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Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine
Berufung gegen das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 16.
Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 43/21 - gemäß § 522 Abs. 2
ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
18.09.2023.
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach
4dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet.
5Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis
6gelangt, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten kein Anspruch aus §§ 143 Abs.
71, 133 Abs.1 InsO zusteht, da es zumindest am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
8der Insolvenzschuldnerin fehlt.
9
Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der
Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner,
11der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der
12bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch mit
13Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris
14Rn. 13).
15Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17Abs.2S.1 InsO ist die
16Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach
17§ 17Abs.2 Satz2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit
18begründet . Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich
19bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit
20der nach §286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der
21bisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14.).
22Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des
23Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist,
24seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die
25beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner
26außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der
27Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines
28erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das
29gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber
30im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil
31ausmachen. Selbst die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine
32Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht
33unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, NZI 2018, 34 Rn. 12 mwN). Eigene Erklärungen
34des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten
35ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte
36versehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris Rn. 15).
37Die Annahme einer Zahlungseinstellung setzt auch nicht die Feststellung der
38genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen oder gar einer
39Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert voraus (vgl. BGH a. a. O. Rn. 25).
40Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hatte, dass ein Schuldner, der
41zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit
42Benachteiligungsvorsatz handelt, kann nach der Neuausrichtung der
43höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass
44der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Danach kann der
45Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der
46Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche
47Gläubiger zu befriedigen.
48Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr,
49dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen)
50Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird.
51Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in
52jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige
53Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier
54verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige
55Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb,
56weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Allein aus einer erkannten drohenden
57Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann nicht mehr auf die subjektiven
58Voraussetzungen des §133 Abs.1 InsO geschlossen werden (vgl. BGH a. a. O. Rn.
5930, 35, 36).
60Entscheidend ist die am Beweismaß des §286ZPOzu messende, in umfassender
61und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung,
62der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen.
63Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür
64häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender
65Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden
66Liquidität des Schuldners beruht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41).
67Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der
68Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere)
69Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen
70ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der
71Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen
72verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im
73konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners
74entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (vgl. BGH a. a. O.
75Rn. 42).
76Besteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus
77objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung - Aussicht
78auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür
79erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss
80davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom
81Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der
82angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck
83ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke
84zur Verfügung stehenden Zeitraum.
85Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum
86in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner
87übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht.
88Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die
89erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und
90die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch,
91soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf
92Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt. Dass keine
93begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings
94regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der
95Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl.
96BGH a. a. O. Rn. 47, 48).
971.
98Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend hat die Kammer zu Recht darauf
99verwiesen, dass betreffend die Zahlungen aus 2017 bis 2019 die Annahme eines
100Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin bereits an dem Gutachten des
101Sachverständigen IL. vom 13.03.2018 scheitert. Zwar hat die Z.
102Betriebskrankenkasse am 13.12.2017 einen Insolvenzantrag wegen eines
103siebenmonatigen Beitragsrückstandes i.H.v. 3.796,64 € gestellt.
104Der Sachverständige ist aber nicht nur stichtagsbezogen auf den 28.02.2018 zu dem
105Ergebnis gekommen, dass Insolvenzgründe nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hat er
106unter Berücksichtigung eines Barkassenbestandes i.H.v. 29.940,01 € eine
107Überdeckung i.H.v. 24.714,44 € ermittelt (Bl. 16 – 18 des Gutachtens). Der Gutachter
108hat darüber hinaus weiter festgestellt, dass bereits in der Vergangenheit die
109Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zwar zum Teil verspätet
110erfolgt sein, allerdings jeweils zeitnah durch die Schuldnerin bzw. deren
111geschäftsführenden Gesellschafter ausgeglichen worden seien und dass die
112Schuldnerin stets über nennenswerte Kassenbestände verfügt hätte, die einen
113Ausgleich bei Fälligkeit auch erlaubt hätten (Bl. 14 des Gutachtens).
114Dementsprechend ist auch der Rückstand bei der Z. Betriebskrankenkasse
115vollständig beglichen worden und die Antragstellerin hat den Insolvenzantrag mit
116Schreiben vom 23.03.2018 für erledigt erklärt (Bl. 261 d. A.).
117Im Übrigen hat der Gutachter ausgeführt, dass aufgrund der nennenswerten
118Bargeldbestände davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin auch im Verlauf des
119Jahres 2017 nicht zahlungsunfähig gewesen sei (Bl. 34 des Gutachtens). Angesichts
120der von den Beklagten anhand der Kassen-/Bankberichte dargelegten
121Kassenbestände ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon
122auszugehen, dass die Schuldnerin jedenfalls keine Deckungslücke hatte, aufgrund
123derer sie davon ausgehen musste, ihre Gläubiger in Zukunft nicht vollständig
124befriedigen zu können. Soweit der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens unter
125Bestreiten der Kassenbestände in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht zutreffend
126darauf verwiesen, dass der Kläger keine abweichenden Kassenbestände dargelegt
127hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kassen-/Bankberichte fehlerhafte
128Beträge enthalten hätten, sind nicht ersichtlich und waren offensichtlich auch aus der
129Sicht des Sachverständigen IL. nicht anzunehmen. Insofern ist der Kläger
130seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.
