichts zu erinnern, soweit die Antragstellerin für die Anordnung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen zur Begegnung von Selbsttötungen gemäß § 69 StVollzG NRW auf die erforderliche Abklärung der Risikolage durch den ärztlichen und den psychologischen Dienst verweist, was als solches auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. LT NRW-Drucks. 16/13470, S. 328). Mit Blick auf die besondere Grundrechtsrelevanz auch der (nur) unregelmäßigen Beobachtung des Gefangenen verbietet sich insoweit indes eine ausschließlich schematische Vorgehensweise. Sollten die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2022 (dort S. 5), wonach die Belastung einer unregelmäßigen Beobachtung für den Gefangenen als „vergleichsweise gering“ eingeschätzt wird, auf dem Verständnis fußen, dass sie die nur unregelmäßige Beobachtung eines Gefangenen in Abständen von maximal 15 Minuten von nur geringer Grundrechtsintensität ansieht, wäre dies rechtsfehlerhaft.
18Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass sie aus Rechtsgründen nicht verpflichtet sein könne, jeder ärztlichen Stellungnahme hinsichtlich einer nicht bestehenden Suizidgefahr ohne weitere Prüfung zu folgen, ist dies zutreffend. Die Entscheidung über die Anordnung und Aufhebung besonderer Sicherungsmaßnahmen hat die Vollzugsanstalt stets in eigener Verantwortung zu treffen. Dies erfordert eine eigenständige Auseinandersetzung mit den eingeholten psychiatrischen und/oder psychologischen Stellungnahmen. Die jeweils in den Blick zu nehmenden Umstände des Einzelfalls können insoweit gebieten, den Einschätzungen zu folgen oder diese in Frage zu stellen. Eine Mitentscheidungsbefugnis des Psychiaters folgt hieraus nicht. Dies hat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch das Landgericht weder verkannt noch steht seine Entscheidung insoweit in Widerspruch zu dem Beschluss des Kammergerichts vom 08.05.2019 (5 Ws 34/19, juris). Soweit das Kammergericht in dem dortigen Verfahren die Entscheidung der Vollzugsanstalt, der eingeholten ärztlichen Stellungnahme nicht zu folgen, bestätigt hat, lag dem zudem auch ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In dem Fall des Kammergerichts waren die zur Abklärung des seelischen Zustands des Gefangenen herangezogenen Psychiater und Psychologen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, was der Natur der Sache nach zur Folge hatte, dass die dortige Beschwerdeführerin nicht beiden Prognosen gleichzeitig folgen konnte.
19cc) Ausgehend von dem Vorstehenden hat die Antragsgegnerin - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht dargetan, weshalb im Anschluss an die ärztliche Stellungnahme vom 04.02.2022 die Aufrechterhaltung der Maßnahme für mehr als einen Monat weiterhin erforderlich war. Soweit sie in der Beschwerdebegründung darauf verweist, dass ärztliche Stellungnahmen lediglich das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wiedergegeben würden, wohingegen die Mitarbeiter des psychologischen Dienstes keiner Schweigepflicht unterfielen und ihre Prognose tiefergehend begründen könnten, mag dies im Grundsatz zutreffen. Ausweislich der durch den Antragsteller zur Akte gereichten Übersicht des Bereiches „ÄD“ hatte die Ärztin Dr. Q. am 04.02.2022 ihre Einschätzung indes eingehend begründet. Dass der Antragsgegnerin diese Begründung unbekannt war, ist nicht ersichtlich. Auch das Landgericht ist in der angegriffenen Entscheidung (dort S. 11) hiervon ausgegangen, ohne dass sich die Antragsgegnerin hiergegen in der Beschwerdebegründung gewendet hat. Ihre dortigen Ausführungen zum Inhalt ärztlicher Stellungnahmen sind lediglich allgemeiner Natur. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich der Antragsteller bereits seit einigen Wochen in der Justizvollzugsanstalt E. befand und seit dem 10.01.2022 beobachtet wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb eine psychologische Stellungnahme zu der ärztlichen Einschätzung - wenn aufgrund fehlender eigener Exploration des Antragstellers gegebenenfalls auch mit geringerer Aussagekraft - aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Eindrucks des Antragstellers nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt vorliegend jedenfalls mit Blick darauf, dass sich aus der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin Bedenken des - am 07.02.2022 zur entsprechenden Stellungnahme aufgeforderten - Allgemeinen Vollzugsdienstes an der seelischen Verfassung des Antragstellers nicht ansatzweise ergeben und der Senat deshalb davon ausgeht, dass der psychiatrischen Einschätzung vom 04.02.2022 entweder nicht entgegengetreten wurde oder sich hieraus jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende Suizidgefahr ergaben.
20dd) Im Hinblick darauf, dass die psychiatrische Stellungnahme erst am Freitag, dem 04.02.2022, erstellt und an diesem Tage an die Abteilungsleitung weitergeleitet wurde, erscheint es allerdings unbedenklich, dass sich diese erst am darauf folgenden Montag, den 07.02.2022, mit dem Vorgang befasste. Auf Grundlage des Vorstehenden ist die Dauer des weiteren Prüfumlaufs aber auch dem Senat nicht nachvollziehbar; dies gilt auch - worauf das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung bereits hingewiesen hat, ohne dass die Antragsgegnerin hierzu eine weitere Erklärung abgegeben hat - für die Dauer der Einholung der Stellungnahme des Allgemeinen Vollzugsdienstes. Der Senat geht daher davon aus, dass diese - auch mit Blick auf die grundrechtliche Dimension der unregelmäßigen Beobachtung - spätestens am 09.02.2022 hätte vorliegen können. Insoweit hat der Senat die angegriffene Entscheidung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin abgeändert und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme erst beginnend mit diesem Tage festgestellt.
21ee) Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweist, dass sich nach der Verurteilung des Antragstellers vom 22.02.2022 eine veränderte Situation ergeben habe, die eine weitere Abklärung seines seelischen Zustandes erforderlich gemacht habe, ergibt sich aus der Begründung nicht, dass der weiteren Verzögerung eine bewusste Entscheidung der Abteilungsleitung zugrunde lag. Allein eine eigenständige Entscheidung des psychologischen Dienstes konnte die Aufrechterhaltung der Maßnahme nicht rechtfertigen.
223. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels der Antragsgegnerin gibt keinen Anlass, die Staatskasse (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 119a Rn. 11a) auch nur teilweise von den hierdurch verursachten Kosten und Auslagen freizustellen.