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Die vom Kindesvater in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023 mit Eingabe vom 13. März 2023 erneut erhobene Anhörungsrüge sowie der Berichtigungsantrag werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
In der Familiensache
2hat der 26. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht T., den Richter am Oberlandesgericht L. und die Richterin am Amtsgericht V.
3beschlossen:
4Die vom Kindesvater in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023 mit Eingabe vom 13. März 2023 erneut erhobene Anhörungsrüge sowie der Berichtigungsantrag werden als unzulässig verworfen.
5Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
6Gründe
7Die Wiederholung der Anhörungsrüge und des Berichtigungsantrages, die bereits mit Beschluss des Senats vom 27. Februar 2023 als unbegründet zurückgewiesen worden sind, ist unzulässig. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg kann weder für die ursprüngliche Anhörungsrüge oder den Berichtigungsantrag noch für die erneut eingelegten Rechtsbehelfe Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
8Rechtsmittelbelehrung:
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.