131Dafür, dass die Kassenbestände zutreffend sind, sprechen vielmehr nicht nur die
132betrieblichen Auswertungen für die Jahre 2017 und 2018, die ein vorläufiges
133Ergebnis von 33.293,21 € bzw. 16.259,32 € auswiesen (Bl. 280, 282 d. A.), sondern
134auch die Tatsache, dass die Außenstände der Schuldnerin, teilweise nach
135entsprechenden Bareinzahlungen, jeweils beglichen werden konnten.
136Des Weiteren kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, das Gutachten sei im
137Hinblick auf eine nicht berücksichtigte Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes
138i.H.v. 7.812,59 € bereits rechnerisch falsch. Denn der Gutachter hat diese Forderung
139mit der Begründung, dass die Schuldnerin Einspruch eingelegt hat und die
140Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, zutreffend (jedenfalls als nicht fällig) bei
141der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zugrunde gelegt (Bl. 26 des Gutachtens).
142Der Kläger hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass auch das Zahlungsverhalten
143gegenüber Sozialversicherungsträgern nach den gesamten Umständen ein Gewicht
144erreichen kann, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an
145liquiden Mitteln nicht bezahlen zu können und in diesem Zusammenhang auch von
146Bedeutung ist, wenn der Schuldner unter dem dauernden Druck einer unmittelbar
147bevorstehenden Zwangsvollstreckung gezahlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2022, IX
148ZR 48/21, zit. nach juris, Rn. 31, 36). Vorliegend sprechen jedoch sowohl die bereits
149für das Jahr 2017 zitierten Kassenbestände als auch die Kassenbestände im Jahr
1502018 gegen den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit. Soweit der Kläger für den
1516.01.2018 einen Beitragsrückstand bei der R. behauptet hat, betrug der
152Kassenbestand der Schuldnerin an diesem Tag insgesamt 25.227,25 € (Bl. 318 d.
153A.), sodass der Rückstand beglichen werden konnte und im Übrigen bei Eröffnung
154des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr bestanden hat.
155Soweit weiter für den 29.05.2018 ein Beitragsrückstand bei der AOK i.H.v. 2.083,70
156€ vorgetragen wurde, betrug der Kassenbestand an diesem Tag 14.598,30 € (Bl.
157318R d. A.), wobei der Rückstand bei der AOK nach einer Bareinzahlung am
15806.08.2018 auch beglichen worden ist (Bl. 469, 470 d. A.).
159Schließlich wird die Zahlungseinstellung entgegen der Auffassung des Klägers auch
160nicht durch die Insolvenztabelle belegt. Die festgestellten Forderungen datieren
161entweder erst nach den Zahlungen an die Beklagten oder sind vom Kläger bestritten
162bzw. die Fälligkeit ist zumindest, wie bei der von dem Kläger benannten Forderung
163der RS. i.H.v. 295.192 € aus Gewerbesteuerveranlagung, nach wie vor nicht
164konkretisiert. Allein aus der Tatsache, dass erhebliche Steuerrückstände seit 2014
165aus Gewerbesteuer geltend gemacht werden, wird nicht deutlich, ab wann diese in
166welcher Höhe eingefordert und fällig gestellt wurden. Damit kann insbesondere auch
167nicht geprüft werden, ob im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden
168Kassenbestände ein Ausgleich möglich gewesen wäre.
1692. Was die Zahlungen aus dem Jahr 2016 betrifft, hat es zwar ebenfalls eine Vielzahl
170von Indizien für eine Zahlungseinstellung (bereits 2015) gegeben. Zu Recht hat der
171Kläger insoweit auf die wiederholten Rücklastschriften verwiesen sowie auch auf die
172durchgeführten Zwangsvollstreckungen. Diesen Forderungen standen jedoch auch
173zu dieser Zeit weitgehend positive Kassenbestände gegenüber.
174Das Jahr 2015 hat zwar mit einem niedrigen Kassenbestand von 306,49 € begonnen
175(Bl. 309 d. A.). Bis zum 09.02.2016 konnten jedoch die Rücklastschriften der
176Beklagte unstreitig beglichen werden und bei der ersten eingeklagten Zahlung am
17709.02.2016 betrug der Kassenbestand bereits 21.033,36 € (Bl. 312).
