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Oberlandesgericht Köln, 24 U 180/22

Datum:
27.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 180/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0727.24U180.22.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts O. - 2 O 55/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor zu 2. zuerkannte Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten zu 1) nur in Höhe von 6.054,70 € und gegenüber dem Beklagten zu 2) nur in Höhe von 8.554,70 € besteht und der Auskunftsanspruch gemäß Tenor zu 3. gegenüber der Beklagten zu 1) entfällt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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