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Oberlandesgericht Köln, 24 U 20/22

Datum:
12.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 20/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0112.24U20.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 19 O 227/21
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 13.01.2022 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 227/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1. (X.) und der Erbengemeinschaft nach seinem Vater, Herrn R., O.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, der Auszahlung des Übererlöses des Zwangsversteigerungsverfahrens Bruchteils- und Erbengemeinschaft D., Az. N01, Amtsgericht F., in Höhe von 213.106,49 €, hinterlegt beim Amtsgericht F. zum Az. N02, an die Klägerin zu 1. (X.) zuzustimmen.

2.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1. (X.) und der Erbengemeinschaft nach seinem Vater, Herrn R., O.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, der Auszahlung eines hälftigen Teilbetrages in Höhe von 11.913,10 € des auf dem Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, Anderkonto N03, Commerzbank Remscheid AG, zur Ablösung stehengebliebener Rechte im Rahmen der vorstehend beschriebenen Teilungsversteigerung eingezahlten Betrages der Ersteher in Höhe von 23.826,20 €, an die Klägerin zu 1) zuzustimmen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach seinem Vater, Herrn R., L.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:

(a) 106.553,24 € an die Klägerin zu 1. (X.)

(b) je 21.310,65 € an

(a) 5.102,40 € an die Klägerin zu 1. (X.)

(b) je 1.020,47 € an:

(c) 2.728,82 € an Q., geb. am 00.00.0000, IK.-straße., K. (Beklagter).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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