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Oberlandesgericht Köln, 24 U 25/23

Datum:
27.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 25/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0727.24U25.23.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2023 verkündete Urteil der N01. Zivilkammer des Landgerichts U. - N01 O 59/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor zu 1. - 3. zuerkannten Zahlungsverpflichtungen nur in Höhe von 63.080,62 € (Tenor zu 1.), 2.523,22 € (Tenor zu 2.) und 373,30 € (Tenor zu 3.) bestehen und die im Tenor zu 2. und 3. zuerkannte Verzinsung ab dem 18.03.2022 entfällt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs gemäß Tenor zu 4. und 5. durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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