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Oberlandesgericht Köln, 22 U 164/21

Datum:
02.08.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 164/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0802.22U164.21.00
 
Tenor:

Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er seine Berufung gegen das am 09.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 5 O 254/17 – zurückgenommen hat.

Auf die Berufung der Beklagten zu 4) bis 6) wird das am 09.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 5 O 254/17 – unter Zurückweisung der weitergehenden  Berufung der Beklagten zu 4) bis 6)  teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 6) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.503,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.453,47 € seit dem 30.12.2016 und aus einem weiteren Betrag von 1.050 € seit dem 07.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.358,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.908,63 seit dem 30.12.2016 und aus einem weiteren Betrag von 450 € seit dem 07.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 65%, die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner zu 29% und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 6%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen der Kläger zu 58% und die Beklagten zu 1) bis 3) zu 42%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 4) bis 6) tragen der Kläger zu 71% und die Beklagten zu 4) bis 6) zu 29%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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