178Soweit der Kläger geltend macht, dass am 22.09.2015 bei der UB.
179Beitragsrückstände von sechs Monaten bestanden hätten, die zu 42
180Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamtes geführt hätten, betrugen die
181monatlichen Beiträge ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwischen
182ca. 375 € und ca. 613 € (Bl. 370, 377 f. d. A.). Der Kassenbestand betrug am
18322.09.2015 dagegen 12.296,35 € (Bl. 310R d. A.). Zum Zeitpunkt der vom Finanzamt
184am 19.10.2015 durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von
185.002,90 € war ein Kassenbestand von 13.560,68 € vorhanden (Bl. 311 d. A.), bei
186Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am
18712.11.2015 wegen eines Betrages von 498,16 € betrug der Kassenbestand
1887.547,79 € (Bl. 311 d. A.) und soweit am 20.11.2015 bei der B. BKK ein
189Beitragsrückstand von sechs Monaten i.H.v. 2.873,46 € bestanden haben soll, war
190ein Kassenbestand von 8.368,45 € zu verzeichnen (Bl. 311 d. A.). Dementsprechend
191ist für das Geschäftsjahr 2015 ein steuerlicher Gewinn von 27.162,75 € ermittelt
192worden (Bl. 272 d. A.).
193Ähnlich verhält es sich mit dem Jahr 2016. Soweit die U. wegen eines Beitragsrückstands
194i.H.v. 3.485,88 € am 07.01.2016 die Zwangsvollstreckung betrieben hat, war ein
195Kassenbestand von 10.166,0 € zu verzeichnen (Bl. 312 d. A.). Dem Beitragsrückstand bei der C.
196Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, der nach dem Vortrag des
197Klägers sieben Monate umfasst haben soll, wobei sich der konkrete Betrag aus den
198vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht erschließt (Bl. 370, 459, 460 d. A.), stand
199ein Kassenbestand von 18.555,21 € gegenüber (Bl. 312 d. A.). Bei Durchführung der
200Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am 10.02.2016 wegen eines
201Betrages i.H.v. 351,34 € betrug der Kassenbestand 22.148,39 € (Bl. 312 d. A.). Und
202soweit nach dem Vorbringen des Klägers am 06.10.2016 bei der V. ein
203Beitragsrückstand von sechs Monaten bestanden haben soll, stand dem ein
204Kassenbestand von 61.232,5 bei Euro gegenüber (Bl. 313R). Tatsächlich befand
205sich das Beitragskonto ausweislich der vom Kläger überreichten Unterlagen am
20606.10.2016 zunächst im Soll mit 3.148,88 €, im Lauf des Tages sind jedoch mehrere
207Überweisungen erfolgt, sodass schließlich mit einem Soll von Null Euro geschlossen
208wurde (Bl. 424 d. A.). Das Beitragssoll bei der Z. Betriebskrankenkasse vom
20927.10.2016 i.H.v. 4.754,60 € ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen
210bis zum 16.11.2016 auf 89,86 € zurückgeführt worden (Bl. 423 d. A.). Im Übrigen
211betrug der Kassenbestand am 27.10.2016 insgesamt 57.297,65 € (Bl. 313R d. A.).
212Zudem hat die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2016 ein vorläufiges
213Ergebnis von 45.121,75 € ausgewiesen (Bl. 279 d. A.).
214Im Ergebnis haben die Beklagten mittels der Kontoauszüge und der Kassenbestände
215nachvollziehbar dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin zu einem ganz erheblichen
216Teil mit Barmitteln gewirtschaftet hat und aus diesen Mitteln auch in der Lage war,
217die ausstehenden Forderungen jeweils zeitnah zu begleichen. Dies erscheint auch
218insofern schlüssig, als es sich um einen Imbiss gehandelt hat, der täglich
219Bareinnahmen gehabt haben dürfte. Mithin ist auch für das Jahr 2016 der
220Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht dargelegt
221Damit ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände – wie auch das Landgericht
222zutreffend ausgeführt hat – weder hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen
223aus den Jahren 2017-2019 noch hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen
224aus dem Jahr 2016, dass die Schuldnerin aufgrund einer ihr bewusst gewordenen
225Zahlungseinstellung gewusst hätte oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hätte,
226ihre anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig
227befriedigen können.
228Nach alledem wird die Berufung nach gegenwärtigem Sachstand keinen Erfolg
229haben.
230II.
231Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung
232über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder
233zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
234Berufungsgerichts erfordern könnte. Auch erscheint dem Senat die Durchführung
235einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Auf die Möglichkeit, durch eine
236Rücknahme des Rechtsmittels die anfallenden Gerichtsgebühren zu verringern, wird
237hingewiesen.